Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166515/2/Fra/Gr

Linz, 02.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn X, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 (Straferkenntnis vom 2. November 2011, VerkR96-7539-2-2010), zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51 a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller (Ast) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS vier Tage) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der Firma X GesmbH, X, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, X (Wechselkennzeichen) ist, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der obengenannten juristischen Person der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 5. Juni 2010 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (11. Juni 2010), dass ist bis 25. Juni 2010, Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 4. April 2010 um 15:15 Uhr in Sipbachzell auf der A1, Westautobahn, bei Kilometer 191.890, Richtung Wien, gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Das Straferkenntnis wurde am 8. November 2011 zugestellt. Am 22. November 2011 bracht der Ast per E-Mail den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers ein. Mit Schreiben vom 29. November 2011 legte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zur Sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem einer Zweck entsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist sohin an zwei Voraussetzunge geknüpft.

Einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: Die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles müsste eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

2.2. Der gegenständliche Tatvorwurf weißt jedoch keinen rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf. Dem Ast wird lediglich vorgeworfen, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der Firma X GesmbH in X, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges: X (Wechselkennzeichen) ist, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der obengenannten juristischen Person der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 5. Juni 2010 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (11. Juni 2010), dass ist bis 25. Juni 2010, Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 4. April 2010 um 15:15 Uhr in Sipbachzell auf der A1, Westautobahn, bei Kilometer 191,890, Richtung Wien gelenkt hat. Der Ast hat in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. Dezember 2010, VerkR96-7539-2-2010, keine Gründe vorgebracht, weshalb es ihm allenfalls nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, diese Anfrage zu beantworten. Der Einspruch lautet wie folgt:

 

"Gegen die obengenannte Strafverfügung erhebe ich fristgerecht Einspruch!"

 

X."

 

Dem Ast kann die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht unbekannt sein, liegen jedoch mehrere einschlägige Vormerkungen gegen ihn vor. Zudem hat der Oö. Verwaltungssenat in einem gleichgelagerten Fall den Antragssteller betreffend mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2011, VwSen-165885/17/Fra/Gr, entschieden. Da sohin die im letzten Absatz des § 51 a Abs.1 VStG genannte Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, jedoch beide Tatbestände im Sinne des § 51a leg.cit kumulativ vorliegen müssen, um die beantrage Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag schon aus diesem Grunde abzuweisen. Eine gesonderte Prüfung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Ast, welche dieser nicht dargelegt hat, konnte daher unterbleiben.

 

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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