Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301131/2/Sch/Eg

Linz, 09.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H. K. H., wh, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. Oktober 2011, Zl. Pol-93/09, wegen Übertretungen des OÖ. Hundehaltegesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. Oktober 2011, Zl. Pol-93/09, wurden über Herrn H. K. H. folgende zwei Verwaltungsstrafen verhängt:

Der Berufungswerber habe als Hundehalter zu vertreten, dass

1.       er den in seiner Obhut befindlichen Hund (Berner Sennenhund-Collie-Mischling, Braun, namens "M.") nicht derart beaufsichtigt, verwahrt oder geführt habe – ggst. Hund sei nicht an der Leine gewesen, habe keinen Maulkorb getragen und es sei nicht dafür gesorgt worden, dass ggst. Hund nicht unbeaufsichtigt das Wohnhaus verlassen konnte -, das Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet würden, da dieser Hund am 23.12.2008 gegen 17.30 Uhr in x, vor dem Hause x, auf Herrn A. K. einbiß und dieser dadurch gefährdet worden sei. Da Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren und zu führen seien, dass Menschen und  Tiere durch den Hund nicht gefährdet würden, stelle oa. Tatbestand eine Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes dar.

2.       er den in seiner Obhut befindlichen Hund (Berner Sennenhund-Collie-Mischling, Braun, Namens "M.") nicht derart beaufsichtigt, verwahrt oder geführt habe – es sei nicht dafür gesorgt worden, dass ggst. Hund nicht unbeaufsichtigt das Wohnhaus verlassen konnte -, dass er an einem öffentlichen Ort nicht unbeaufsichtigt herumlaufen konnte, da dieser Hund am 23.12.2008 gegen 17.30 auf einem öffentlichen Ort und zwar in x, vor dem Hause x unbeaufsichtigt herumgelaufen sei. Da Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren und zu führen seien, dass sie an öffentlichen Orten nicht unbeaufsichtigt herumlaufen können, stelle oa. Tatbestand eine Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes dar.

 

Wegen dieser zwei Verwaltungsübertretungen nach 1. § 3 Abs. 2 Z. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz und 2. § 3 Abs. 2 Z. 3 iVm § 15 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz verhängte die belangte Behörde gemäß § 15 Abs. 2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.  150 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 2.  50 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie der obigen Wiedergabe des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses entnommen werden kann, wurden die beiden dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen am 23. Dezember 2008 begangen.

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem in § 31 Abs. 2 VStG definierten Tatzeitpunkt ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, nach diesem Zeitraum ist sohin die Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

 

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses (Zustellung laut Postrückschein am 8. November 2011) war diese Frist noch nicht abgelaufen, da die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat jedoch erst mit Schreiben der Erstbehörde vom 15. Dezember 2011, eingelangt am 22. Dezember 2011, vorgelegt wurde, ist die Strafbarkeitsverjährung nach Erlassung des Straferkenntnisses mit Ablauf des 23. Dezember 2011 eingetreten. In einem solchen Fall hat die Berufungsbehörde das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

Zumal seitens der Erstbehörde die mit 22. November 2011 datierte Berufung dem OÖ. Verwaltungssenat erst so spät vorgelegt wurde, konnte ein Berufungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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