Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730149/5/Wg/Jo

Linz, 23.12.2011

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, dzt aufhältig in X, gegen die im Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. April 2011, Zl.  1068120/FRB, angeordnete Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wird.

 

Кассационная жалоба удовлетворяется и оспариваемое решение отменяется без возмещения.

 

Rechtsgrundlage / Юридическое основание:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 15. April 2011, Zl. 1068120/FRB, gemäß § 53 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ausgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 4. Mai 2011. Darin beantragt der Bw, der Sicherheitsdirektor möge in Stattgabe seiner Berufung den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklären.

Die BPD Linz hat der Sicherheitsdirektion den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

 

Der Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Georgien. Er reiste am 4. Dezember 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Das Asylverfahren ist seit dem 15. Juni 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Asylantrag wurde im Rechtsmittelverfahren abgewiesen. Es wurde aber keine Ausweisung ausgesprochen. Der Bw verfügte während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

 

Die BPD Linz erließ in weiterer Folge den bekämpften Ausweisungsbescheid.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 informierte sie den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass der Bw am 15. Dezember 2011 einen weiteren Asylantrag gestellt hatte. Das Asylverfahren ist noch anhängig.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Mit 1. Juli 2011 sind wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten.

 

Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) sind gemäß § 1 Abs 2 FPG die §§ 41 bis 43, 52, 53, 57 Abs. 1, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.

 

Der Berufungswerber ist seit dem 15. Dezember 2011 wieder Asylwerber. Die Bestimmung des § 52 Abs 1 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 1 Abs 2 FPG auf ihn nicht (mehr) anwendbar. Dies führt zwangsläufig zur ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheides.

 

Damit ist es dem UVS auch verwehrt über die allfällige dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd 61 Abs 3 FPG abzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 22,10 Euro angefallen (Berufung zu 14,30 Euro und 2 Beilagen zu je 3,90 Euro).

 

 

 

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

   

 

 

 

 

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