Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165887/16/Kei/Th

Linz, 30.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Ing. Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25. Februar 2011, Zl. S-6904/ST/10, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. November 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben

am                               um (von bis)    in

19.06.2010                 1. 09:55 Uhr   Linz, A1, Richtungsfahrbahn Salzburg

                                   2. 09:56 Uhr

den Pkw, Mazda 6, schwarz lackiert, mit dem Kennzeichen X gelenkt, wobei Sie

1. bei StrKm 168,024 die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil Ihre Fahrgeschwindigkeit 156 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die in Betracht kommende Messtoleranz zu Ihren Gunsten abgezogen wurde.

2. bei StrKm 168,8 die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfuhren, obwohl Sperrlinien nicht überfahren werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 52 lit a Zif 10a StVO

2. § 9 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro   falls diese uneinbringlich ist   Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 250.--                                  83 Stunden                                        § 99 Abs 2e StVO

2. 60.--                                    20 Stunden                                        § 99 Abs 3 lit a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

31,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 341,--".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr  vom 18. März 2011, Zl. S 6904/ST/10, Einsicht genommen und am 21. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen BI X und Autobahnmeister X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Gemäß Punkt 2.1 der Verwendungsrichtlinien für den gegenständlichen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Laser-VKGM) soll der Laser-VKGM bevorzugt von einer eigenen Batterie versorgt werden und die Batterie darf während der Messungen nicht gepuffert werden, auch dürfen an ihr nicht gleichzeitig andere Geräte, wie z.B. Funkgeräte, betrieben werden.

Der Zeuge BI X führte in der Verhandlung u.a. aus, dass während der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung der Motor gelaufen ist und dass im gegenständlichen Zusammenhang zwei Batterien zur Verwendung gekommen sind. Eine davon war die übliche Fahrzeugbatterie und die weitere Batterie war diejenige, die für die Laser-Geschwindigkeitsmessungen bzw. für die Stromversorgung des sogenannten Early-Warners zur Verfügung stand. Nachdem, wie der Messbeamte ausführte, der Motor des Fahrzeuges während der Messung lief und die Stromversorgung von der Lichtmaschine im Hinblick auf die Batterie in einer Parallelschaltung erfolgte, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass, je nach Ladezustand der Batterie, an der der Laser-VKGM hing, diese während der Messung von der Lichtmaschine gepuffert wurde.

 

Wenn die in den Verwendungsrichtlinien angeführten Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiterverwendet werden. Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass die Verwendungsrichtlinien für das Laser-VKGM eingehalten worden sind. Vor diesem Hintergrund kann das gegenständliche Messergebnis nicht für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.

 

Es ist nicht gesichert, dass der Bw mit dem durch ihn gelenkten Pkw die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist und es ist nicht bekannt, welche Geschwindigkeit der Bw im gegenständlichen Zusammenhang gefahren ist.

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Zum Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Vor dem Hintergrund der in der Verhandlung erfolgten Schilderung durch den Zeugen BI X ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates auch das Vorliegen des dem Bw mit dem Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch darauf hingewiesen, dass der Zeuge BI X in der Verhandlung ausgeführt hat, dass er zur Zeit des dem Bw vorgeworfenen Überfahrens der Sperrlinie sich selbst nicht im Bereich der Sperrlinie befunden hat sondern ca. 200 bis 300 Meter davon entfernt war.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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