Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252785/11/Py/Hu

Linz, 29.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. März 2011, GZ: SV96-42-2010, wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 436 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. März 2011, GZ: SV96-42-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a  Allgemeines Sozialversicherungsgesetz idgF (ASVG) iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 147 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 218 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Die oben angeführte Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs.1 ASVG nachstehend angeführte Personen als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt:

 

1)      Herrn x, geb. x; Staatsangehörigkeit: Mazedonien; Ausgeübte Tätigkeit: Platten kleben (Vollwärmeschutz); Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: seit 20.05.2010, insgesamt 4 Tage, 8 Stunden täglich; Entlohnung: Euro 1.500 pro Monat;

 

2)      Herrn x, geb. x; Staatsangehörigkeit: Mazedonien; Ausgeübte Tätigkeit: Platten kleben (Vollwärmeschutz); Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: seit 20.05.2010, insgesamt 4 Tage, 8 Stunden täglich; Entlohnung: Euro 20,00 pro .

 

3)      Herrn x, geb. x, Staatsbürgerschaft: Mazedonien; Ausgeübte Tätigkeit: Platten kleben (Vollwärmeschutz); Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: seit 20.05.2010, insgesamt 4 Tage, 8 Stunden täglich, Entlohnung: Euro 1.500,00/Monat.

 

Unentgeltlichkeit war nicht ausdrücklich vereinbart, weiters gilt für die Tätigkeit ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als gedungen. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs.2 ASVG. Die in Rede stehenden Beschäftigten waren Ihnen als Dienstgeber organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

 

Obwohl diese Dienstnehmer daher nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung bei der Gebietskrankenkasse als zuständiger Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet.

 

Die Beschäftigung wurde am 28.05.2010 um 14.40 Uhr im Zuge einer Kontrolle von Ermittlungs- und Erhebungsorganen des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Abt. KIAB, auf der Baustelle in x, festgestellt."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass von einer organisatorischen Eingliederung der Arbeiter in das Unternehmen des Bw auszugehen ist und eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit aufgrund der in Begründung angeführten Kriterien festzustellen war. Weiters wird festgehalten, dass hinsichtlich der zu leistenden Tätigkeiten der drei Arbeiter – aufgrund der in den Personenblättern sowie in der Niederschrift angegebenen Entlohnungen – jeweils von einem Beschäftigungsverhältnis, welches oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze im Sinn des § 5 Abs.2 ASVG zu liegen kam, auszugehen ist. Da im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens keine Umstände angeführt wurden, aus denen mangelndes Verschulden abgeleitet werden kann, ist dem Bw die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, zumal kein Bevollmächtigter für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht bestellt wurde.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass bereits eine rechtskräftige Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegt, mildernde Umstände waren nicht zu werten.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde das Ergebnis der durchgeführten Einvernahmen falsch gewürdigt wurde. Herr x war am 28. Mai 2010 bei der Firma x in Italien und nicht bei der x beschäftigt. Auch Herr x und Herr x waren am 28. Mai 2010 nicht bei der Firma x angestellt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr x für die Firma x tätig geworden wäre. Auch die anderen mazedonischen Staatsbürger sind gemeinsam mit Herrn x in einem italienischen Pkw zur Baustelle in x gefahren. Insbesondere Herr x hat ausgesagt, dass Herr x sein Chef sei und er bei Herrn x beschäftigt sei. Diese Aussage ist bei richtiger Beweiswürdigung dahingehend zu interpretieren, dass offensichtlich alle drei Personen für die italienische Firma x in Italien tätig waren. Bei Herrn x handelt es sich offensichtlich um den Polier bzw. verantwortlichen Beauftragten dieser Firma und war er befugt, Herrn x Anweisungen zu erteilen. Auch der Umstand, dass alle gemeinsam auf die Baustelle gefahren sind, stellt ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass diese auf der Baustelle in x nicht für die Firma x tätig waren. Auf Basis des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes kann daher nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die drei Personen am 28. Mai 2010 Dienstnehmer der Firma x waren.

 

3. Mit Schreiben vom 5. April 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. September 2010, die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen gemäß § 51e Abs.7 VStG gemeinsam mit der im Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anberaumten Berufungsverhandlung zu VwSen-252784 durchgeführt wurde. Trotz ordnungsgemäßer Ladung des Bw mit Schreiben vom 21. September 2011 (übernommen am 23. September 2011) zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters ist seitens des Bw niemand zur Berufungsverhandlung erschienen. Die Verhandlung wurde daher gemäß § 51f Abs.2 VStG in Abwesenheit des Bw durchgeführt. Als Zeuge wurde ein an der gegenständlichen Kontrolle beteiligter Beamter der Finanzpolizei Grieskirchen Wels einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x.

 

Im Jahr 2010 wurde die Firma x aufgrund des gelegten Angebotes Nr. 2010/1009 vom 9.2.2010 von Herr x mit der Aufbringung eines Vollwärmeschutzes und Reibeputzes an dessen Wohnhaus in x, beauftragt.

 

Anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurden am 28.5.2010 von den Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels auf dieser Baustelle in x,

 

Herr x, geb. x,

Herr x, geb. x und

Herr x, geb. x,

 

bei Arbeiten zum Aufbringen eines Vollwärmeschutzes beobachtet. Die Fassadenarbeiten wurden von den drei bei der Kontrolle angetroffenen Arbeitern im Arbeitsverbund durchgeführt.

 

Das für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Werkzeug (Hilti, Rührwerk) wurde ebenso wie das für die Ausführung des Auftrags erforderliche Material von der Firma x beigestellt.

 

Herr x gab in einem mit ihm aufgenommenen Personenblatt gegenüber den Kontrollorganen an, dass es seit 4 Tagen, 8 Stunden pro Tag, als Maurer beschäftigt ist, für die Firma x Italien arbeitet und 20 Euro pro erhält. Herr x gab an, dass er als Maurer seit 4 Tagen bei x beschäftigt ist und 1.500 Euro pro Monat erhält.

 

Herr x gab in einer mit ihm bei der Kontrolle aufgenommenen Niederschrift an, dass er seit 4 Tagen jeweils 8 Stunden auf dieser Baustelle arbeitet, von Herrn x zur Baustelle geschickt wurde und dafür monatlich 1.500 Euro Entlohnung erhält. Bei Fragen würde er sich an Herrn x wenden. Weiters gab er an, dass er gleich lang wie die beiden mazedonischen Staatsangehörigen auf der Baustelle arbeitet und  gemeinsam mit ihnen zur Baustelle gefahren ist. Die Arbeitsanleitungen würden von Herrn x kommen. Vorgestern habe Herr x die Baustelle besucht, die Verarbeitung kontrolliert und Herrn x mitgeteilt, dass er ihn anmelden werde.

 

Obwohl die bei der Kontrolle angetroffenen Arbeiter x, x und x nicht von der Vollversicherung ausgenommen waren und die Höhe der Engelts über der Geringfügigkeitsgrenze lag, wurden sie von der Firma x nicht vor Arbeitsaufnahme als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall– und Pensionsversicherung angemeldet.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der mit Herrn x bei der Kontrolle am 28. Mai 2010 aufgenommenen Niederschrift, den im Akt einliegenden Fotoaufnahmen und der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Kontrollorgans des Finanzamtes Grieskirchen Wels über die Wahrnehmungen auf der gegenständlichen Baustelle und ist in dieser Form auch unbestritten.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Dass der Bw zur Vertretung der Firma x nach außen berufen ist und demnach die Meldepflichten zu erfüllen hat, blieb im Verfahren unbestritten.

 

5.2.1. Gemäß § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

§ 33 Abs.1a ASVG lautet: Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.      vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2.      die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 4 Abs.2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs.2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs.3 ASVG).

 

5.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden einfache Arbeiten am Bau in der Regel in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ähnlich wie in einem Arbeitsverhältnis erbracht. In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Tätigkeit der weisungsgebundenen, im Arbeitsverbund tätigen Arbeiter auf der gegenständlichen Baustelle im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgte, weshalb die Tätigkeit als meldepflichtige Beschäftigung im Sinn des § 33 ASVG zu qualifizieren ist. Im Berufungsverfahren ist es dem Bw nicht gelungen, seine Rechtfertigung, die Arbeiter seien für eine italienischen Firma (in Erfüllung eines Werkvertrages) auf der Baustelle tätig gewesen, glaubwürdig unter Beweis zu stellen. Herr x schilderte in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift, dass er vom Bw auf die Baustelle geschickt wurde, ihm vom Bw eine Bezahlung der Tätigkeit in Aussicht gestellt wurde, die Arbeiten zu dritt gemeinsam im Arbeitsverbund durchgeführt wurden und der Bw die Verarbeitung kontrollierte. Aufgrund der festgestellten Sachverhaltsmerkmale ist daher festzuhalten, dass eine Bindung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten vorlag und eine Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit der bei der Kontrolle angetroffenen Arbeiter vom Bw gegeben war. Im Übrigen steht fest, dass die Tätigkeit der Arbeiter entgeltlich erfolgte, wobei es bei der Frage, ob eine Pflichtversicherung im Sinn des § 4 Abs.1 Z1 lit.a iVm Abs.2 ASVG vorgelegen ist, nicht darauf ankommt, wie dieses Entgelt berechnet wurde. Festzuhalten ist weiters, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts – auch dann, wenn diese allenfalls kollektivvertragswidrig erfolgt sein sollte, einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs.1 Z1 iVm Abs.2 ASVG grundsätzlich nicht entgegen steht (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176). Da eine Entlohnung in dem von den Arbeitern bei der Kontrolle angegebenen Ausmaß für diese Tätigkeit vorgesehen war, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass eine Beschäftigung vorlag, deren Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach Maßgabe des § 5 Abs.2 ASVG gelegen ist.

 

Der Bw hat die von ihm beschäftigten Arbeiter nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Damit hat er den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Zudem wurde der Bw bereits davor hinsichtlich der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beanstandet. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht  vorzuwerfen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde unter Anführung der drei nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Personen eine Gesamtstrafe in Höhe von 2.180 Euro verhängt, wobei als erschwerend der wiederholte Verstoß gegen das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz gewertet wurde. Dieses Vorgehen entsprach zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Zwischenzeitig hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2009/08/0056-8, klargestellt, dass die zu verhängende Strafhöhe für jeden betretenen Arbeiter einzeln zu verhängen ist. Aufgrund der reformatio in peius ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, für jeden der einzelnen Arbeiter gesondert eine Mindeststrafe festzusetzen, dies würde eine Schlechterstellung des Bw zur Folge haben. In Anbetracht dessen ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die von der belangten Behörde angeführte einschlägige Vorstrafe zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht rechtskräftig war und somit nicht als strafsatzerhöhend herangezogen werden kann - die von der belangten Behörde verhängte Gesamtgeldstrafe als angemessen und gerechtfertigt einzustufen. Der Bw hätte aufgrund der bereits erfolgten Beanstandungen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat der Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besonderes Augenmerk schenken müssen. Als Verschuldensform ist daher vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen ist.

 

Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten, der Bw ist zudem verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe konnte daher nicht festgestellt werden. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet daher ebenso wie ein Vorgehen nach § 21 VStG mangels Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen aus.

 

Seitens der erkennenden Kammer erscheint die über den Bw verhängte Strafe vielmehr angemessen und geeignet, ihm das Unrecht seiner Handlung eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier