Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523034/2/Kof/Rei

Linz, 03.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Z,
geb. x, H, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.11.2011, Gz:369204-2011 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B

-         befristet bis 07. November 2012

-         Abgabe von Laborbefunden (GGT, MCV und CDT)

      durch einen Facharzt für Labormedizin

-         amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr

      (spätestens 07. November 2012)

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Betreffend die Abgabe der Laborbefunde GGT, MCV und CDT durch einen Facharzt für Labormedizin wird festgelegt, dass dies in der

-         ersten Februarhälfte 2012,

-         ersten Maihälfte 2012  und

-         ersten Augusthälfte 2012

zu erfolgen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 59 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wie folgt erteilt:

-         befristet bis 7. November 2012

-         Abgabe von Laborbefunden (GGT, MCV und CDT) durch einen Facharzt

      für Labormedizin nach Aufforderung durch die Behörde

-         amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr

      (spätestens 07. November 2012)

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 29. November 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 04.12.2011 erhoben und u. a. ausgeführt, dass er für seinen Dienstgeber manchmal auch wochenlang im Ausland tätig ist und es ihm dadurch nicht möglich sein könnte, kurzfristigen Aufforderungen zur Erbringung der Laborbefunde nachzukommen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat am 03.01.2012 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich beantrage die Abgabe der Laborbefunde erste Februarhälfte 2012,

erste Maihälfte 2012 und erste Augusthälfte 2012.

In allen übrigen Punkten wird die Berufung zurückgezogen.“

 

Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 27.09.2011 ist die 3-malige Beibringung normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter (GGT, MCV und CDT) erforderlich.

 

Gemäß § 59 Abs.2 AVG sind Leistungsfristen zu bestimmen.

 

Es werden daher – wie vom Bw beantragt – fixe Termine für die Abgabe dieser Laborbefunde wie folgt festgelegt:

erste Februarhälfte 2012, erste Maihälfte 2012 und erste Augusthälfte 2012

(= drei, sechs und neun Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung)

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

   

 

 

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