Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252631/12/BMa/Th

Linz, 16.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X vom 9. November 2010 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Oktober 2010, Zl. 0017470/2010, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 146 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 111/2010

zu II.: § 64 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"I.           Tatbeschreibung:

Sie haben als Gewerbeinhaber der Firma X, X, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Be­vollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG seit 15.02.2010 den unga­rischen Staatsbürger Herrn X, geboren X, wohnhaft X, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängig­keit gegen Entgelt - kostenlose Unterkunft und Reitunterricht, Salär noch nicht vereinbart - im Betrieb in X, als Pferdepfleger und Bereiter im Aus­maß von 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Der in Rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebunden­heit.

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausge­nommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversicherungspflichtig ist, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet.

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

II.           Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§ 33/1 und 1a iVm § 111 ASVG

 

III.          Strafausspruch:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 730,00                               112 Stunden                                                  §111 ASVG

 

 

IV.          Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe zu leisten:
€ 73,00

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

                € 803,00."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgangs und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Firma X, deren Gewerbeinhaber der Bw sei, habe X als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, nämlich durch Bereitstellen einer kostenlosen Unterkunft und Erteilung von Reitunterricht, das Salär sei noch nicht vereinbart gewesen, im Betrieb in X, als Pferdepfleger und Bereiter im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche beschäftigt, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ordnungsgemäß angemeldet worden sei und auch nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen sei. Das Vorbringen des Bw, X sei Reitschüler, werde als Schutzbehauptung gewertet, es werde ein Arbeitsverhältnis oder zumindest dienstnehmerähnliches Verhältnis unter dem Deckmantel einer Ausbildung zu verschleiern versucht. Der Bw habe ein Ungehorsamsdelikt begangen und der Schuldentlastungsbeweis sei ihm nicht gelungen.

 

Bei der Strafbemessung wurde ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten zugrunde gelegt.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 28. Oktober 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 9. November 2010, mit dem der Bw auf bereits abgegebene Stellungnahmen, auch im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Übertretung des AuslBG verweist und zum Ausdruck bringt, es sei für ihn unverständlich, dass seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde, weil bekannt sei, dass er immer wieder Reitschüler ausbilde. Abschließend wurde die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

2. Mit Schreiben vom 12. November 2010 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. November 2011, bei der festgestellt wurde, dass der Akt VwSen-252614 betreffend eine Übertretung des AuslBG als verlesen gilt. An dieser Verhandlung haben der Bw sowie ein Vertreter des Finanzamts Linz als Parteien teilgenommen. Aufgrund der Aussage des Bw, es sei bei der Oö. GKK nachgefragt worden, ob eine Anmeldung vorzunehmen sei, wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt, die aber ergeben haben, dass der Bw seiner Meldeverpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei. Das dazu eingeräumte Parteiengehör hat der Bw ungenützt verstreichen lassen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Inhaber des Einzelunternehmens X Sportpferde, X, sowie Obmann des am dortigen Standort angesiedelten Reitsportclubs X. Auf der Homepage bietet der Pferdehaltungsbetrieb des Bw ausgebildete und turniererfahrene Springpferde aller Leistungsklassen zum Verkauf sowie die Ausbildung von Pferd und Reiter, Einstellmöglichkeiten und Trainingsmöglichkeiten an.

 

Insgesamt befinden sich auf der Reitsportanlage ca. 60 bis 70 Pferde, davon rd. 40 bis 50 von Einstellern. Für deren Pflege (Füttern, Ausmisten) stehen vier Beschäftigte zur Verfügung, für einige der eingestellten Pferde gibt es eigene Pfleger.

 

Nachdem der Bw vom ungarischen Staatsangehörigen X, geb. am X, der bereits davor auf einem Reiterhof beschäftigt war, um Arbeit gebeten wurde, suchte er für ihn am 12. November 2009 sowie am 11. Dezember 2009 beim zuständigen Arbeitsmarktservice Linz um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Pferdepfleger für seinen Pferdehaltungsbetrieb X, an. Beide Anträge wurden abgelehnt.

 

In der Folge teilte der Bw Herrn X einige Pferde mit der Auflage zu, diese zu reiten und gleichzeitig die erforderlichen Pflegearbeiten bei diesen Pferden zu verrichten.    

 

Anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am 1. April 2010 wurde Herr X am Pferdesportgelände beim Ausmisten von Pferdeboxen angetroffen. In dem mit ihm aufgenommenen Personenblatt gab er an, dass er derzeit für den Bw arbeitet, seit 15. Februar 2010 als Bereiter beschäftigt ist, eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommt und seine Arbeitszeit ca. 20 Stunden pro Woche beträgt. Zur Entgeltfrage gab er an, dass über Lohn nicht gesprochen wurde. Zum Kontrollzeitpunkt befand sich der Bw gemeinsam mit zwei Pferdepflegerinnen bzw. Bereiterinnen bei Turnieren in Italien. Ein weiterer bei der Kontrolle angetroffener Pferdepfleger, Herr X, war zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Beinbruchs nur eingeschränkt arbeitsfähig.

Der Bw hat den Arbeiter X nicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit für die Firma X mit einer mit den Mindestangaben ausgestatteten Meldung bei der Oö. GKK als zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet.

 

Dieser Sachverhalt, der auch großteils dem bereits rechtskräftigen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 11. Februar 2011, VwSen-252614/21/Py/Hu, zugrunde liegt, gilt als verlesen. Der Bw hat dazu entgegnet, er sei dennoch der Meinung, dass er Herrn X nicht anmelden hätte müssen, weil dieser bei ihm lediglich als Reitschüler tätig gewesen sei. Das Ausmisten des Stalls, bei dieser Tätigkeit wurde Herr X angetroffen, sei ein Teil der Ausbildung eines Reitschülers, dies werde weltweit so gehandhabt.

Er habe keinen Anlass gesehen, Herrn X anzumelden, weil er eben keiner entgeltlichen Tätigkeit bei ihm nachgegangen sei, sondern lediglich Reitschüler gewesen sei. Die Damen von seinem Büro hätten immer wieder bei Frau X von der Oö. GKK nachgefragt, ob eine Anmeldung vorzunehmen sei.

 

Die in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Auskunftbegehrens bei der Oö. GKK vom Bw getätigte Aussage wurde aufgrund des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens widerlegt, weil Frau X von der Oö. GKK in einer Mailmitteilung ausgeführt hat, dass von der Oö. GKK die Meldung zur Pflichtversicherung für den X intern erstellt worden sei, weil Herr X seiner Meldeverpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei. Ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs.1 Z1 und Abs.2 ASVG sei vorgeschrieben worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Dem hat der Bw nichts entgegnet.

Damit aber ist die diesbezügliche Behauptung des Bw als bloße Schutzbehauptung zu werten.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 111 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG (BGBl Nr. 189/1955 idFd Art I Teil 2 des SRÄG 2007, BGBl I Nr. 31/2007) handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.   Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.   Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.   gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß Absatz 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestim­mungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erst­maligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Entsprechend § 33 Abs 1a ASVG kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben) und innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden.

 

Nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (unmittelbar) auf Grund des ASVG versichert (Vollversicherung), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollver­sicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Als Dienstnehmer iSd ASVG gilt gemäß § 4 Abs 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG ist als Dienstgeber derjenige anzusehen, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wobei gemäß § 35 Abs 2 ASVG Besonderes für jene nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 ASVG pflichtversicherte und für nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG teilversicherte Dienstnehmer, für Heimarbeiter und für nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz überlassene Dienstnehmer gilt. Die dem Dienstgeber gemäß § 33 ASVG vorgeschriebenen Pflichten können nach § 35 Abs 3 ASVG grundsätzlich auch auf Bevollmächtigte übertragen werden; dennoch hat der Dienstgeber auch in diesem Fall die in § 33 ASVG vorgesehene Meldung selbst zu erstatten, wenn eine der Voraussetzungen des § 35 Abs 4 ASVG vorliegt.

 

Gemäß § 539a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs 2 ASVG).

 

Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3 ASVG).

 

3.4. In rechtlicher Hinsicht ist beim gegebenen Sachverhalt davon auszugehen, dass die Tätigkeit des X im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgte, weshalb diese Tätigkeit als meldepflichtige Beschäftigung iSd § 33 ASVG zu qualifizieren war. Selbst wenn eine Entlohnung nicht nachweisbar wäre, ergäbe sich ein Entlohnungsanspruch aus § 1152 ABGB, was nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist. Nach dieser Judikatur ist nicht entscheidend, ob mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt in einer bestimmten Höhe vereinbart wurde oder nicht, gilt doch gemäß § 1152 ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn kein Entgelt bestimmt und auch nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob ein dem Ausländer zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet wurde oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (vgl. VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0228).

 

Nach § 539a ASVG ist bei einem Beschäftigungsverhältnis ebenso wie nach dem § 2 Abs 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich. Demnach kommt es also auf die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an und sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes manipulierbare ("formale") Umstände irrelevant. Aus dem Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses VwSen-252614/21/Py/Hu vom 11. Februar 2011 ergibt sich, dass X zur Firma des Bw in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist. Dieser Spruch und die damit verbundenen Feststellungen entfalten auch Bindungswirkung gegenüber dem nunmehrigen Verfahren. Das bedeutet, dass die Frage, ob X Arbeitnehmer der Firma des Bw war, nicht abweichend beurteilt werden darf.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht.

 

Dem Bw ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Auch wenn er sich darauf verlassen hat, das seine Büroangestellten die Meldung bei der Oö. GKK ordnungsgemäß vornehmen, so trifft ihn zumindest ein Überwachungsverschulden. Im konkreten Fall jedoch wurde von einer Bediensteten der Oö. GKK sogar dargetan, dass der Bw mehrmals aufgefordert wurde, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen und er dies unterlassen hat, sodass ein Beitragszuschlag gemäß ASVG vorgeschrieben worden sei. Es ist daher als Schuldform zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Vorsatz kann dem Bw deshalb nicht unterstellt werden, weil in der mündlichen Verhandlung zu Tage getreten ist, dass er sich auf seine "Bürodamen" bei der Erstattung der Meldung zur Oö. GKK verlassen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die im vorliegenden Fall gegebene Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs.1 Z1 ASVG ("wer Meldungen oder Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet") ist gemäß § 111 Abs.2 ASVG als Verwaltungsübertretung grundsätzlich mit Geldstrafe von 730 bis 2.180 Euro zu bestrafen, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis 2 Wochen vorgesehen ist. Nach diesem Strafsatz war die Strafe zu bemessen. Gegen die Strafbemessungsgründe der belangten Behörde hat der Bw nichts vorgebracht, diese werden auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

 

Obwohl es sich nach der Aktenlage um die erstmalige Übertretung des ASVG handelt, war die Geldstrafe nicht auf 365 Euro herabzusetzen, weil straferschwerend der lange Beschäftigungszeitraum des X zu werten war und das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Oö. GKK der Bw seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Damit aber konnte weder § 20 noch § 21 VStG 1991 zur Anwendung kommen.

 

Die Festsetzung der Mindeststrafe war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich.

 

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden erfolgte in Relation der Obergrenze der Geldstrafe zur Obergrenze der Ersatzfreiheitsstrafe; diese ist damit nicht zu beanstanden.

 

5. Bei diesem Ergebnis war zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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