Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523024/2/Fra/Gr

Linz, 02.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. November 2011, Zahl: FE-767/2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG 1991 iVm §§ 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.4, 24 Abs.1 Z.1, 26 Abs.3 und 29 Abs.3 FSG 1997

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber (Bw) mit Bescheid vom 18. November 2011, Zahl: FE-767/2011, die von der Bundespolizeidirektion Linz am 3. Juli 2006 unter der Zahl X für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 FSG für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bundespolizeidirektion Linz abzuliefern.

 

2. Gegen diesen am 18. November 2011 mündlich verkündeten Bescheid richtet sich die am 30. November 2011 – und somit rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt samt Berufung mit Vorlageschreiben vom 2. Dezember 2011, AZ: FE-767/2011, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Bundespolizeidirektion Linz und die Berufung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erwies. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw lenkte am 15. April 2011 um 13:27 Uhr in Sipbachzell, A1, Straßenkilometer 191.500, in Fahrtrichtung Salzburg das KFZ, Kennzeichen X und überschritt die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, da die Fahrgeschwindigkeit 190 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bei der Nachfahrt mit einem Zivilfahrzeug mittels Provida-Anlage, Type: Multavision, Messgerätnummer: 202528, durch ein Polizeiorgan der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich festgestellt.

 

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde wegen diesen Vorfalles eine Strafverfügung gegen den Bw zu Zahl: S-31.158/11-3, datiert mit 26. Juli 2011, erlassen. Diese ist mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrzuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Eine bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z.4 FSG insbesondere, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von mehr als 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde
(§ 7 Abs.3 Z.3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder Abs.2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht schon abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Der Bw wurde wegen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 60 km/h am 15. April 2011 um 13:27 Uhr (gemessene Geschwindigkeit: 201 km/h, abzüglich der Verkehrsfehlergrenze 190 km/h) mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Juli 2011, Zahl: S-31.158/11-3, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 für schuldig erkannt. Diese Strafverfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

Es ist damit – aufgrund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung – für die Führerscheinbehörde bindend festgestellt, dass der Bw zur Tatzeit am Tatort eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, dass heißt im gegebenen Zusammenhang schneller als die erlaubten 130 km/h gefahren ist. In Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht eine solche Bindungswirkung nicht. (vgl. VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261), jedoch hat der Bw weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Entziehungsverfahren die Richtigkeit der Messung oder die ihm vorgeworfene Höhe der Überschreitung bestritten. Die Geschwindigkeit wurde mittels geeichter Provida-Anlage, Type: Multavision, Nummer Messgerät: 202528, festgestellt, weshalb die Überschreitung im Ausmaß von 60 km/h (nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz) als erwiesen anzusehen ist.

 

Die begangene Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2e StVO 1960 stellte eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.4 FSG dar. Im Hinblick auf die – nach der Aktenlage offenkundig – erstmalige Übertretung gemäß § 7 Abs.3 Z.4 FSG ist dem Bw gemäß § 26 Abs.3 leg.cit die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Diese Entziehungsdauer von zwei Wochen ist gesetzlich bestimmt und war demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Führerscheinbehörde zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

 

Wenn der Bw in seinem Rechtsmittel vorbringt, dass er aufgrund seiner Familienprobleme einige Zeit unter starken Stress gewesen sei und wenn ihm die Lenkberechtigung entzogen wird er seine Arbeit verlieren würde, wobei er aufgrund der Kinderbetreuung keinen anderen Job machen könne und er seine Kinder täglich in den Kindergarten und in die Schule bringen müsse, wobei diese voneinander sehr weit entfernt sind und besonders im Winter die Strecke schwierig zu Fuß zu schaffen sei, weshalb er ersuche, auf seine Notsituation Rücksicht zu nehmen, ist diesen Argumenten zu entgegnen, dass berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder auch familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit dem zweiwöchigen Entzug der Lenkberechtigung verbunden sind, nach verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung keine andere Beurteilung rechtfertigen und im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden dürfen. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen nicht Bedacht zu nehmen. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung mittelbar – als Nebenwirkung – die Erwerbstätigkeit des Bw erschweren könnte, kann sohin nicht anerkannt werden.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist im § 29 Abs.3 FSG begründet. Auch diese Anordnung erfolgte dem Gesetz nach zwingend. Im vorliegenden Fall tritt die Rechtskraft der Entziehung der Lenkberechtigung mit der Erlassung der Berufungsentscheidung ein. Der Führerschein ist ab diesem Zeitpunkt unverzüglich abzugeben.

 

Aus den genannten Gründen konnte dem Antrag des Bw keine Folge gegeben werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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