Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166156/2/Fra/Bb/Th

Linz, 04.01.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der X, vom 3. Juli 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 20. Juni 2011, GZ VerkR96-14337-2010, betreffend Zurückweisung des Einspruches und des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird in beiden Punkten abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a iVm 71 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24 und 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Gmunden hat mit Bescheid vom 20. Juni 2011, GZ VerkR96-14337-2010, den Einspruch der X (der nunmehrigen Berufungswerberin) vom 10. Juni 2011 – eingelangt bei der Behörde am 13. Juni 2011 – gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Jänner 2011, GZ VerkR96-14337-2010, gemäß § 49 Abs.1 VStG und den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.2 AVG vom 10. Juni 2011 jeweils als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 29. Juni 2011, hat die Berufungswerberin rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 3. Juli 2011 - Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihrem Einspruch und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.  

 

Im Einzelnen führt sie darin aus, dass ihr Antrag auf Wiedereinsetzung deshalb rechtzeitig sei, da hiefür die exakte Kenntnis des genauen Tatvorwurfes Voraussetzung sei. Der Tatvorwurf sei aber weder in der Zahlungsaufforderung noch in der Androhung der Exekution enthalten gewesen. Des Weiteren sei die Zustellnachricht der Post nie in ihren Besitz gelangt, weshalb ein Fehler der Post anlässlich des Zustellversuches durchaus möglich sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 7. Juli 2011, GZ VerkR96-14337-2010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.         Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates    (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und der im Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 2. Dezember 2010, GZ 516606/2010-101108-A1-Ohlsd-We, wurde der auf die Berufungswerberin zugelassene Pkw mit dem internationalen Kennzeichen X (D) am 6. November 2010 um 14.45 Uhr in der Gemeinde Ohlsdorf, auf der Autobahn A 1, in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei im Bereich von Strkm 217,638 die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz um 53 km/h überschritten wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels stationärem Radar, Type MUVR 6FA 360, Messgerät Nr. 04.

 

Diese Anzeige nahm die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zum Anlass, um gegen die Berufungswerberin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO einzuleiten. Die Zustellung der entsprechenden Strafverfügung vom 14. Jänner 2011, GZ VerkR96-14337-2010, erfolgte nachweislich am 20. Jänner 2011 durch Hinterlegung. Die hinterlegte Sendung wurde von der Berufungswerberin nicht behoben und am 28. Jänner 2011 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden retourniert.

 

Im Zuge von auf Grund der Strafverfügung eingeleiteten Vollzugsmaßnahmen hat die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 – übermittelt am 13. Juni 2011 per Telefax - Einspruch gegen die genannte Strafverfügung erhoben und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Einspruch der Berufungswerberin und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10. Juni 2011 als verspätet zurück.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

5.2. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 14. Jänner 2011, GZ VerkR96-14337-2010, wurde nach dem entsprechenden Zustellnachweis am 20. Jänner 2011 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Am 28. Jänner 2011 wurde die Sendung mangels Behebung an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden retourniert.

 

An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die auf einen eventuellen Zustellmangel deuten könnten. Der Zustellnachweis als öffentliche Urkunde erbringt den Beweis, dass der Zustellvorgang vorschriftsmäßig erfolgt ist. Die Berufungswerberin hat zwar behauptet, von der Zustellung keine Kenntnis erlangt zu haben, sie hat aber in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Hinweise oder gar Beweise für Zustellmängel geltend gemacht noch vorgelegt. Die hinterlegte Strafverfügung gilt damit mit 20. Jänner 2011 als zugestellt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß  § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 3. Februar 2011.

 

Die Berufungswerberin hat erst nach Ablauf dieser Einspruchsfrist mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011, übermittelt am 13. Juni 2011 per Fax, – und somit um mehr als vier Monate verspätet – Einspruch erhoben.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 14. Jänner 2011 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Einspruch vom 10. Juni 2011 daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

 

5.3. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 71 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.4. Die Berufungswerberin hat auch erstmals im Schreiben vom 10. Juni 2011 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt. Die Frist von zwei Wochen zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach § 71 Abs.2 AVG nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat.  

 

Wie sich auf Grund der durch die Aktenlage bestätigten, schlüssigen Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zweifelsfrei ergibt, wurde der Berufungswerberin bereits am 16. April 2011 eine Zahlungsaufforderung und am 17. Mai 2011 eine Androhung zur Exekution zugestellt. Überdies hat die Berufungswerberin am 25. Mai 2011 telefonisch mit der Behörde Kontakt aufgenommen und um Mitteilung des Sachverhaltes gebeten. Somit hatte die Berufungswerberin mit Zustellung der Zahlungsaufforderung bzw. zumindest im Zustellzeitpunkt der Androhung der Exekution, spätestens jedoch anlässlich ihrer Kontaktaufnahme mit der Behörde am 25. Mai 2011 Kenntnis von der Verspätung ihres Einspruches erlangt, sodass daher der gegenständliche am 13. Juni 2011 bei der erstinstanzlichen Behörde eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10. Juli 2011 jedenfalls als verspätet anzusehen ist.

 

Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann auszugehen, sobald die Partei die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 18. September 1996, 96/03/0140).

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10. Juni 2011 ist jedenfalls eindeutig und zweifelsfrei als verspätet eingebracht zu werten. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat war es sohin verwehrt, sich inhaltlich mit der zu Grunde liegenden Geschwindigkeitsüberschreitung auseinander zu setzen.

 

Aus den genannten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

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