Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523046/2/Sch/Eg

Linz, 10.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn B. H., geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. November 2011, Zl. 11/429176, im Hinblick auf die Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 29. November 2011, Herrn B. H., geb. x, unter Zl. 11/429176 für die Klassen B eine Lenkberechtigung unter folgenden Auflagen und Beschränkungen befristet bis zum 29. November 2015 erteilt: 01.01(Brille); Code 104, ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend HbA1c-Werte in den Kalendermonaten Mai und November 2012, 2013, 2014, 2015 in der Sanitätsabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden. Bei der weiters angeordneten amtsärztlichen Nachuntersuchung sind ein internistischer und ein Augenfacharztbefund beizubringen.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden § 3 Abs. 1 Z. 3, § 5 Abs. 5, § 8 FSG und § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber hat per E-Mail vom 29. November 2011 nachstehendes Schreiben an die Erstbehörde übermittelt:

 

"Ich war heute Vormittag bei Ihnen bezüglich der Verlängerung meines Führerscheins der Gruppe 'B' vorstellig und habe mir erst jetzt den unterschriebenen Verordnungsbogen vollständig durchgelesen.

 

Ich protestiere auf's Schärfste dagegen, dass mir der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen werden sollte, sollte der halbjährliche Facharztbefund um mehr als eine Woche Verspätung bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft eintreffen.

 

Ich bin weder Alkoholiker, noch drogenabhängig und habe auch keine Verbrechen begangen, die eine solche Behandlung rechtfertigen würden.

 

Das einzige 'Verbrechen", das ich begangen habe, ist, dass ich seit nunmehr 35 Jahren an Diabetes leide.

 

Gäbe es eine Auszeichnung dafür, dann hätte Ihr Amt wohl den 'negativ-Oskar' für die Gleichbehandlung von körperlich Beeinträchtigten verdient!

 

MfG

H. B."

 

Da diese Eingabe nicht ohne weiteres als Berufung gegen den eingangs angeführten Bescheid zu verstehen ist, hat die Erstbehörde diesbezüglich bei Berufungswerber nachgefragt. Laut Aktenvermerk der Sachbearbeiterin vom 7. Dezember 2011 hat der Berufungswerber auf Anfrage mitgeteilt, dass er das E-Mail als Berufung gegen die mit ihm am selben Tag aufgenommene Niederschrift betreffend Auflagen, Befristungen, Beschränkungen zu seinem Führerschein verstanden wissen möchte.

 

Aufgrund dieser "authentischen Interpretation" der Eingabe geht sohin der Oö. Verwaltungssenat vom rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. Bescheid aus.

 

4. Die Sach- und Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber – laut eigenen Angaben seit 35 Jahren – an insulinpflichtigem Diabetes mellitus leidet.

 

§ 11 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung regelt den Problemkreis im Zusammenhang von Zuckerkrankheit und Lenkberechtigung.

 

§ 11 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor, dass Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1, also auch für die Klasse B, nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden darf.

 

Damit ergibt sich aus dieser zwingenden Vorschrift von selbst schon die Notwendigkeit der Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf höchstens fünf Jahre, im gegenständlichen Fall wurde eine Befristung von vier Jahren verfügt. Auch die behördlicherseits angeordneten und auf ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten gestützten Auflagen in Form von ärztlichen Kontrolluntersuchungen und der Vorlage von entsprechenden Facharztbefunden sowie der amtsärztlichen Nachuntersuchung finden ihre Grundlage in der erwähnten Bestimmung.

 

Der Erstbehörde kann sohin nicht entgegen getreten werden, wenn sie gestützt auf ein schlüssiges amtsärztliches Gutachten und unter Zugrundelegung der vom Verordnungsgeber gemachten Vorgaben die Lenkberechtigung des Berufungswerbers befristet und mit Auflagen erteilt hat.

 

Im E-Mail des Berufungswerbers wird auf die behördlichen Verfügungen an sich nicht eingegangen, der Berufungswerber "protestiert" vielmehr dagegen, dass ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen werden sollte, wenn er den halbjährlichen Facharztbefund um mehr als eine Woche Verspätung bei der Behörde einreiche.

 

Dazu ist generell zu bemerken, dass sich in erstbehördlichen Führerscheinbescheiden im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung immer wieder Hinweise für die Verfahrenspartei finden, die im Sinne einer Anleitung zu verstehen sind, um für sie Rechtsnachteile hintanzuhalten. So ist auch im gegenständlichen Fall der Verweis auf die Bestimmung des § 25 Abs. 3 FSG zu sehen. Diese ordnet in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 12 FSG an, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen ist, wenn die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen vom Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten wurde.

 

Die Behörde hat also bloß auf eine zwingende gesetzliche Bestimmung hingewiesen, die im Falle der Nichteinhaltung der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen – im übrigen auch ohne Toleranzfrist – die Entziehung der Lenkberechtigung vorsieht.

 

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage entbehrt sohin die polemische Schreibweise des Berufungswerbers ("negativ-Oskar") jeglicher Grundlage.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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