Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252784/10/Py/Hu

Linz, 29.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. März 2011, GZ: SV96-41-2010, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 800 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. März 2011, GZ: SV96-41-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1  Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF (AuslBG) iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 400 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als Verantwortliche(r)  der Firma x in x, zu verantworten, dass die Firma nachstehende(n) ausländische(n) StaatsbürgerIn beschäftigt hat, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine(n) AusländerIn nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese(n) eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

1)      Name und Geburtsdatum des Ausländers: x, geb. x; Staatsangehörigkeit: Mazedonien; Ausgeübte Tätigkeit: Platten kleben (Vollwärmeschutz); Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: seit 20.05.2010, insgesamt 4 Tage, 8 Stunden täglich; Entlohnung: Euro 1.500 pro Monat;

 

2)      Name und Geburtsdatum des Ausländers: x, geb. x; Staatsangehörigkeit: Mazedonien; Ausgeübte Tätigkeit: Platten kleben (Vollwärmeschutz); Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: seit 20.05.2010, insgesamt 4 Tage, 8 Stunden täglich; Entlohnung: Euro 20,00 pro .

 

Die Beschäftigung wurde am 28.05.2010 um 14.40 Uhr im Zuge einer Kontrolle von Ermittlungs- und Erhebungsorganen des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Abt. KIAB, auf der Baustelle in x, festgestellt."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt insofern unbestritten ist, als die gegenständlichen Ausländer am vorgeworfenen Tattag auf der Baustelle der Firma x in x, angetroffen wurden. Es oblag im Hinblick auf die (widerlegliche) Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG dem Bw, glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Da sich dieser innerhalb der gesetzten Frist bis zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht gerechtfertigt hat, kann dies als Beweis dafür gewertet werden, dass er der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie dem ohnehin klaren Sachverhalt nichts entgegen zu halten hat. Aufgrund der Beweisaufnahme und dem rechtlichen Hintergrund geht die belangte Behörde davon aus, dass in Würdigung der Gesamtumstände die Firma x Herrn x sowie Herrn x gegen Entgelt beschäftigte, obwohl keine dafür erforderlichen Bewilligungen des AMS vorlagen. Da der Bw auch keine Umstände angeführt hat, aus denen ein mangelndes Verschulden abzuleiten wäre, ist ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass erschwerend das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewertet wurde, mildernde Umstände waren nicht vorhanden und wurde die Mindestgeldstrafe im Wiederholungsfall ausgesprochen.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde das Ergebnis der durchgeführten Einvernahmen falsch gewürdigt wurde. Herr x war am 28. Mai 2010 bei der Firma x in Italien und nicht bei der x beschäftigt. Auch Herr x und Herr x waren am 28. Mai 2010 nicht bei der Firma x angestellt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr x für die Firma x tätig geworden wäre. Auch die anderen mazedonischen Staatsbürger sind gemeinsam mit Herrn x in einem italienischen Pkw zur Baustelle in x gefahren. Insbesondere Herr x hat ausgesagt, dass Herr x sein Chef sei und er bei Herrn x beschäftigt sei. Diese Aussage ist bei richtiger Beweiswürdigung dahingehend zu interpretieren, dass offensichtlich alle drei Personen für die italienische Firma x in Italien tätig waren. Bei Herrn x handelt es sich offensichtlich um den Polier bzw. verantwortlichen Beauftragten dieser Firma und war er befugt, Herrn x Anweisungen zu erteilen. Auch der Umstand, dass alle Drei gemeinsam auf die Baustelle gefahren sind, stellt ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass diese auf der Baustelle in x nicht für die Firma x tätig waren. Auf Basis des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes kann daher nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die drei Personen am 28.5.2010 Dienstnehmer der Firma x waren.

 

3. Mit Schreiben vom 5. April 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. September 2010, die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen gemäß § 51e Abs.7 VStG gemeinsam mit der im Verfahren nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsrecht anberaumten Berufungsverhandlung zu VwSen-252785 durchgeführt wurde. Trotz ordnungsgemäßer Ladung des Bw zH seines damaligen Rechtsvertreters mit Schreiben vom 21. September 2011 (übernommen am 23. September 2011) ist seitens des Bw niemand zur Berufungsverhandlung erschienen. Die Verhandlung wurde daher gemäß § 51f Abs.2 VStG in Abwesenheit des Bw durchgeführt. Als Zeuge wurde ein an der gegenständlichen Kontrolle beteiligter Beamter der Finanzpolizei Grieskirchen Wels einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x, x.

 

Im Jahr 2010 wurde die Firma x aufgrund des Angebotes Nr. 2010/1009 vom 9.2.2010 von Herr x mit der Aufbringung eines Vollwärmeschutzes und Reibeputzes an dessen Wohnhaus in x, beauftragt.

 

Anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurden am 28.5.2010 von den Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels auf dieser Baustelle in x, die mazedonischen Staatsangehörigen

Herr x, geb. x und

Herr x, geb. x,

 

gemeinsam mit Herrn x bei Arbeiten zum Aufbringen eines Vollwärmeschutzes beobachtet. Die Fassadenarbeiten wurden von den drei bei der Kontrolle angetroffenen Arbeitern im Arbeitsverbund durchgeführt.

 

Das für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Werkzeuge (Hilti, Rührwerk) wurde ebenso wie das für die Ausführung des Auftrags erforderliche Material von der Firma x beigestellt.

 

Herr x gab in einem mit ihm aufgenommenen Personenblatt an, dass es seit 4 Tagen, 8 Stunden pro Tag, als Maurer beschäftigt ist, für die Firma x Italien arbeitet und 20 Euro pro erhält. Herr x gab an, dass er als Maurer seit 4 Tagen bei x beschäftigt ist und 1.500 Euro pro Monat erhält.

 

Herr x gab in einer mit ihm bei der Kontrolle aufgenommenen Niederschrift an, dass er seit 4 Tagen jeweils 8 Stunden auf dieser Baustelle arbeitet, von Herrn x zur Baustelle geschickt wurde und dafür monatlich 1.500 Euro Entlohnung erhält. Bei Fragen würde er sich an Herrn x wenden. Weiters gab er an, dass er gleich lang wie die beiden mazedonischen Staatsangehörigen auf der Baustelle arbeitet und  gemeinsam mit ihnen zur Baustelle gefahren ist. Die Arbeitsanleitungen würden von Herrn x kommen. Vorgestern habe Herr x die Baustelle besucht, die Verarbeitung kontrolliert und Herrn x mitgeteilt, dass er ihn anmelden werde.

 

Arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen für die Beschäftigung der beiden ausländischen Staatsangehörigen x und x durch die Firma x lagen nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der mit Herrn x bei der Kontrolle am 28.5.2010 aufgenommenen Niederschrift, den im Akt einliegenden Fotoaufnahmen und der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Kontrollorgans des Finanzamtes Grieskirchen Wels über die Wahrnehmungen auf der gegenständlichen Baustelle und ist in dieser Form auch unbestritten.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Seitens des Bw wurde nicht bestritten, dass er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der x für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)      in einem Arbeitsverhältnis,

b)      in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)      überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2.2. Die beiden ausländischen Staatsangehörigen wurden anlässlich der Kontrolle bei Verputzarbeiten auf der Baustelle des vom Bw vertretenen Unternehmens angetroffen. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Eine solche ist ua. ohne Weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Dass an der Baustelle auch von anderen Unternehmen Arbeiten verrichtet werden, führt nicht dazu, dass deshalb im vorliegenden Fall keine auswärtige Arbeitsstelle der Firma x, die vom Hauseigentümer mit der Aufbringung einer Wärmedämmfassade beauftragt wurde, vorlag.

 

Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass die gegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Firma x standen, sondern dass es sich um Beschäftigte der italienischen Firma x handelte.

 

Zwar gibt Herr x in dem mit ihm aufgenommenen Personenblatt an, dass er für die Firma x arbeitet, jedoch steht dem nicht entgegen, dass er auf der gegenständlichen Baustelle vom Unternehmen des Bw beschäftigt wurde. Dafür sprechen die Feststellungen, die seitens der Kontrollbeamten auf der Baustelle gemacht wurden, und die Aussagen des auf der Baustelle befragten Arbeiters x. Aus dessen Aussage sowie den sichergestellten Beweismitteln geht hervor, dass sowohl das von den Arbeitern verwendete Werkzeug, als auch das für die Arbeiten erforderliche Material von der Firma x bereitgestellt wurde. Des weitern gab Herr x an, dass er für den Bw arbeitet, gemeinsam mit den beiden mazedonischen Staatsangehörigen zur Baustelle gefahren ist und die Arbeitsanweisungen und Kontrollen vom Bw durchgeführt werden. Der Umstand, dass von allen drei Arbeitern im Verbund gearbeitet wurde, wurde zudem auch von den Kontrollbeamten wahrgenommen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).

 

Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs. 2 lit. a und b AuslBG ist u.a., dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher (Arbeitsverhältnis) bzw. wirtschaftlicher (arbeitnehmerähnliches Verhältnis) Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird. Dabei ist der Beschäftiger derjenige, der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dem arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt bzw. eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/09/0167, mwN).

 

Als Beschäftigung im Sinne des AuslBG gilt nicht nur die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 2 lit. a leg. cit.), sondern ebenso die Verwendung überlassener Arbeitskräfte (§ 2 Abs. 2 lit. e leg. cit.). Um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren, macht es daher keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist oder ob im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne dass eine in § 3 Abs. 1 AuslBG angeführte Genehmigung oder Bestätigungen vorliegt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. strafbar (vgl. VwGH vom 9. Oktober 2006, Zl. 2004/09/0085).

 

Der Bw konnte nicht widerlegen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Baustelle der Firma x handelte. Das vom Bw vertretene Unternehmen war vom Hausbesitzer mit der Anbringung einer Wärmedämmfassade beauftragt worden. Das von den Ausländern bei ihren Arbeiten verwendete Material wurde ihnen ebenso wie das verwendete Werkzeug von der Firma x zur Verfügung gestellt. Sowohl aus den Beobachtungen des in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen als auch aus den Aussagen des Herrn x geht zudem hervor, dass die Arbeiter gemeinsam im Arbeitsverbund tätig wurden, wobei Herr x ausdrücklich den Bw als seinen Arbeitgeber bezeichnete.

 

Dass die beiden ausländischen Staatsangehörigen ihre Arbeitsleistungen in Erbringung eines zwischen der Firma x und einem italienischen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrages erbrachten, konnten im Rahmen des Beweisverfahrens nicht glaubwürdig dargelegt werden. Im Hinblick auf den in § 4 Abs.2 AÜG aufgestellten Beurteilungsmaßstab ist erwiesen, dass die bei der Kontrolle angetroffenen ausländischen Arbeiter kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnisses der Firma x abweichendes, unterscheidbares Werk herstellten, die Arbeit mit Material und Werkzeug der x geleistet wurde und diese durch die gemeinsame Anfahrt und Arbeitszeit in den Betrieb des Bw eingegliedert waren sowie dessen Fachaufsicht unterstanden. Im Berufungsverfahren ist dem Bw daher nicht gelungen, die im § 28 Abs.7 AuslBG aufgestellte gesetzliche Vermutung, wonach unberechtigte Beschäftigung vorliegt, glaubwürdig zu widerlegen.

 

Im gegenständlichen Fall wurden Arbeitsleistungen im Rahmen einer Verwendung erbracht, die den zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskräften vorbehalten sind. Nach dem AuslBG erforderliche Papiere lagen dafür nicht vor. Der objektive Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch bei der Verwaltungsübertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0207). Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass dieser unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber - ebenso wie für den Verwender überlassener Arbeitskräfte - grundsätzlich die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen, wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. (vgl. VwGH vom 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0126, mwN).

 

Ob und in welcher Form vom Bw eine Prüfung der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Ausländer durchgeführt wurde, wurde von ihm nicht dargelegt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur verhängten Strafhöhe ist anzuführen, dass über den Bw bereits vor dem gegenständlichen Kontrollzeitpunkt eine rechtskräftige Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt wurde. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den erhöhten Strafsatz der gegenständlichen Verwaltungsstrafbestimmung zur Anwendung gebracht. Mildernde Umstände sind im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten, da auch der relativ kurze dem Bw zur Last gelegte Tatzeitraum im Hinblick auf den Umstand, dass eine längere Beschäftigung nur aufgrund der Kontrolle vereitelt wurde, nicht als strafmildernd gewertet werden kann. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheint daher die von der belangten Behörde festgelegte Mindeststrafe angemessen und gerechtfertigt, um den Bw die Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet ebenso wie eine Anwendung des § 21 VStG mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen aus.

 

7. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum