Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730340/2/BP/Wu

Linz, 10.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Russland, unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Steyr-Land vom 24. Mai 2011, GZ: Sich41-3/29-2009, betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

 

         I.       Gegen Sie wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.

        

         II.     Gegen Sie wird ein Einreiseverbot für den gesamten                        Schengenraum für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 52, Abs. 1, 53 iVm. § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011."

 

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

В соответствии с § 52 Abs 1 Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестник федеральных законов I № 100/2005 в действующей редакции, в отношении Вас принято решение о возвращении.

 

В соответствии с  вместе с   Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестник федеральных законов I № 100/2005 в действующей редакции в отношении Вас принято решение о

 

ЗАПРЕТЕ НА ВЪЕЗД

в Шенгенскую зону

на срок 10 лет.

 

Юридическое основание:

§§ 52, Abs. 1, 53 iVm. § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011."

 

 

В остальном аппеляция  отклоняется как необоснованная.

 

Юридическое основание:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Steyr-Land vom 24. Mai 2011, GZ.: Sich41-3/29-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 60 Abs. 1, 2 Z. 1, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Russland, am 2. September 2003 illegal nach Österreich eingereist sei und am 10. September 2003 einen Asylantrag gestellt habe, der am 16. Februar 2004 positiv erledigt worden sei. Am 15. Dezember 2008 sei ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG eingeleitet worden. Dieses Verfahren sei am 14. April 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen und dem Bw der Status als Subsidiärschutzberechtigter aberkannt worden. Gleichzeitig sei eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG nach Russland ausgesprochen worden. Am 3. Juni 2010 habe der Bw einen Asylfolgeantrag gestellt, der gemäß § 68 AVG vom Asylgerichtshof zurückgewiesen worden und seit dem 20. Juli 2010 rechtskräftig sei.

 

Der Bw sei mit Urteil des LG Feldkirch (20 HV 51/2008Y) vom 10. Oktober 2008, gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.

 

In diesem Urteil sei ua. ausgeführt, dass der Bw in Zusammenwirken mit anderen Personen am 15. März 2008 in X durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben, unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen (Bargeld in Höhe von 200 Euro) einer Person mit dem Vorsatz abgenötigt habe, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Bw habe einer Person ua. ein Klappmesser – unter der Drohung zuzustechen - an den Hals gehalten, wodurch diese stark eingeschüchtert worden sei.

 

Die Strafverbüßung finde seit dem 17. Februar 2009 in der JA X statt.

 

Laut Aktenlage würden die Tante sowie die Tochter des Bw und deren Mutter in Österreich leben. Von der Mutter der Tochter lebe der Bw allerdings getrennt und es bestehe kein Kontakt. Alle weiteren nahen Angehörigen lebten im Heimatland.

 

Mit 28. April 2011 sei von der belangten Behörde ein Schreiben an den Bw ergangen, in dem er über die beabsichtigte Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes informiert und zur Stellungnahme eingeladen worden sei. Er habe allerdings von dieser Möglichkeit bis dato keinen Gebrauch gemacht.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass im Fall des Bw jedenfalls § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG einschlägig sei. Durch sein persönliches Verhalten habe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit vehement gefährdet und eine enorme kriminelle Energie gezeigt, die seine Gefährlichkeit untermauere. Der Bw habe unter Verwendung eines Klappmessers Personen zur Herausgabe von Bargeld genötigt, was an der Schwere der Tat keinen Zweifel lasse.

 

Die öffentliche Sicherheit sei weiterhin akut und erheblich gefährdet. Auch aus den privaten bzw. familiären Umständen im Sinne einer Interessensabwägung ergebe sich, dass die verhängte Maßnahme unbedingt erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Eigentumsrechts und zum Schutz der Gesundheit von Personen zu schützen. Diesbezüglich sei auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung auszuschließen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011.

 

Zunächst wird der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder auf Herabsetzen der Gültigkeitsdauer des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes gestellt.

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt im Grunde nicht entgegengetreten, jedoch betont, dass die in Österreich lebende Tante seine einzige Bezugsperson sei, zumal seine Eltern im Krieg umgekommen seien. Nach seiner Entlassung plane er bei ihr in X zu leben. Zur Mutter seiner 4-jährigen Tochter bestehe nunmehr wieder Kontakt, und der Bw möchte ihr und dem Kind gegenüber seine Verantwortung zukünftig wahrnehmen. Da diese Personen seine Familie bilden würden, würde eine Abschiebung einen massiven Eingriff in sein Familienleben und seine Lebensumstände bedeuten.

 

Der Bw beteuert das Unrecht seiner Tat einzusehen und ersucht um eine Chance, dies auch beweisen zu können. Auch werde er sich unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft beim AMS als Arbeit suchend melden.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und der Fremdeninformation ergibt sich, dass der Bw von 7. bis 25. Dezember 2011 in Schubhaft im PAZ X angehalten wurde; danach finden sich aber keinerlei Einträge mehr.

 

Eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde ergab, dass der Bw zur Sicherung der Abschiebung zunächst in Schubhaft angehalten wurde und dort einer freiwilligen Rückkehr nach Russland zustimmte, dann aber in Hungerstreik trat, weshalb er aus der Schubhaft entlassen werden musste. Aktuell sei er untergetaucht, und die belangte Behörde hat keinerlei Kenntnis über seinen Aufenthaltsort. 

 

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Für eine allfällige Überleitung von Aufenthaltsverboten, die in der alten Fassung des FPG auf § 60 gestützt wurden, findet sich keine dem § 125 Abs. 14 FPG vergleichbare Bestimmung. Nun ist aber festzustellen, dass ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich aus zwei Elementen besteht: zum Einen ist dies der Außerlandes-Verweis (rechtsterminologisch: Ausweisung oder nunmehr auch Rückkehrentscheidung); zum Anderen ist dies das Verbot ins Bundesgebiet wieder einzureisen.

 

Genau diese rechtlichen Elemente normierte der Gesetzgeber in § 52 iVm. § 53 des FPG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011 im Hinblick auf den Personenkreis nicht zum Aufenthalt berechtigter Drittstaatsangehöriger. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger, für begünstigte Drittstaatsangehörige, für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von österreichischen Staats-bürgerinnen und Staatsbürgern sind, sowie für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel finden sich gesonderte Regelungen. 

 

3.1.3. Daraus folgt aber, dass für Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG (alte Fassung) verhängt wurde und die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, im Berufungsverfahren nach dem FPG in der nunmehr geltenden Fassung zur Prüfung §§ 52 und 53 heranzuziehen sind.

 

3.1.4. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot auf Basis des § 60 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, wie auch, dass der Bw über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, weshalb diese Maßnahme als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG und als Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu beurteilen ist.

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG  gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Bw lediglich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist, da er vor seiner Inhaftierung weder mit seiner Tochter noch mit deren Mutter in Kontakt stand, geschweige denn mit ihnen in gemeinsamen Haushalt lebte. Dass er angibt, dies nun zu intendieren, reicht per se noch nicht von einem bestehenden Familienleben auszugehen. Allerdings ist dieser Umstand fraglos im Zusammenhang mit seinem Privatleben zu erörtern.

 

3.4.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit gut 8 Jahren im Bundesgebiet (dies auch wegen des mit dem Asylverfahren verbundenen Titel teils legal), wobei er jedoch – auch nach eigenen Angaben – nicht nennenswert erwerbstätig war. Von einer beruflichen Integration oder gar von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann nicht gesprochen werden. Die letzten beiden Jahre verbrachte der Bw zudem in Strafhaft.

 

Im Sachverhalt finden sich keine besonderen Merkmale sozialer Integration. Dennoch wird dem Bw nach dem relativ langen Aufenthalt im Bundesgebiet ein gewisses Maß an Integration – wenn auch ein verhältnismäßig allenfalls durchschnittliches – zugebilligt werden können.

 

Ein Element dieser Integration bildet sicher der Umstand, dass der Bw eine in Österreich lebende Tochter hat, wenn er auch zu der Vierjährigen bislang keinen nennenswerten Kontakt gepflegt hat. Gleiches gilt offenbar für die Kindesmutter. Es sind zwar die diesbezüglichen Interessen nicht als vernachlässigbar anzusehen, jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen Eingriff – nicht in ein bestehendes – sondern in ein allenfalls beabsichtigtes Familien- bzw. Privatleben handelt, der der Intensität nach um vieles schwächer anzusetzen ist, als der Eingriff in ein tatsächlich bestehendes Privat- und Familienleben.

 

Auch, wenn der Bw glaubhaft vermittelte, dass seine nächste Verwandten (Schwester und Tante) nicht mehr im Heimatstaat aufhältig sind, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Verlassen des Bundesgebietes durchaus zumutbar; der Außerlandesverweis bedingt nicht die Rückkehr in seine Heimat bzw. in das dortige Kriegsgebiet. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse ist es dem volljährigen Bw durchaus möglich seinen Aufenthalt in für ihn sicheren Gebieten zu wählen. 

 

Unbestritten ist, dass der Bw nicht strafgerichtlich unbescholten ist. Bewaffneter Raub zählt fraglos zu den verwerflichsten Straftaten.

 

Es soll darüber hinaus auch darauf hingewiesen werden, dass sich der Bw momentan dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen in die Illegalität entzieht, was ebenfalls ein ungünstiges Licht auf seinen Willen wirft, sich der österreichischen Rechtsordnung gegenüber konform zu verhalten.

Das Privatleben entwickelte sich in einem weitgehend unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status. Besondere den Behörden zuzurechnende Verzögerungen sind im Verfahren nicht zu erkennen.

3.4.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.5.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung ua. die – im vorliegenden Fall einschlägige – mehr als sechs Monate teilbedingte strafgerichtliche Verurteilung angeführt. Die Z. 5 bis 8, die eine unbefristete Verhängung rechtfertigen würden, finden auf den vorliegenden Fall – mangels einschlägigen Sachverhalts - somit per se schon keine Anwendung, da mit dem in Rede stehenden Urteil lediglich eine 5-jährige Haftstrafe verhängt wurde. Es ist folglich die Dauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes von höchstens 10 Jahren zulässig. Allerdings ist auch hier schon darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des Bw per se schon im absolut obersten Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens anzusetzen ist.

 

3.5.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte, insbesondere wenn in der hier vorliegenden massiven Form gegeben, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

3.5.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von erheblicher krimineller Energie einen bewaffneten Raub zu begehen, wobei auf die besondere Brutalität hinzuweisen ist, mit der der Bw seinem Opfer ein Klappmesser an den Hals hielt, um die Herausgabe von Bargeld zu erzwingen. Es scheint ihm jegliches Mittel recht gewesen zu sein, um sich bereichern zu können. Diese Brutalität wurde auch im Urteil hervorgehoben.

 

Durch die verabscheuenswürdige Art der Begehung des Delikts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.

 

Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet kann nicht konstatiert werden. Die Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen als nicht ausreichend, um einen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können. Derzeit ist der Bw auch untergetaucht, weshalb eine derartige Feststellung ohnehin nicht getroffen werden könnte.

 

3.5.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

3.6. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum im Ausmaß von 10 Jahren unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 

Bernhard Pree

 

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