Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531189/2/BMa/Th

Linz, 16.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 13. Juli 2011, Ge20-39-1239-01-2011, betreffend die Vorschreibung einstweiliger Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.4 und 5 GewO 1994 idF BGBl. Nr. 111/2010 zur Errichtung der Abluftanlage in der bestehenden X am Standort X, Grundstück Nr. X, KG X, zu Recht erkannt:

 

 

Anlässlich der Berufung der X wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 13. Juli 2011, Ge20-39-123-01-2011, verfügte Maßnahme zur Errichtung und Fertigstellung der Abluftanlage bis spätestens 25. Juli 2011 und deren Betrieb oder der Schließung der Betriebsanlage sowie die sofortige Vollstreckbarkeit der ausgesprochenen Maßnahme rechtmäßig erfolgte.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 360 Abs.4 und 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 99/2011


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid vom 13. Juli 2011 gegenüber der Anlageninhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin X GmbH, als einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme verfügt, die Abluftanlage (beim Betrieb eines Häute- und Fetthandels – Zwischenlagerung der Häute- und Fettware in den Kühlzellen) in der bestehenden X am Standort X, Grundstück Nr. X KG X, X bis spätestens 25. Juli 2011 zu errichten bzw. vollständig fertig zu stellen und zu betreiben oder die Betriebsanlage zu schließen. Gemäß § 360 Abs.5 GewO wurde die sofortige Vollstreckbarkeit dieses Bescheids ausgesprochen.

 

1.2. Begründend führt der angefochtene Bescheid unter Hinweis auf § 360 Abs.4 GewO aus, es gäbe durch ärztliche Atteste bzw. zeugenschaftliche Aussagen untermauerte Beschwerden über Geruchsbelästigungen durch die Betriebsanlage der X und die durch diese verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Weil durch die genehmigte Abluftanlage eine nachhaltige Verbesserung der Umgebungssituation zu erwarten sei und ein längeres Zuwarten nicht mehr vertretbar erscheine, müsse – im Sinne des gelinderen Mittels – der Einbau der Abluftanlage bescheidmäßig gefordert werden. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass mit fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist eine Schließung der gesamten Betriebsanlage im Sinne der Bestimmung des § 360 GewO 1994 zu verfügen sei.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid hat die Verpflichtete am 3. August 2011 – innerhalb offener Frist – Berufung erhoben.

 

1.4. Begründend führt diese im Wesentlichen aus, der Spruch des bekämpften Bescheides sei nicht ausreichend konkretisiert. So sei erst in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vom 6. Juli 2011 die konkrete Ausgestaltung der Abluftanlage festgelegt worden. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei nicht ausreichend und es sei eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen worden. Neben den in der Begründung des bekämpften Bescheids zitierten ärztlichen Attesten und zeugenschaftlichen Aussagen seien Lokalaugenscheine durchgeführt worden und bei rund 60 bis 70 Überprüfungen durch die belangte Behörde sei es nur in 5 Fällen tatsächlich zu Beanstandungen gekommen.

 

Unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift vom 6. Juli 2011 wurde moniert, es hätte im Ermittlungsverfahren auch berücksichtigt werden müssen, dass sich der humanmedizinische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nicht nur auf den Einbau und den Betrieb einer allfälligen Abluftanlage bezogen habe, sondern auch auf weitere Maßnahmen, wie insbesondere die Dichtheit der die Gebäudehülle verbessernden Maßnahmen zur Hintanhaltung von unzumutbaren Belästigungen oder sogar noch darüber hinausgehender Beeinträchtigungen geschützter Güter.

 

Die ärztlichen Atteste und zeugenschaftlichen Aussagen seien nicht geeignet, die Beschwerden über Geruchsbelästigungen und die behaupteter Weise dadurch verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu untermauern. Dies hätte berücksichtigt werden müssen und hätte für die Berufungswerberin zu einem gänzlich anderen Ergebnis geführt. Die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt, dies belaste den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Abschließend wurde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids gestellt.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die gegenständliche Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Nach § 67a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG entfallen, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom zuständigen Mitglied im Hinblick auf die eindeutige Sachlage aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich gehalten wurde.

 

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerberin wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21. Mai 2010, Ge20-39-123-01-2011, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Häute- und Fetthandels (Zwischenlagerung der Häute- und Fettware in Kühlzellen) in der bestehenden X erteilt. Mit Schreiben vom 7. September 2010 wurde die Fertigstellung angezeigt und am 13. Oktober 2010 erfolgte diesbezüglich eine gewerbebehördliche mündliche Überprüfungsverhandlung. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung wurde der X GmbH die Erfüllung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994 vorgeschrieben. Unter anderem wurde der Konsensinhaberin aufgetragen, ein Lüftungskonzept für die Verladehalle zu erstellen. Die Abluft sei jedenfalls über geeignete Abreinigungsanlagen (Tröpfchenabscheider und Geruchsminimierung) zu führen, wobei die Abluft jedenfalls 2 m über Dachfirst und mit einer Mindestabluftgeschwindigkeit von zumindest 7 m/sec. zu führen sei. In diesem Lüftungskonzept sei auch auf die anfallende Kühlluft der Kühlaggregate einzugehen und seien eventuelle Maßnahmen zur geordneten Ableitung ins Freie (ebenfalls überdacht) zu beschreiben, dies unter Beachtung keiner Vermischung mit der geruchsbehafteten Abluft in der Verladehalle. Eine gemeinsame Abluftführung der behandelten Hallenabluft nach der Behandlungseinrichtung und der Kühlluft sei aufgrund des zu erwartenden Verdünnungseffektes zu prüfen.

 

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Antrag vom 28. Dezember 2010 wurde von der X GmbH unter Vorlage des Abluftkonzepts die Änderung der Betriebsanlagengenehmigung beantragt. Der über diesen Antrag am 17. März 2011 ergangene Genehmigungsbescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 17. März 2011, Zl. Ge20-39-123-01-2011, wurde über Berufung durch mehrere Nachbarn nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 29. Juli 2011 mit geändertem Spruch bestätigt. In der Verhandlung am 6. Juli 2011 wurden technische Details der Abluftanlage besprochen.

Die Verhandlungsschrift wurde auch dem Vertreter der Konsenswerber unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung übergeben.

 

Im vorgelegten Akt sind Atteste des Gemeindearztes Dr. X, Arzt für Allgemeinmedizin, betreffend mehrerer Nachbarn ersichtlich. Auf Grund dieser gemeindeärztlichen Atteste, die von 18. Jänner 2011 bis 20. Jänner 2011 erstellt wurden und Belästigungsreaktionen sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen, verursacht durch die von der Betriebsanlage entfaltete Tätigkeit, dokumentieren, und der Meldung des Landeskriminalamtes Oberösterreich, dass aufgrund der gemeldeten konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen von mehr als 10 Personen der Verdacht der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 StGB bestehe, wurden von der belangten Behörde Überprüfungen durchgeführt, die auch in einigen Fällen eine Geruchsbelästigung ergaben.

Weiters wurde eine medizinische Beurteilung eventueller gesundheitlicher Schäden durch Geruchsbelästigung ausgehend von der Betriebsanlage am 15. Juni 2011 von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstellt.

 

Von der HRin Dr.in X wurde befundmäßig dazu ausgeführt:

 

"Allgemein:

 

Geruch ist eine Wahrnehmung, die durch den Geruchssinn aktivierende Substanzen ausgelöst wird. Die Sinneswahrnehmung von Gerüchen weist vier Hauptdimensionen auf:

 

 

Erhebliche Belästigung durch Geruchsimmission:

 

Als erhebliche Belästigung ist zu werten, wenn die Geruchsbelastung an 7 % der Jahrestage stundenlang anhaltend in erheblicher Intensität wahrzunehmen ist. Es müsste somit an mindestens 25 Tagen eines Jahres eine durchgehende deutliche Geruchswahrnehmung vorhanden sein.

 

Bei der Firma X in X handelt es sich um einen Betrieb, der mit Schlachtabfällen handelt, diese umschichtet bzw. in Container umlagert und weitertransportiert. Lt. Aussagen der Anrainer emitiert der Betrieb intensive Gerüche von fauligem Fleisch bzw. Kadavergeruch. Die Geruchswahrnehmung ist schwankend, sowohl was die Intensität als auch die Zeitdauer betrifft. Einheitlich berichten die Bewohner der umliegenden Liegenschaften, dass schwallartig Verwesungsgeruch wahrnehmbar ist, unabhängig von der Tageszeit und auch an Tagen, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird.

 

Definition und Begriffsbestimmung aus medizinischer Sicht:

 

Folgende Begriffe werden bei der Beurteilung von Geruchsemissionen verwendet:

 

 

Als Betroffener wird der gesunde, normal empfindende Mensch angenommen. Für die sogenannten Geruchsstunden bzw. für die zulässige Geruchsbelastung in zeitlicher Hinsicht wird als Grenze festgelegt: 7 % der Jahrestage als Gesamtbelastung."

 

Gutachtlich wurde dazu festgestellt:

 

"Beurteilung:

 

Bei der Geruchsemission des Betriebes X in X handelt es sich um Gerüche, die in der Kategorie Fettproduktion bzw. Schlachthaus und Tierkörperverwertung eingeordnet werden müssen. Sie sind im sogenannten Geruchsranking an unterster Stelle angereiht und werden von den Betroffenen als ekelerregend, brechreizauslösend, penetrant und unerträglich beschrieben. Hier kommt die sogenannte hedonische Wirkkomponente der menschlichen Geruchsempfindung zum Tragen, darunter ist die Bewertung einer Geruchsprobe als angenehm bzw. unangenehm zu verstehen. Aas-, Verwesungs- oder Kadavergeruch wird als äußerst unangenehm empfunden, ist äußerst negativ besetzt und löst negative emotionale Reaktionen aus. Unabhängig von der Intensität tritt ein sogenannter Memoryeffekt auf, der auch bei geringer Geruchsbelastung sofort die typischen Assoziationen hervorruft. Obwohl die meisten Gerüche in der Natur von ver­schiedenen Probanden als verschieden angenehm empfunden werden, wird Verwesungsgeruch einheitlich als äußerst unangenehm und stark belästigend empfunden. Er kann sogar Übelkeit und Erbrechen auslösen und wirkt sich somit auch gesundheitsbeeinträchtigend aus. Die Haupt­problematik in der Belästigung liegt jedoch in der Beeinträchtigung der Wohnqualität, in der Ein­schränkung des Lebensraumes, in dem Gärten nicht mehr genützt werden, Fenster nicht geöffnet werden, die Lüftung behindert wird und in der Störung des Zusammenlebens der betroffenen Personen bzw. Familienmitglieder untereinander, indem sich Aggressionen, Frustration und Hilflosigkeit problematisch auswirken. Diese negativen Auswirkungen auf das Sozialverhalten verursachen bei den Bewohnern einen permanenten psychischen Stress und können letztendlich auf Dauer zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen.

Zusammenfassend muss aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass ohne intensive technische Maßnahmen zur Verminderung der Geruchsemission des Betriebes X in X eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Anrainer auf Dauer nicht ausgeschlossen werden kann."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nichtgenehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.

 

Gemäß Abs.5 leg.cit sind Bescheide unter anderem gemäß Abs.4 sofort vollstreckbar, wenn sie nicht kürzer befristbar sind.

 

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde am 30. Juli 2011 die Betriebsanlage besichtigt und kontrolliert, ob die im Genehmigungsbescheid vom März 2011 vorgeschriebenen Maßnahmen bereits umgesetzt worden sind. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass der vorgeschriebene Bio-Filter nicht erkennbar war und Personen, die Auskunft geben hätten können, ob dieser Filter im Abluftrohr untergebracht sei, nicht greifbar gewesen seien.

Die Leistungsdaten eines Ventilators waren nicht ersichtlich. Bei der Zugangstür und den Toren waren nach wie vor geringe Luftschlitze ersichtlich. Zuluftjalousien in der Außenwand waren noch nicht vorhanden.

Aus dem Bericht der Polizeiinspektion St. Georgen vom 4. Juli 2011 geht hervor, dass die Betriebsanlage vom 29. Juni 2011 bis 04. Juli 2011 täglich überprüft wurde und keine Geruchsbelästigung festgestellt wurde.

Aus einem Schreiben des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck an die Staatsanwaltschaft Wels vom 7. Juli 2011 geht hervor, dass die Lüftungsanlage bis auf den Einbau eines Aktivkohlefilters fertig gestellt sei. Mit Mail vom 25. Juli 2011 wurde die Fertigstellungsmeldung an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstattet. Mit Mail vom 24. Juli 2011 wurde der Einbau des Aktivkohlefilters angezeigt.

 

Weil durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt wurde, dass durch die Geruchsemission des Betriebs X in X eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Anrainer auf Dauer nicht ausgeschlossen werden kann, sofern nicht Maßnahmen zur Verminderung der Geruchsemission dieses Betriebs erfolgen, und nach der Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen die Betriebsanlage noch nicht ordnungsgemäß fertig gestellt wurde, bestand eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen. Die belangte Behörde hat damit die Anordnung gemäß § 360 Abs.4 GewO, die Abluftanlage fertig zu stellen und zu betreiben, zu Recht getroffen. Dies ist ein geeignetes und das gelindeste Mittel, über das die Behörde verfügen konnte, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeizuführen. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Zeitraum vom 29. Juni 2011 bis 04. Juli 2011 keine Geruchsbelästigungen festgestellt wurden, ergibt sich doch aus dem vorliegenden Akt, dass diese nicht kontinuierlich, aber immer wieder aufgetreten sind.

Dem Vorbringen der Berufung, es hätten auch andere Maßnahmen wie die Dichtheit der Gebäudehülle verbessernde Maßnahmen im Ermittlungsergebnis berücksichtigt werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass am 7. Juli 2011 berichtet wurde, die Lüftungsanlage sei bis auf den Einbau eines Aktivkohlefilters fertig gestellt worden.

Die Berufungswerberin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr auch weitere Maßnahmen wie die Abdichtung der Gebäudehülle vorgeschrieben werden, wenn die belangte Behörde der Meinung ist, dass mit der Fertigstellung der Abluftanlage das Auslangen gefunden werden könne.

Auch geht das Vorbringen der Berufungswerberin, sie wisse nicht, wie die Abluftanlage im Detail auszuführen sei, ins Leere, ist diese doch bereits im Genehmigungsbescheid vom 17. März 2011 beschrieben und sie wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 6. Juli 2011 detailliert diskutiert. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids war damit bekannt, welche technischen Voraussetzungen die Abluftanlage erfüllen muss.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. In diesem müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme - z.B. Schließung des Betriebes - gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen (VwGH 26.06.2001, 2001/04/0073).

 

Diese zu § 360 Abs.3 GewO ergangene Judikatur war analog auf die im konkreten Fall gemäß Abs.4 leg.cit ausgesprochene Maßnahme anzuwenden.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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