Linz, 02.01.2012
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K S,
geb. x, H, T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. November 2011, VerkR96-32811-2010, wegen Übertretung der KDV, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit
dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.1 Z2 lit.g KDV eine Geldstrafe von 72 Euro
– im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro vorgeschrieben.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher …………………………………… 79,20 Euro.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –
am Freitag, den 11. November 2011 zugestellt;
siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Rückschein.
Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.
Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Freitag,
dem 25. November 2011 erhoben werden müssen.
Der Bw hat am Montag, dem 28. November 2011 – somit verspätet –
eine begründete Berufung eingebracht.
Mit Schreiben des UVS vom 13. Dezember 2011, VwSen-166524/2, wurde dem Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt (= "Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben;
VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.
Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.
Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler