Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222562/2/Kl/Pe

Linz, 03.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 1. Dezember 2011, Ge96-156-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 1. Dezember 2011, Ge96-156-2011, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung gemäß § 113 Abs.1 und Abs.7 Gewerbeordnung 1994 und § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 eine Geldstrafe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt, weil die x GmbH mit dem Sitz in x, x, als Betreiberin des Lokals im Standort x, x, im Rahmen der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z2 Gewerbeordnung 1994“ in der Betriebsart „Kaffee-Restaurant“ am 24. September 2011 die Bestimmungen der aufgrund des § 113 Gewerbeordnung 1994 erlassenen Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 150/2001, nicht eingehalten hat, da entgegen § 1 Abs.2, wonach die Sperrstunde für die Betriebsart „Kaffee-Restaurant“ mit 04.00 Uhr festgesetzt ist, das gegenständliche Kaffee-Restaurant um 05.00 Uhr noch betrieben worden ist, nachdem sich zu diesem Zeitpunkt noch ca. 150 Gäste im Lokal befanden. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin der x GmbH ist die Bw für diese Verwaltungsübertretung gemäß § 370 Abs.1 GewO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Strafhöhe angefochten. Im Wesentlichen wurde beantragt, die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen und wurde auf vorangegangene Verfahren verwiesen, die zeigen würden, dass sich die Bw sehr wohl an die Sperrstunde halten würde und diesbezügliche Vorschriften, soweit es irgend möglich sei, einhalte. Im gegenständlichen Straferkenntnis sei nicht angeführt, dass noch ein Ausschank betrieben worden sei. Es sei nur festgestellt worden, dass um 04.00 Uhr noch nicht alle Gäste aus dem Lokal gebracht worden seien. Am Abend des 24. September 2011 habe die Veranstaltung etwas länger gedauert, weil die Künstlicher wesentlich die vorgesehene Zeit ihres Programms überzogen hätten. Dadurch hätte sich auch das Hinausschleusen der Gäste verzögert.

Weiters wurde angeführt, dass die verhängte Strafe das Einkommen der Bw wesentlich belaste, sie aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der x GmbH kein Einkommen erziele. Abschließend wurde die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, für die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Bw eine Geldstrafe von 360 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen, da sie nur 1/3 des gesetzlichen Strafrahmens beträgt. Die Strafe kann auch unter Hinblick auf das von der Bw geltend gemachte Einkommen von 1.500 Euro monatlich als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sie keinerlei Nachweise vorgelegt hat.

 

Strafmilderungsgründe lagen keine vor, hingegen war das Vorliegen von neun einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten. Der Bw musste daher das Unrechtmäßige ihres Verhaltens bewusst sein, dennoch zeigt sie sich uneinsichtig, da sie keinerlei Maßnahmen gesetzt hat, um derartige Übertretungen hinanzuhalten und die Einhaltung der Sperrzeitenverordnung sicherzustellen.

 

Da die Bw somit grob fahrlässig gehandelt hat, konnte auch nicht mit einer Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. außerordentliche Strafmilderung) vorgegangen werden; Strafmilderungsgründe lagen nicht vor und es fehlte die Voraussetzung des bloß geringfügigen Verschuldens.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war deshalb aus den angeführten Gründen zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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