Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310470/2/Re/Sta

Linz, 29.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des F R, vertreten durch seine Gattin S R (Vollmacht von 6.10.2011), G,  B W, vom 6. Oktober 2011  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Wels-Land vom 22. September 2011, Gz:. UR96-26-2088/Bu, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG)  zu Recht erkannt:

 

 

          Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis vom 22. September 2011, UR96-26-2008/Bu, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gegenüber dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z9 iVm § 37, § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z1 und § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z2 AWG Geldstrafen in der Höhe von

zu 1.:  730 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden

zu 2a: 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden

zu 2b:  360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden,

verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie sind Eigentümer der Grundstücke Nr.  und , je KG. N, Gemeinde B W. Beide Grundstücke sind als Grünland gewidmet und wurden als solche von der Gemeinde B W vor Jahren an Sie verkauft.

Am 25.09.2008 wurde auf diesen Grundstücken durch Organe des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht unter Miteinbeziehung eines Amtssachverständigen Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wurde von den einschreitenden Beamten festgestellt, dass Sie zumindest am 25.09.2008 auf den Grundstücken Nr.  und , je KG. N, Gemeinde B W, eine Behandlungsanlage (Bodenaushubdeponie) betrieben haben. Es wurden illegale Abfälle abgelagert vorgefunden, unter anderem Baurestmassen (Ziegelbruch, Betonbruch), Wurzelstöcke, Strauchschnitt und Pferdemist deponiert (abgelagert).

 

Ihnen wird deshalb zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

1)       Sie haben, wie oben ausgeführt, zumindest bis zum 25.09.2008 eine Abfallbehandlungsanlage, und zwar eine Deponie für Bodenaushubmaterial und Baurestmassen (z.B. Ziegelbruch und Betonbruch) sowie biogene Materialien (z.B. Wurzelstöcke, Strauchschnitt, Pferdemist) betrieben, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, obwohl die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedarf.

2)       Sie haben es zu verantworten, dass wie oben ausgeführt, festgestellt am 25.09.2008 auf den Grundstücken Nr.  und , je KG. N, Gemeinde B W,

a)       im Südwesten der Grundstücke Abfälle, wie Baurestmassen und Wurzelstöcke, Strauchschnitt und Pferdemist abgelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht behandelt (abgelagert) werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

b)       im Bereich der Böschungssohle der gegenständlichen Grundstücke ein Traktoranhänger, eine Anhängerachse, mehrere Reifen sowie Eisenstangen gelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen."

 

Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen mit dem Ergebnis eines Ortsaugenscheines am 25. September 2008 begründet. Er habe entgegen der zitierten Bestimmungen die beanstandete Abfallbehandlungsanlage betrieben, entgegen den Bestimmungen auf den betroffenen Grundstücken Abfälle wie Baurestmassen und Wurzelstöcke, Strauchschnitt und Pferdemist abgelagert oder dies zugelassen und im Bereich der Böschungssohle der gegenständlichen Grundstücke den beanstandeten Traktoranhänger, eine Anhängerachse, mehrere Reifen sowie Eisenstangen gelagert, wo diese Teile nicht vor Witterungseinflüssen geschützt gewesen seien. Das Vorbringen, die Materialien seien von einer unbekannten Person abgelagert worden, wurde als Schutzbehauptung bewertet. Das Material sei im Übrigen in der Folge in den Untergrund mit eingebaut worden. Es sei dem Bw nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es sei zumindest vom fahrlässigen Verhalten auszugehen, was für die Strafbarkeit der angeführten Verwaltungsübertretungen ausreiche.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat F R im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 6. Oktober 2011, somit innerhalb offener Frist, Berufung erhoben und beantragt, das Verfahren einzustellen bzw. die Strafe zu mildern. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe den ordnungsgemäßen Zustand hergestellt. Nachweise über Entsorgung seien der Behörde bereits am 26. Juni 2009 vorgelegt worden. Betont werde, dass der beanstandete Pferdemist nur zwischengelagert und anschließend als Dünger für die landwirtschaftliche Nutzung verwendet worden sei. Er sei großflächig aufgetragen worden. Die Zufahrt zu den Grundstücken sei mit einer Kettenschranke versperrt worden und sei auch ein Hinweisschild angebracht worden. Es seien alle notwendigen Abwehrmaßnahmen getroffen worden, um Unbefugte Personen von Ablagerungen abzuhalten. Das Erdreich, auf dem die Raupe gestanden sei, sei abgetragen und nachweislich entsorgt worden.

 

3. Diese Berufung und der bezughabende Verfahrensstrafakt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land  mit Schreiben vom 24. Oktober 2011, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 31. Oktober 2011, zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

4.  In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt 3 Jahre vergangen sind.

 

 

Der Eintritt der in § 31 Abs.3 VStG normierten Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist. Ist schon das Berufungsverfahren anhängig, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, zumindest bis zum 25. September 2008 eine Deponie für Bodenaushubmaterial und Baurestmassen ohne Genehmigung betrieben zu haben sowie wie an diesem Tage, nämlich den 25. September 2008 festgestellt, auf dem zitierten Grundstück Abfälle behandelt (abgelagert) bzw. gelagert zu haben.

 

Die von der Behörde gleichzeitig zur Durchführung aus abfalltechnischer Sicht  vorgeschlagenen Maßnahmen wurden als durchgeführt vom  Rechtsvertreter des Bw bestätigt. Ein später durchgeführter Lokalaugenschein ergab, dass weitere bzw. andere Ablagerungen stattgefunden haben. Detaillierte spätere Überprüfungsergebnisse über die Ergebnisse von Entsorgungen der ursprünglich im Vorwurf beinhalteten Lagerungen liegen nicht mehr vor.

 

Die dem gegenständlichen Verwaltungsstrafvorwurf zu Grunde liegenden Ablagerungen wurden dem Berufungswerber "zumindest bis 25. September 2008" zur Last gelegt. Die mit 3 Jahren normierte Strafbarkeitsverjährungsfrist endet somit spätestens mit Ablauf des 25. September 2011. Erst unmittelbar vor Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde dem Bw das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 22. September 2011 zugestellt. Die Einbringung der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bzw. die Vorlage der Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde erfolgte jedoch erst im Oktober 2011, somit nach Ablauf der 3-jährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist.

Demnach war Strafbarkeitsverjährung im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses noch nicht eingetreten, sehr wohl jedoch zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage bei der Berufungsbehörde. Die Frage der Verjährung ist jeweils hinsichtlich des erhobenen Tatvorwurfes zu prüfen. Dieser wird in zeitlicher Beziehung durch die im Straferkenntnis genannte Tatzeit individualisiert. Tathandlungen, die dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht wurden, haben bei der Prüfung der Verjährungsfrage außer Betracht zu bleiben. Unter Bezugnahme auf die im Straferkenntnis genannte Tatzeit war somit die Frist des § 31 Abs.3 VStG bei Vorlage der Berufung bereits verstrichen, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten war, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Vorschreibung jeglicher Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

 

 

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