Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301132/2/Br/Th

Linz, 28.12.2011

 

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über den Antrag auf Verfahrenshilfe und die Berufung des Herrn X, geb. X, X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 7. Dezember 2011, Zl. Pol96-273-2011/ST, wegen mehrfacher Übertretung nach dem TSchG iVm 1. Tierhalteverordnung Anlage 7, nachfolgenden Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 51a Abs.1 VStG

 

abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Berufungswerber beantragt mit Schreiben vom 23.12.2011 die Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Beigabe eines Verfahrenshilfeanwaltes betreffend das in Kopie dem Antrag beigeschlossenen Straferkenntnisses.

Im wesentlichen erblickt er darin eine so komplizierte Materie, welche unter Hinweis auf sein Einkommen – welches er mit dem für das Gerichtsverfahren vorgesehenen Formular – mit einem Pensionsbezug der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern mit der Höhe von 10.600 Euro jährlich beziffert. Als monatliche Belastungen benennt er Betriebskosten, Strom, Steuer u. Versicherung.

 

 

2. Nach § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Die zuletzt genannte Voraussetzung kann hier jedenfalls nicht erblickt werden. Alleine die Ausführung seines Antrages lässt auf die Fähigkeit schließen sich in Verbindung mit der seitens der Berufungsbehörde bestehenden Manuduktionspflicht gegenüber einer nicht rechtsfreundlich vertretenen Partei, seine Interessen im Verfahren gedeihlich wahrnehmen zu können und dadurch keinen Rechtsnachteil in der Beweisführung betreffend die zur Last liegenden Fakten gewärtigen zu müssen.

Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

3. Der Berufungswerber wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist mit der Zustellung dieses Bescheides zu laufen beginnt. Er hätte demnach die Berufung bei der Behörde erster Instanz selbst einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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