Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166203/4/Sch/Eg

Linz, 22.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau J. H., geb. x, wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Juli 2011, Zl. VerkR96-1916-2011, betreffend die Zurückweisung des Einspruches, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Juli 2011, Zl. VerkR96-1916-2011, wurde der Einspruch der Frau J. H., geb. x, gegen die Strafverfügung vom 7.4.1922, Zl. VerkR96-1916-2011, wegen verspäteter Einbringung gemäß § 49 Abs. 1 VStG zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wurde laut Postrückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 5. Juli 2011 sodann am 6. Juli 2011 bei der Postfiliale x hinterlegt. Damit hätte – eine ordnungsgemäße Zustellung vorausgesetzt – die gemäß § 63 Abs. 5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen und wäre am 20. Juli 2011 geendet. Die Berufung wurde jedoch erst am 21. Juli 2011 per E-Mail eingebracht.

 

Nachdem seitens des OÖ. Verwaltungssenates der Umstand der offenkundigen Verspätung der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht wurde, sprach sie in Begleitung von Herrn K. P., wohnhaft an derselben Adresse wie die Berufungswerberin, beim zuständigen Mitglied des OÖ. Verwaltungssenates persönlich vor. Hiebei wurde glaubhaft erklärt, dass beim Zustellversuch vor Ort insofern ein Fehler unterlaufen ist, als das Zustellorgan den Verständigungszettel in den Postkasten zur Wohnung x, es handelt sich hiebei um eine leere Wohnung, eingelegt habe. Herr P., der sich offenkundig mit der Berufungswerberin um deren behördliche Angelegenheiten kümmert, hat aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit Zustellvorgängen in diesem Briefkasten Nachschau gehalten und den Verständigungszettel vorgefunden. Am 8. Juli 2011 habe er dann diesen der Berufungswerberin übergeben, welche am selben Tag dann den Bescheid bei der zuständigen Postfiliale behoben hat.

 

Damit konnte sie vom Zustellvorgang erst an diesem Tag Kenntnis erlangen, weshalb die Berufungsfrist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nicht bereits am 20. Juli 2011, sondern erst am 22. Juli 2011 geendet hat. Das Rechtsmittel war daher als rechtzeitig anzusehen.

 

4. Im Hinblick auf den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7. April 2011 wurde vorgebracht, dass die Berufungswerberin sich zum Zeitpunkt des Zustellvorganges nicht mehr an der Adresse xx, aufgehalten habe, sondern schon nach x, verzogen gewesen sei. Deshalb habe sie vom Zustellvorgang und der Hinterlegung der Strafverfügung keine Kenntnis erlangt und sei diese wiederum an die Behörde retourniert worden. Ansonsten hätte sie die Strafverfügung sofort bei der zuständigen Postfiliale behoben, dies pflege sie bei behördlichen Schriftstücken jedenfalls zu tun.

 

Der melderechtliche Vorgang sei, aus welchen Gründen auch immer, erst später erfolgt.

 

Diese Angaben erscheinen der Berufungsbehörde glaubwürdig und sind durch den Akteninhalt nicht widerlegt.

 

Mangels rechtwirksamer Zustellung der Strafverfügung in Zusammenhang mit dem Zustellvorgang durch Hinterlegung am 19. Mai 2011 konnte die Berufungswerberin von der Strafverfügung erst Kenntnis erlangen durch die Zustellung der Strafverfügung an die Adresse der Berufungswerberin in x. Diese von der Erstbehörde im Aktenvermerk vom 25. Juli 2011 als irrtümlich bezeichnete (neuerliche) Zustellung der Strafverfügung ist demnach die rechtlich relevante. Laut Postrückschein erfolgte die Zustellung der Strafverfügung am 9. Juni 2011 durch persönliche Übernahme durch die Berufungswerberin. Ihr Einspruch vom 21. Juni 2011 per E-Mail ist sohin innerhalb der gesetzlichen Frist des § 49 Abs. 1 VStG von zwei Wochen erfolgt.

 

Im Ergebnis war sohin der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid Folge zu geben und dieser zu beheben.

Die Strafverfügung ist somit ex lege außer Kraft getreten und wird von der Erstbehörde das ordentliche Verfahren abzuführen sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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