Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165917/15/Kei/Th

Linz, 30.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung und den Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe des X, Bundesrepublik X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Februar 2011, Zl. VerkR96-4326-2010/Ah, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2011, zu Recht:

 

 

       I.      Die Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
15. Februar 2011, Zl. VerkR96-4326-2010/Ah, wird nicht bewilligt.

 

    II.      Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird.

 III.      Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind
3 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 51a Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu III.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 11.10.2010 um (von – bis) 14.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X im Stadtgebiet Schärding vom Oberen Stadtplatz kommend auf Höhe der Kreuzung Innbruckstraße-Denisgasse gelenkt, wobei Sie das vor der Denisgasse deutlich aufgestellte Vorschriftszeichen 'Einfahrt verboten' missachteten, weil Sie in die Denisgasse ca. 20 m weit bis auf Höhe des Hauses Nr. Oberer Stadtplatz x fuhren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Ziff. 2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00 Euro                  10 Stunden                                        § 99 Abs.3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. März 2011, Zl. VerkR96-4326-2010, wurde die Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt (Berufungsvorentscheidung). Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 23. März 2011 fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. In diesem Schreiben hat der Bw u.a. auch einen Verfahrenshilfeantrag gestellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. März 2011, Zl. VerkR96-4326-2010, Einsicht genommen und am 19. Dezember 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Bw befragt und die Zeugen KI X und X einvernommen und in dieser Verhandlung hat der Bw die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Verfahrenshilfe war und ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs.1 VStG).

Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der Bw Rechtswissenschaften studiert. In der Verhandlung hat sich auch gezeigt, dass der Bw profunde rechtliche Kenntnisse hat.

Es war sohin spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält ca. 600 Euro pro Monat (Darlehen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz), er erhält weiters ca. 300 Euro pro Monat für einen Nebenjob, den er ausübt und 40 Euro pro Monat von seiner Mutter, er hat für ein Auto eine Leasing-Rate in der Höhe von 221 Euro pro Monat zu zahlen.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist, als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt II.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt III.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt III. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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