Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166558/4/Br/Th

Linz, 09.01.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. November 2011, Zl.: VerkR96-27300-2011, wegen einer Übertretung des KFG 1967 1960, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 30 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm  § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a u. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 7.2.2011 um 15:34 Uhr, in Linz, Industriezeile, Kreuzung Prinz-Eugenstraße, Richtung stadtauswärts, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist in die Kreuzung rechtsabbiegend eingefahren. 

 

 

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz ihren Schuldspruch auf das Beweisfoto und den Hinweis auf dessen Beweistauglichkeit gemäß der Judikatur.  Der Berufungswerber habe nicht darzulegen vermocht, dass er etwa erst verkehrsbedingt den Kreuzungsbereich bei Rotlicht verlassen habe können. 

Das Strafausmaß wurde auf § 19 VStG gestützt, wobei ein Einkommen des Berufungswerbers von 1.300 Euro, keine Sorgepflicht und kein Vermögen zu Grunde gelegt wurde.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per FAX bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung. Soweit die schriftlichen Ausführungen nachvollzogen werden können, scheint sich der Berufungswerber auf einen vor ihm fahrenden und auf dem Foto nicht ersichtlichen Bus zu berufen, welcher ihn an der Weiterfahrt gehindert hätte. Demnach wäre er nicht erst bei Rotlicht über die Haltelinie gefahren, sondern sehr wohl noch in der Grünphase. Im Einspruch vom 18.8.2011 gegen die Strafverfügung glaubte der Berufungswerber die Rotlichtkamera (fälschlich von ihm Radar bezeichnet) als defekt oder falsch eingestellt.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Berücksichtigung seiner schriftlichen Äußerung zum h. Schreiben vom 27.12.2011 unterbleiben. Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Parteiengehörs das Foto der Rotlichtkamera übermittelt. Er wurde darauf hingewiesen, dass aus h. Sicht eine weitere Beweisaufnahme im Rahmen einer Berufungsverhandlung entbehrlich erschiene, wobei ihm anheim gestellt wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen. Sollte er dies nicht tun, ginge die Berufungsbehörde von einem ausdrücklichen Verzicht einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung aus.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2.1.2012 bestritt er abermals ohne nachvollziehbare Begründung und weitere Antragstellung  die Rotlichtfahrt.

 

 

3.1. Wie dem Berufungswerber bereits mit dem h. Schreiben vom 27.12.2011 zur Kenntnis gebracht wurde, befuhr er gemäß dem Foto der Rotlichtkamera die Haltelinie eine Sekunde nach dem Umschalten auf der Verkehrslichtsignalanlage auf Rotlicht. Das 0,6 Sekunden später ausgelöste Vergleichsfoto zeigt das Fahrzeugheck noch eine geschätzte Fahrzeuglänge (geschätzte 4,5 Meter) weiter in den Kreuzungsbereich vorgerückt. Daraus wiederum folgt ein für dieses Fahrmanöver realistische Fahrgeschwindigkeit  von etwa 10 km/h.

 

 

4. Mit seiner sinngemäßen Antwort vom 2.1.2012, wonach die Kamera nicht die  ihn angebliche behindernde Verkehrssituation nach der Kurve zeige vermag der Berufungswerber nicht zu überzeugen. Einerseits ist es gänzlich unrealistisch, sich nach Monaten an eine  bestimmte Situation beim Abbiegen  erinnern zu können, sodass die vermutliche Behauptung eines Einfahrens noch bei Grünlicht schon vor diesem Hintergrund nicht überzeugt. Insbesondere übersieht jedoch der Berufungswerber, dass dem Rotlicht etwa sieben Sekunden ein etwa fünf Sekunden währendes "Grünblinken" und eine noch etwa zwei Sekunden währende Gelbphase vorausgeht. Demnach muss er seinen Entschluss in die Kreuzung einzufahren bereits 20 Meter vor der Haltelinie gefasst haben, wobei seine Verantwortung ob eines ihn an der Weiterfahrt behindernden Busses insbesondere durch das Foto 1 bereits widerlegt ist.

Wie aus einem hier gleichgelagerten technischen Gutachten evident, beläuft sich die Zeit zwischen dem Ansprechen der Induktionsschleife und dem Auslösen der Kamera auf 0,01 s - 0,02 s und ist in Bezug auf die mögliche Auswertegenauigkeit im Hinblick auf die Wegstrecke vernachlässigbar da sie im Zentimeterbereich liegt (Gutachten aus h. Erkenntnis VwSen-109980/5/Ki/Da vom  21. Jänner 2005).

Da auf keinem der beiden Fotos  ein Bremslicht sichtbar ist, musste wohl ganz bewusst versucht worden sein die Kreuzung in diesem Schaltbereich noch zu durchfahren. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als völlig unlogisch, mit einem angeblichen Hindernis nach der Kreuzung das Überfahren der Haltelinie bei Rot, aus einer als wahrscheinlich anzunehmenden Annäherungsgeschwindigkeit von 20 bis max. 30 km/h begründen oder rechtfertigen zu wollen. 

Der Berufungswerber konnte daher in seiner Darstellung nicht gefolgt werden. Insbesondere mit seiner abermaligen Rechtfertigung vom 2.1.2011 ist für ihn nichts zu gewinnen, zumal er zumindest in die Kurve sehen konnte, sodass sich mit einem dort von ihm behaupteten Hindernis sein Durchfahren der Kreuzung bei Rotlicht nicht erklären ließe.  Der Umschaltvorgang musste doch bereits sieben Sekunden vorher mit der beginnenden Gründblinkphase erkennbar gewesen sein. Vielmehr hätte der Berufungswerber im Falle eines erkennbaren Hindernisses erst recht nicht in die Kreuzung einfahren dürfen.

 

 

4.1. Die Berufungsbehörde sieht daher keinen Anhaltspunkt den klar dokumentierten Anzeigefakten bzw. der von der Behörde erster Instanz getroffenen Beurteilung nicht zu folgen.

Vielmehr tritt der Berufungswerber den fotografisch festgehaltenen Fakten alleine den Denkgesetzen folgend nicht entgegen, sodass sich seine Darstellung als reine Schutzbehauptung erweist. Nicht zuletzt wäre es völlig unlogisch sich nach sechs Monaten  an eine Verkehrssituation erinnern zu wollen, zumal dem Berufungswerber doch die Aufnahme mit der Rotlichtkamera  nicht evident geworden sein konnte. Wie oben bereits ausgeführt würde selbst dieser Umstand für seine Rechtfertigung nichts gewinnen lassen. 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben zutreffend vorgenommene rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz  verwiesen werden.

 

 

6. Zur Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Dem Einfahren in eine Kreuzung trotz  Rotlichtes ist in der Regel ein höherer Unwertgehalt als dies etwa im mäßigem Umfang abstrakt dem Unwertgehalt einer Geschwindigkeits­überschreitung auf einem übersichtlichen  der Fall sein mag. Stellt doch diese Art der Unaufmerksamkeit eine noch viel größere Unfallwahrscheinlichkeit und Gefährdung in Vergleich zu anderen Regelverstößen dar. Wenn die belangte Behörde unter allgemeinen Hinweis auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG – in Bindung an die mit der Straferfügung – 150 Euro verhängte, ist diese Strafzumessung mit Hinblick auf die Rechtsgutschädigung unter Bedachtnahme auf ein Monatseinkommen von 1.300 Euro durchaus als niedrig zu erachten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann auf ganz bewusste Inkaufnahme und nicht bloß auf fahrlässige Begehung geschlossen werden. Da der Berufungswerber bereits mehrfach wegen Verstöße gegen die StVO vorgemerkt ist kam ihm auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.

Einen Ermessensfehler  vermag die Berufungsbehörde daher in der hier vorgenommenen Strafzumessung nicht erblicken (vgl. hiezu auch die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zitierten Entscheidungen 23b, 24 und 25 zu § 19 VStG).

Die Berufung war daher im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum