Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166536/5/Br/Th

Linz, 09.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 2. November 2011, Zl.: VerkR96-19697-2011,  zu Recht:

 

 

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 24,  § 49 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber dessen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.5.2011 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Begründend wurde ausgeführt, die Strafverfügung wäre dem Berufungswerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 09.07.2011 ordnungsgemäß zugestellt worden. Den Einspruch habe er jedoch erst am 21.09.2011 an die Behörde gesendet.

 

 

1.2. Damit ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Der Berufungswerber bringt im Rechtsmittel im Ergebnis vor, dass der Rückschein mit dem Namen "X" unterschrieben worden wäre und er das Schreiben nicht erhalten hätte und es für ihn nicht nachvollziehbar wäre, warum dieses Poststück jemand anderem ausgefolgt worden wäre.  

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat angesichts der offenkundigen Tatsache, dass sich zwei Unterschriften auf dem Rückschein befinden, wobei es sich beim "X" um das Zustellorgan handeln müsste, dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 19.12.2011 Parteiengehör eröffnet. Dieses Schreiben wurde ihm vorerst an der aus seinem Rechtsmittel hervorgehenden FAX-, Telefon- u. auch der im Akt erliegenden E-Mailadresse zuzustellen versucht. Sämtliche dieser Anschlüsse erwiesen sich jedoch als nicht empfangsbereit, sodass schließlich dessen Zustellung auf konventionellem Postweg erfolgte.

Im Wege einer Anfrage im Wege des Wohnsitzgemeindeamtes wurde die noch aufrechte Meldung an der genannten Adresse bestätigt.

Der Berufungswerber reagierte jedoch auch auf das Parteiengehör nicht.  Wenn der an den in seinen Eingaben angeführten Anschlüssen und auch per E-Mail nicht erreichbar scheint er ein Scheitern einer Kontaktaufnahme mit ihm zumindest in Kauf zu nehmen.

 

 

4. Hinsichtlich der Faktenlage ist auf die von den oben skizzierten erstinstanzlichen Feststellungen zu verweisen. Es erweist sich die behauptete Fehlzustellung als nicht überzeugend.

Offenbar gelangte der Berufungswerber sehr wohl in den Besitz der Strafverfügung über 29 Euro, deren Zustellung am 03.07.2011 offenbar bewirkt wurde.

Mit seinem Berufungsvorbringen vermochte er jedenfalls einen Zustellmangel nicht aufzuzeigen. Da er offenbar durch Verwendung eines Briefpapiers mit nicht aktuellen Kommunikationsdaten die Kontaktaufnahme mit ihm zu erschweren  suchte und er letztlich auch auf das h. Schreiben vom 19.12.2011 bislang nicht reagierte, kann seinem Berufungsvorbringen bloß der Charakter einer Schutzbehauptung zugemessen werden.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.


Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Zustellnachweis dem Berufungswerber am 18.5.2011 zugestellt bzw. auszufolgen versucht wurde. Trotz der Verweigerung der Annahme wurde die Zustellung bewirkt.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Der verfahrensgegenständliche Einspruch wurde daher verspätet erhoben, sodass die gegen dessen Zurückweisung erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen ist (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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