Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150920/2/Lg/Hu

Linz, 09.01.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 2011, Gz. 0009560/2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                  Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten. 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X (A) am 08.11.2010 um 06.33 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164,057 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer fahrleistungsabhängigen Maut.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass er um Herabsetzung der sehr hoch bemessenen Strafe ersuche, da er sich bereits in Pension befinde und deshalb nur über ein kleines Einkommen verfüge.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 23. Februar 2011 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Gemäß § 19 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 11. November 2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, diesem Angebot sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Mit Schreiben vom 14. März 2011 benannte der Zulassungsbesitzer den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz.

 

Gegen die Strafverfügung vom 16. März 2011 brachte der Bw einen Einspruch ein. In der Rechtfertigung führte der Bw an, dass es richtig sei, dass er das Kfz zum gegenständlichen Tatzeitpunkt gelenkt habe. Lt. Angaben seines Arbeitgebers und Fahrzeughalters Z K, etabl. in X, X, sei zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes der Lkw fahrtechnisch in Ordnung und die automatische Mautentrichtung (GO-Box) funktionsfähig.  Ihm sei es technisch nicht möglich, das besagte Gerät zu überprüfen bzw. sich von deren Funktion zu überzeugen. Diese Arbeiten bzw. Überprüfungstätigkeiten würden ausschließlich von seinem Arbeitgeber durchgeführt.

 

Einer Stellungnahme der ASFINAG vom 24. Mai 2011 sind rechtliche Bestimmungen zu entnehmen und weiters, dass für die richtige Montage und Einstellung der GO-Box sowie der korrekten Abbuchung der Maut alleinig der Fahrzeuglenker verantwortlich sei, dies gilt insbesondere den Signaltönen der GO-Box unbedingt Folge zu leisten. Das habe der Beschuldigte verabsäumt. In der Bedienungsanleitung der GO-Box wird jeder Kunde exakt darauf hingewiesen, wie die GO-Box zu montieren und zu  handhaben sei. Diese Bedienungsanleitung (GO-Box Guide) sei bei der Erstausgabe der GO-Box dabei und an allen GO-Vertriebsstellen erhältlich.

Aufgrund der lückenlosen Aufzeichnungen des Mautsystems (bis auf die Sekunde genau) könne ein Ausfall, eine Störung oder ein Fehler des Systems ausgeschlossen werden.

Der Beschuldigte zeigte sich sowohl über seine Mitwirkungspflicht als Lenker als auch über die Mautordnung nicht informiert. Gerade der FZG-Lenker habe die Möglichkeit und die Pflicht, die GO-Box vor, während und nach der Fahrt – in seinem eigenen Interesse – zu überprüfen. Dazu bedarf es lediglich eines Tastendruckes, Beachten der LED Lämpchen (rot od. grün) und der Folgeleistung der Signaltöne.

Die im Kfz mitgeführte GO-Box sei zum Zeitpunkt des Kontrollfalls gemäß Punkt 5.7.2 der Mautordnung Teil B für die Bezahlung der Maut nicht freigegeben gewesen, was dem Fahrer gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung Teil B beim Durchfahren der Mautabbuchungsstellen durch vier kurze Signaltöne signalisiert worden sei. Ein Defekt der GO-Box lag also zu keinem Zeitpunkt vor.

Die gegenständliche GO-Box war von 3.11.2010 bis 9.11.2010 aufgrund der zwei missachteten Tauschaufforderungen gemäß Punkt 5.6.2 der Mautordnung Teil B aktiv gesperrt worden. Der Beschuldigte habe 41mal den 2maligen Erinnerungston der GO-Box sowie 170mal die 4maligen Warntöne (Sperre) der GO-Box erhalten und missachtet, dh. der Beschuldigte habe mind. 170 Mautportale durchfahren, ohne die Maut zu entrichten.

 

Als Beilage wurde der Einzelleistungsnachweis angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs.1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs.1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs.2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs.5 und 6 ermöglichen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Lenker vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Nach Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung vom Lenker zu beachtendes akustisches Signal:

Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Kunden Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund Rückrufes der GO-Box zum Austausch, technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung oder Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse. In diesem Fall hat dann jeder Kunde seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs.2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs.3 BStMG werden Übertretungen gemäß Abs.1 und Abs.2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs.2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat. Dies wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich erkannt und im System unter der Deliktsnummer 3200500 registriert. Die Lenkereigenschaft des Bw ergibt sich aus einer Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer und ist ebenfalls unstrittig. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist somit gegeben. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Mildernd wirkt lediglich die  Unbescholtenheit, nicht jedoch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe unter den gegebenen Umständen. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind daher nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Beachtung der viermaligen Piepstöne der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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