Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166495/5/Br/Th

Linz, 28.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die als Berufung zu wertende Eingabe der Frau X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 13. September 2011, ZI.: S-14196/11-4, nach der am 28. Dezember 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.l und § 51e Abs.l ZI Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Einspruch der Berufungswerberin vom 9.8.2011 gegen die Strafverfügung vom 21.4.2011 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung bereits am 18.5.2011 zugestellt worden wäre (Hinweis auf postamtlichen Rückschein), der Einspruch jedoch erst am 9.8.2011 an die Behörde gesendet worden wäre.

 

 

2. Die Berufungswerberin bringt im Rechtsmittel eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellvorganges der Strafverfügung vor. Daher habe sie erst am 9.8.2011 den Einspruch erheben können. Im Grunde scheint sie sich jedoch gegen den Inhalt der ihr mit der Strafverfügung zur Last gelegten und durch einen Fotobeweis untermauerten "Rotlichtfahrt" zu wenden.

Da laut Rückschein jedoch bloß die Annahme verweigert wurde spricht dies für einen rechtswirksamen Zustellvorgang. Gänzlich unklar bleibt im Rechtsmittel die Darstellung im letzten Satz, "Da ich die Annahme nicht zu diesem Zeitpunkt verweigern konnte bzw. Ihre Zustellung annehmen konnte bitte ich den Einspruch anzuerkennen."

 

Damit vermag sie jedoch einen Zustellmangel nicht aufzuzeigen!

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat angesichts dieser weitgehend unklaren und in sich teils widersprüchlichen und jedenfalls unbelegt bleiben Ausführungen eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung als zweckmäßig erachtet. In der Ladung wurde der Berufungsweberin die vorläufige Beurteilung ihrer Eingabe zur Kenntnis gebracht.

 

 

4. Hinsichtlich der Faktenlage ist auf die von den oben skizzierten erstinstanzlichen Feststellungen und das Berufungsvorbringen zu verweisen. Im Übrigen macht die Berufungswerberin keinerlei Angaben zum Inhalt der ihr mit der Strafverfügung zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit einer offenkundigen Rotlichtfahrt mit dem in ihrer Halterschaft befindlichem Kraftfahrzeug.

 

Wenn sie lediglich vermeint auf einem Radarbild müsse die Vorderseite des KFZ bzw. der Fahrer abgebildet sein, wäre ihr ein offenkundiger Irrtum über die Rechtslage entgegen zu halten. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Zur Berufungsverhandlung erschien die Berufungswerberin unentschuldigt nicht.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Zustellnachweis dem Berufungswerber am 18,5.2011 zugestellt bzw. auszufolgen versucht wurde. Trotz der Verweigerung der Annahme wurde die Zustellung bewirkt.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Der verfahrensgegenständliche Einspruch wurde daher verspätet erhoben, sodass die gegen dessen Zurückweisung erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen ist (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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