Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523025/6/Sch/Eg

Linz, 18.01.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S. M. H., geb. x, wh, vom 29. November 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. November 2011, Zl. VerkR21-613-2011/Wl, wegen Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 7. November 2011, Zl. VerkR21-613-2011/Wi, die Herrn S. M. H., geb. x, aufgetragen, auf seine Kosten innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, an einer Nachschulung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl.II Nr. 357/2002, teilzunehmen und eine Bestätigung über die Teilnahme und Mitarbeit innerhalb der angeführten Frist der Behörde vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 11. November 2011 – nach einem vorangegangenen erfolglosen Zustellversuch beim Postamt x hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 25. November 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 29. November 2011 mittels E-Mail verspätet eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör  - außer einem unverbindlichen Telefonat nach Ablauf der gesetzten Frist ist seitens des Berufungswerbers keine Reaktion erfolgt - ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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