Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100989/11/Sch/Rd

Linz, 16.08.1993

VwSen - 100989/11/Sch/Rd Linz, am 16. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R S vom 23. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Dezember 1992, VerkR96/3028/1991/Stei/Hä, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1992, VerkR96/3028/1991/Stei/Hä, über Herrn R S, N, H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 76a Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 10. Mai 1991 um 23.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in L, von der M kommend auf der L bis zum Haus Nr. 70 gelenkt und dadurch eine Fußgängerzone verbotenerweise befahren habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 19. März 1993 wurde über Antrag des Berufungswerbers eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. März 1993, 92/03/0113 bis 0117, welches im Zusammenhang mit anläßlich des verfahrensgegenständlichen Vorfalles dem Berufungswerber zur Last gelegten weiteren Verwaltungsübertretungen ergangen ist, nachstehendes erkannt:

"Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen die Auffassung, die 'Rechtsansicht' der belangten Behörde, wonach er ein Taxifahrzeug gelenkt habe, sei unrichtig, er habe nämlich bei den beiden gegenständlichen Fahrten das Fahrzeug entsprechend den äußerlichen Unterscheidungsmerkmalen einem Mietwagen angepaßt. Durch die Maßnahmen, die er gesetzt habe, insbesondere Entfernung der Dachleuchte, sei davon auszugehen, daß er als Mietwagenlenker tätig gewesen sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.

§ 3 Abs.1 GelVerkG sieht vor, daß Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs.1 GelVerkG) unter anderem nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden dürfen: 2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagengewerbe); oder 3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe Taxi-Gewerbe). Nach der - trotz teilweiser Änderung dieser Bestimmungen durch die Novelle BGBl.Nr. 486/1981 weiterhin anwendbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mietwagen-Gewerbe dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1970, VwSlg. 7741/A). Gegenstand des Mietwagen-Gewerbes ist die Personenbeförderung; es handelt sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1972, Zl. 2224/71). Für die im Beschwerdefall umstrittene Frage, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagenoder Taxigewerbes erfolgt ist, ergibt sich daraus, daß sich der Unternehmer im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen kann, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag im Sinne der genannten Rechtsprechung erteilt wurde." Der Verwaltungsgerichtshof hat sohin in bezug auf den gegenständlichen Vorfall das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug als Taxifahrzeug qualifiziert, sodaß ausgehend hievon die Frage, ob dieser zum Befahren der L Fußgängerzone "L" unter Bedachtnahme auf die für Taxifahrzeuge geltende Ausnahmeregelung berechtigt war, zu bejahen ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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