Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166312/9/Fra/Th

Linz, 03.01.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, Verteidiger in Strafsachen, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. August 2011, VerkR96-16829-2011, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.400 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 140 Euro (10 % der neubemessenen Strafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.:      §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt, weil er am 13. Juni 2011 um 02.06 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Ohlsdorf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unter anderem auf der L 1303 Ohlsdorfer Landesstraße auf Höhe des Hauses Peiskam Nr. x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (0,41 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 02.26 Uhr).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel in der Tat- und Schuldfrage zurückgezogen und hinsichtlich der Straffrage aufrecht erhalten. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

 

Da sich sohin die Berufung nur mehr gegen das Strafausmaß richtet, der Schuldspruch sohin in Rechtskraft erwachsen ist, war zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw Einkommen von 1.300 Euro netto monatlich bezieht, vermögenslos sowie für 2 Kinder sorgepflichtig ist. Da der Bw diese Annahme nicht bestritten hat, geht auch der Oö. Verwaltungssenat von den angeführten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw aus. Ausschlaggebend für die teilweise Herabsetzung der Strafe waren für den Oö. Verwaltungssenat 2 Faktoren. Einerseits die zwar späte, aber nunmehr doch gezeigte Schuldeinsicht und andererseits der Umstand, dass der Schwellenwert lediglich um 1 mg/l/AAG überschritten wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich deshalb, weil der Bw – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – 4 einschlägige Vormerkungen aufweist, welche als erschwerend zu werten sind. Auch vom Aspekt der Prävention konnte eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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