Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166524/4/Kof/Kr

Linz, 02.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mit­glied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K S,
geb. x, H, T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. November 2011, VerkR96-32811-2010, wegen Übertretung der KDV, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit
dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.1 Z2 lit.g KDV eine Geldstrafe von 72 Euro
– im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher …………………………………… 79,20 Euro.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –

am Freitag, den 11. November 2011 zugestellt;

siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Rückschein.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Freitag,

dem 25. November 2011 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat am Montag, dem 28. November 2011 – somit verspätet –

eine begründete Berufung eingebracht.

 

Mit Schreiben des UVS vom 13. Dezember 2011, VwSen-166524/2, wurde dem Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt (= "Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben;

VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler