Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523007/3/Ki/Eg

Linz, 10.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn XXXX,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. November 2011, VerkR21-755-2011/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG iVm §§ 66 Abs. 4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde Herrn XXXX die Lenkberechtigung für die Klassen Av, A, B und F bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.


Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und eines Invalidenkraftfahrzeuges bis zum Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, verboten und ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Angeordnet wurde weiters, er habe den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde nicht aberkannt.

 

Begründet wurde diese Anordnung im Wesentlichen damit, dass der Rechtsmittelwerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.7.2011, Zl. 102589-2010, aufgefordert wurde, sich binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Dieser Bescheid sei am 29.7.2011 in Rechtskraft erwachsen und er habe dieser Aufforderung keine Folge geleistet.

 

2. Herr XXXX hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass als Untersuchungstermin der 3.10.2011, 08.00 Uhr, vereinbart worden wäre. Aufgrund seiner Tätigkeit als Landwirt mit rund 20 Milchkühen und Jungvieh, die versorgt werden mussten, sei es ihm nicht möglich gewesen zum vereinbarten Zeitpunkt zu erscheinen. Leider habe er auch niemanden, der ihm die Stallarbeit hätte erledigen können. Als er am 3.10.2011 um 10.30 Uhr in der x erschien, sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Untersuchung nicht mehr möglich wäre, da er zur verabredeten Uhrzeit nicht dagewesen sei. Die von ihm mitgebrachten Befunde seien zurückgewiesen worden, da Stempel und Unterschrift des Gemeindearztes fehlten. Ein neuer Untersuchungstermin für den 19.12.2011 mit Erscheinungszeitpunkt 11.30 Uhr sei ihm zugeteilt worden. Er ersuche daher, von einem Führerscheinentzug abzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. November 2011 vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Per E-Mail wurde am 9. Jänner 2012 das Protokoll über eine ärztliche Untersuchung des Berufungswerbers nach § 8 Führerscheingesetz vom 19. Dezember 2011 vorgelegt. Danach ist der Berufungswerber uneingeschränkt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse A, B und F geeignet.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs. 1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Diese Bestimmung ist auch hinsichtlich der §§ 30 und 32 FSG sinngemäß anzuwenden.

 

Der Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juli 2011, welcher mit 29. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (A, B, F) sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, wobei die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt wurde. Evidenter maßen ist der Berufungswerber innerhalb der festgesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sodass davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid grundsätzlich zu Recht ergangen ist.

 

Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwenden hat. Mittlerweile aber hat sich der Berufungswerber nachweislich am 19. Dezember 2011 der aufgetragenen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und es wurde bei dieser Untersuchung überdies seine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen A, B und F attestiert.

 

Es konnte daher der Berufung Folge gegeben werden, wobei jedoch ausdrücklich festzustellen war, dass der Entzug der Lenkberechtigung grundsätzlich bis zur Befolgung der behördlichen Anordnung zu Recht erfolgte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

VwSen-523007/3/Ki/Eg vom 10. Jänner 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz:

 

FSG §24 Abs4

 

Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung der Anordnung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen gem § 24 Abs 3 FSG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwenden.

 

 

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