Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166123/13/Sch/Eg

Linz, 22.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung der Frau G. H., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2011, Zl. VerkR96-919-2010/DeaPos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 10 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2011, Zl. VerkR96-919-2010/DaePos, wurde über Frau G. H., geb. x, eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt, weil sie sich als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jener Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass sich auf der Ladefläche des von der Berufungswerberin gelenkten Lkw Bauschutt befand, welcher über die Höhe der Ladebordwand geladen und nicht gesichert war.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Eingangs ist festzuhalten, dass im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2011 die Berufungswerberin ihre Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt hat. Die Ausführungen im Folgenden beschränken sich sohin auf die Strafbemessung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes  erwogen:

 

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

4. Im Einzelnen ergeben sich noch nachstehende Erwägungen:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Ladungssicherung im Interesse der Verkehrssicherheit sehr wichtig ist.

Hier wurden zwar zum Großteil neben Bauschutt und Brettern relativ leichte Güter befördert, jedoch wurde in der gutachterlichen Stellungnahme des bei der Berufungsverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen Folgendes ausgeführt:

 

Gerade bei leichten Gütern stellen neben den auftretenden fahrdynamischen Kräften auch die im Fahrbereich auftretenden Windeinflüsse ein Problem dar. Dabei handelt es sich aber nicht nur um den durch den Fahrbetrieb auftretenden Fahrtwind, sondern auch um Windturbulenzen, welche beispielsweise durch den Gegenverkehr verursacht werden können. Häufig werden leichte Güter regelrecht von der Ladefläche abgeweht. Kunststoffsäcke mit leichter Füllung, Isoliermaterial wie Mineralwolle oder Styropor sind beispielsweise solche Güter, welche auch immer wieder auf und neben der Fahrbahn zu finden sind. Auch wenn sich die Güter innerhalb der Bordwände befinden, stellen die Bordwände keine ausreichende Sicherung gegen abwehen dar. Diese Problematik war auch der Berufungswerberin bekannt, weshalb sie die leichten Güter teilweise in Säcke verstaute, diese aber nicht gesondert sicherte.

 

5. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro wäre im Rahmen der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG und bei einem Strafrahmen bis 5.000 Euro gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 an sich durchaus angemessen.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung zeigte sich die Berufungswerberin allerdings einsichtig und schränkte ihre Berufung auch auf das Strafausmaß ein. Auch liegen über die Berufungswerberin keine einschlägigen Vormerkungen auf.

 

Aufgrund dieser Tatsachen erscheint die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt und vertretbar und kann auch die nunmehr festgesetzte Strafe als ausreichend erachtet werden, um die Berufungswerberin künftighin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin, wie sie im Straferkenntnis angeführt sind, werden ihr die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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