Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590302/2/Gf/Mu

Linz, 10.01.2012

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24. Oktober 2011, Zl. JW10-411/412-2010, mit dem (u.a.) ein Antrag auf Auskunftserteilung nach dem Oö. Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurde, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24. Oktober 2011, Zl. JW10-411/412-2010, wurden die Anträge des Beschwerdeführers "auf Bekanntgabe der Methoden, Mittel und des Organwalters, der die psychologische Befundung im Zusammenhang mit der Abgabe einer Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers im Besuchsrechts- und Obsorgeverfahren 3 PS 178/10x des Bezirksgerichtes Braunau durchgeführt hat" sowie auf Übermittlung einer entsprechenden Aktenkopie abgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde einerseits auf § 17 AVG, anderseits auf § 3 Abs. 1 und 2 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 108/2011 (im Folgenden: OöAuskPflG), gestützt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die vom Bezirkshauptmann von Braunau im Rahmen eines Außerstreitverfahrens abgegebene Stellungnahme an das Bezirksgericht Braunau nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt und daher das AVG nicht anzuwenden sei, weshalb dem Beschwerdeführer auch kein Recht auf Einsichtnahme in den Behördenakt zukomme. Andererseits stehe – ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen habe – einer Auskunftserteilung nach dem OöAuskPflG die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Familienpsychologen entgegen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 27. Oktober 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 10. November 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass es sich bei einer gerichtlichen aufgetragenen Befragung eines Minderjährigen durch die Behörde nicht um Privatwirtschafts-, sondern evidentermaßen um Hoheitsverwaltung handle, weshalb insoweit auch das in § 17 AVG normierte Recht auf Akteneinsicht zum Tragen komme. Da auch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstehe, sei sohin die begehrte Auskunft zu erteilen gewesen.

 

1.3. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. November 2011, Zl. JW-720687/2-Wie, wurde diese Berufung teilweise, nämlich hinsichtlich der bekämpften Abweisung des auf § 17 AVG gestützten Antrages auf Übermittlung einer Aktenkopie (neuerlich) als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Erstbehörde als Jugendwohlfahrtsträger eine Stellungnahme im Rahmen eines beim Bezirksgericht Braunau anhängigen, die minderjährigen Kinder des Rechtsmittelwerbers betreffenden Pflegschaftsverfahrens nach dem Außerstreitgesetz abgegeben habe, die auch eine Zusammenfassung der im Vorfeld stattgefundenen psychologischen Beratungen enthalten habe. In diesem Zusammenhang sei die Oö. Landesregierung jedoch nur zur Berufungsentscheidung bezüglich der Abweisung des auf § 17 AVG gestützten Antrages auf Übermittlung einer Aktenkopie sachlich zuständig, während das Rechtsmittel im Übrigen nach § 6 Abs. 4 OöAuskPflG vom Oö. Verwaltungssenat zu beurteilen sei.

 

1.4. Mit Schreiben vom 4. Jänner 2012 hat der Bezirkshauptmann von Braunau dem Oö. Verwaltungssenat die oben unter 1.2. angeführte Berufung "bezüglich Aktenauskunft nach den Bestimmungen des OÖ. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes" zur Entscheidung vorgelegt.

 

Ergänzend wurde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass von der Behörde am 14. Dezember 2011 eine entsprechende Auskunft erteilt, diese vom Rechtsmittelwerber jedoch nicht als ausreichend angesehen worden sei.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. JW10-411/412-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der gegenständlichen Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 6 Abs. 4 OöAuskPflG entscheidet (u.a.) über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 OöAuskPflG ergangen sind, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich; derartige Entscheidungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu treffen.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 1 OöAuskPflG haben u.a. die Organe des Landes – wozu auch die Bezirkshauptleute zählen – grundsätzlich jedermann über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, wobei unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten, die dem Organ, das zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, zu diesem Zeitpunkt bekannt sind oder bekannt sein müssen, zu verstehen ist.

 

Die begehrte Auskunft ist jedoch u.a. dann nicht zu erteilen, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (§ 3 Abs. 1 OöAuskPflG) oder dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind (§ 3 Abs. 2 lit. c OöAuskPflG).

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuletzt mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 jeweils "um Bekanntgabe der Methoden, Mittel und des Organwalters, der die Befundung durchgeführt hat, welche zur Beurteilung kam, dass mein Mandant erziehungsunfähig ist", ersucht; dies deshalb, weil die darauf gestützte Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers – d.i. der Bezirkshauptmann von Braunau – im gerichtlichen Außerstreitverfahren dazu geführt habe, dass dem Rechtsmittelwerber das Sorgerecht für seine beiden minderjährigen Kinder entzogen und allein der Kindesmutter übertragen worden sei.

 

3.2.1. Dass die Bekanntgabe des Namens jener Person, die vom Bezirkshauptmann von Braunau im Vorfeld der Abgabe seiner Stellungnahme im Außerstreitverfahren dazu herangezogen wurde, eine fachpsychologische Beurteilung abzugeben, und der von dieser angewendeten Methoden und sonstigen Mittel einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würde, ist ebenso wenig ersichtlich wie andererseits das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe der von ihm ersuchten Auskunft evident ist, um im gerichtlichen Verfahren zweckentsprechend prozessual reagieren zu können; auf § 3 Abs. 1 OöAuskPflG konnte daher die Nichterteilung der Auskunft im gegenständlichen Fall nicht gestützt werden.

 

3.2.2. Dagegen ist der belangten Behörde zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass dem Rechtsmittelwerber die begehrte Auskunft primär im Außerstreitverfahren unmittelbarer zugänglich wäre.

 

Dies gilt jedoch in concreto dann nicht, wenn dem Gericht im Außerstreitverfahren – wie hier vom Bezirkshauptmann von Braunau – lediglich die behördliche Stellungnahme selbst, nicht jedoch auch das dieser zu Grunde liegende psychologische Gutachten übermittelt wurde (vgl. dazu das Schreiben der BH Braunau vom 23. Mai 2011, Zl. JW10-411/412-2010, und den Nachsatz zum psychologischen Gutachten vom 18. Mai 2011: "Gemäß Erlass vom 28.1.2004, JW-350000/214-04-Mag.Wie/Kol soll eine Übermittlung der psychologischen Stellungnahme an das Gericht nur mit Zustimmung des/der Psychologen/-in erfolgen"), sodass Letzteres auch nicht zum Bestandteil des Gerichtsaktes, in das der Beschwerdeführer hätte Einsicht nehmen können, geworden ist.

 

Daher konnte die Nichterteilung der Auskunft im vorliegenden Fall auch nicht auf § 3 Abs. 2 lit. c OöAuskPflG gestützt werden, weshalb sich diese im Ergebnis als rechtswidrig erweist.

 

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seitens der belangten Behörde nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich eine entsprechende Auskunft erteilt wurde (wo die Frage, ob diese inhaltlich hinreichend war, allenfalls im Wege eines Verbesserungsauftrages zu klären wäre).

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

VwSen-590302/2/Gf/Mu vom 10. Jänner 2012

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz §3 Abs1;

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz §3 Abs2 litc;

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz §6 Abs4

 

Dass die Bekanntgabe des Namens jener Person, die von der Behörde im Vorfeld der Abgabe einer Stellungnahme in einem Außerstreitverfahren dazu herangezogen wurde, eine fachpsychologische Beurteilung abzugeben, und der von dieser angewendeten Methoden und sonstigen Mittel einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würde, ist ebenso wenig ersichtlich wie andererseits das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe der von ihm ersuchten Auskunft evident ist, um im gerichtlichen Verfahren zweckentsprechend prozessual reagieren zu können. Daher konnte die Nichterteilung der Auskunft nicht auf § 3 Abs 1 Oö AuskPflG gestützt werden.

 

Wenngleich der belangten Behörde zwar grundsätzlich darin zuzustimmen ist, dass dem Rechtsmittelwerber die begehrte Auskunft im Außerstreitverfahren unmittelbarer zugänglich wäre, gilt dies jedoch in concreto dann nicht, wenn dem Gericht lediglich die behördliche Stellungnahme selbst, nicht jedoch auch das dieser zu Grunde liegende psychologische Gutachten übermittelt wurde, sodass Letzteres auch nicht zum Bestandteil des Gerichtsaktes, in das vom Beschwerdeführer Einsicht hätte genommen werden können, geworden ist. Daher konnte die Nichterteilung der Auskunft hier auch nicht auf § 3 Abs 2 lit c Oö AuskPflG gestützt werden, weshalb sich die behördliche Vorgangsweise im Ergebnis als rechtswidrig erweist.

 

 

 

 

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