Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260459/2/Wim/Bu

Linz, 31.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X RAe. GmbH, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 8.11.2011, Wa96-15-2011 wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm § 24, 45 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen näher bezeichneter Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes in zwei Fakten jeweils eine Geldstrafe von 300 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von je 14 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Die X GmbH betreibt zumindest seit 27.09.2007 bis heute auf Gst. Nr. X, KG X, Stadtgemeinde X,

 

1. zum Zweck der Versorgung ihres Betriebes auf den Gst. Nr. X und X, beide KG X, Stadtgemeinde X, mit Nutz- und Kühlwasser eine Nutzwasserversorgungsanlage und

2.  eine Versickerung von thermisch belastetem Wasser in den Untergrund

 

  obwohl hierfür keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.

 

Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X GmbH sind Sie hierfür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass über das Vermögen der X GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 27.7.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und seit diesem Zeitpunkt eine Insolvenzverwalterin für das Unternehmen verantwortlich sei. Überdies sei das Unternehmen mit Beschluss des Landesgerichtes Ried vom 25.8.2010 geschlossen worden. Er besitze seit der Insolvenzeröffnung keine Kompetenz als vertretungsbefugtes Organ und habe daher die Übertretungen nicht zu verantworten. Die erste Verfolgungshandlung sei am 10.8.2011 gesetzt worden und es sei daher auch die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt einschließlich des darin befindlichen Firmenbuchauszugs. Darin werden die Angaben der Berufung bestätigt, insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Schließung des Unternehmens sowie auch die Einleitung des Strafverfahrens durch Aufforderung zur Rechtfertigung am 10.8.2011. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung und in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes endet die verwaltungs­strafrechtliche Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit der Bestellung des Insolvenzverwalters. Dies erfolgte mit Beschluss vom 27.7.2010 der am 28.7.2010 beim Firmenbuch eingelangt und am 4.8.2010 dort eingetragen wurde.

 

Gemäß § 137 Abs. 7 WRG 1959 beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei Übertretungen des Wasserrechtrechtsgesetzes ein Jahr. Die Aufforderung zur Rechtfertigung ist erst am 10.8.2011 ergangen. Es ist somit die Verfolgungsverjährung eingetreten und daher auch für Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Strafbarkeit mehr gegeben. Gleiches gilt auch für eine allfällige Strafbarkeit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und da in diesem Fall das Unternehmen aufgelöst wurde und daher von diesem und somit auch vom Berufungswerber als dessen möglichen Vertreter keine Verwaltungsübertretung mehr gesetzt werden konnte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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