Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522985/8/Kof/Th

Linz, 28.12.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G S,
geb. x, H, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Oktober 2011, FE-1281/2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn G S die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt wird:

-     Befristung bis 22. Dezember 2012

-     Auflage: Vorlage Laborbefunde CDT, Gamma-GT, MCV, GOT, GPT,   

                   Cholinesterasen bis 29.02.2012, 30.04.2012, 30.06.2012

                   30.09.2012 und 22.12.2012 an die Bundespolizeidirektion Linz.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 61/2011.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.10.2011 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde am 9. Dezember 2011 im Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige Frau Dr. E W hat darüber das Gutachten vom 22.12.2011, Ges-310809/2-2011 erstellt und dabei näher bezeichnete Befunde verwertet.

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige in diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist unter Vorschreibung

-         einer Befristung von einem Jahr und

-         der Auflage: Kontrolluntersuchung der Werte CDT, Gamma-GT, MCV, GOT, GPT, Cholinesterasen vorerst im Abstand von 2 Monaten innerhalb der ersten 6 Monate, dann im Abstand von 3 Monaten für die nächsten
6 Monaten an die Behörde.

 

Der Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – am 27.12.2011 folgende Erklärung abgegeben:

"Ich beantragte die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt:

Befristung bis 22. Dezember 2012

Auflage:

Vorlage Laborbefunde CDT, Gamma-GT, MCV, GOT, GPT, Cholinesterasen

bis 29.02.2012, 30.04.2012, 30.06.2012, 30.09.2012, 22.12.2012."

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Josef Kofler

 

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