Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166557/3/Br/Th

Linz, 10.01.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 10. Oktober 2011, GZ.: VerkR96-24685-2011/U,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 111/2010 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu qualifizierenden Alkofahrt die Mindestgeldstrafe von 1.600 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ausgesprochen.

Unter Hinweis auf die bisherige Unbescholtenheit fand die Behörde erster Instanz mit der Mindeststrafe das Auslangen.

 

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner per E-Mail  Adresse "X" am  12. Dezember 2011, 20:30 Uhr, bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Strafberufung.

Darin verwies er auf die ihm am 6.12.2011 zugegangene Zahlungsaufforderung. Er bedauert den nicht mehr rückgängig zu machenden Vorfall vom 3.7.2011. Die Strafe stelle für ihn eine extreme Belastung dar, da er am 11.5.2011 Vater von Zwillingen geworden sei.  Er sei Alleinverdiener und seine finanzielle Lage wäre so schlecht, sodass er um Herabsetzung der Strafe ersuche.

 

 

2. Mit der unter Verspätungshinweis getätigten Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung  zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die  Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom
27. Dezember 2011 an die E-Mailadresse von der die Berufung versendet wurde auf die offenkundig verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm eine Frist zur Äußerung eröffnet. Dieses Schreiben blieb bislang unbeantwortet.

 

 

3.1. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 12. Oktober 2011 durch Hinterlegung beim Postamt X und der Bereithaltung zur Abholung per 14. Oktober 2011 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis auf die zweiwöchige Berufungsfrist.

Laut Aktenlage ist in Verbindung mit dem Verspätungsvorhalt davon auszugehen, das die Zustellung des im Strafausmaß angefochtenen Straferkenntnisses an den Berufungswerber am zuletzt genannten Datum auch bewirkt wurde. Die Berufung wurde jedoch erst am 12. Dezember 2011 bei der Behörde erster Instanz per
E-Mail eingebracht.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt  aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war hier der 14. Oktober 2011. Demnach endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 28. Oktober 2011. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 12. Dezember 2011 bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

Nach Wochen, Monaten  oder Jahren  bestimmte  Fristen enden mit dem Ablauf  desjenigen Tages  der  letzten  Woche oder des  letzten  Monates,  der durch  seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die  Frist zu laufen begonnen hat.

 

4.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes  (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

 

4.3. Gemäß § 33 Abs.4  AVG ist es der  Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte  Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Abschließend wird der Berufungswerber auf die Möglichkeit eines bei der Behörde erster Instanz zu stellenden Ratenzahlungsansuchens hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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