Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523058/7/Br/Th

Linz, 18.01.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Dezember 2011, AZ.: VerkR21-65-2010 (gleiche Zahl wie Vorentzug), zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf drei Monate – beginnend mit 2.11.2011 bis einschließlich 2.2.2012 –ausgesprochen wird. Im gleichen Umfang reduzieren sich die ausgesprochenen Verbote.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4,  64 Abs.2 AVG, BGBl.I Nr. 111/2010  iVm § 7 Abs.1 u.  Abs.3 Z6a FSG,
§ 25 Abs.3 u. § 32 Abs.3 FSG idF
BGBl. I Nr. 117/2010;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben zitierten Bescheid in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 19.05.2011 – mit welchem dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 20.6.2007 unter der GZ: X erteilte  Lenkberechtigung für die Klassen A und B  (von Behörde erster Instanz bezeichnet: ausgestellte Lenkberechtigung)

I. für die Dauer von 9 Monaten – gerechnet ab 2.11.2011 bis einschließlich 2.8.2012 – nach § 25 Abs.3 FSG  entzogen wurde.

II. Wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 02.11.2011, das ist bis einschließlich 02.08.2012, gemäß § 32 Abs. 1 Z1 ausdrücklich verboten.

III. wurde ihm nach § 30 Abs.1 iVm § 32 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer - ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

VI. Die aufschiebende Wirkung wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid nach § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung wie folgt:

„Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Weitung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Zif. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind ein Motorfahrrad, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder trotz Lenkverbots lenkt.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

 

Sie lenkten am 05.03.2011 um 12:36 Uhr den PKW, Kennzeichen X, in Linz, Von der Garnisonstraße in die Hittmairstraße bis Hittmairstraße gegenüber Nr. X, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 02.11.2010 für die Dauer von 12 Monaten entzogen worden war.

Sie lenkten weiters am 13.03.2011 um 13:10 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen X, in Linz auf der Niedernharterstraße bis Höhe Haus Nr. X, obwohl Ihnen das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges mit Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 02.11.2010 für die Dauer von 12 Monaten ausdrücklich verboten worden war.

Weiters lenkten Sie am 14.03.2011 um 20:50 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen X, in Linz, Wiener Straße X, obwohl Ihnen das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 02.11.2010 für die Dauer von 12 Monaten ausdrücklich verboten worden war.

 

Gegen diesen Bescheid erheben Sie firstgerecht Vorstellung, ohne diese allerdings substantiell zu begründen. Sie führen lediglich aus, dass "herr X von dem X für genau die gleichen vergehen nur 6 monate Verlängerung des fahrverbotes bekam, ich jedoch 9 monate. Gesetze sollten für alte gleich sein, die Zeitungen waren voll davon ..."

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Erwiesen ist, dass Sie am 05.03.2011 um 12:36 Uhr den PKW, Kennzeichen X, in Linz, von der Garnisonstraße in die Hittmairstraße bis Hittmairstraße gegenüber Nr. X, lenkten, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 02.11.2010 für die Dauer von 12 Monaten entzogen worden war.

Sie lenkten weiters am 13.03.2011 um 13:10 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen X, in Linz auf der Niedernharterstraße bis Höhe Haus Nr.. X, obwohl Ihnen das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges mit Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 02.11.2010 für die Dauer von 12 Monaten ausdrücklich verboten worden war.

Weiters lenkten Sie am 14.03.2011 um 20:50 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen X, in Linz, Wiener Straße 2g, obwohl Ihnen das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 02.11.2010 für die Dauer von 12 Monaten ausdrücklich verboten worden war.

Diesbezüglich wurden Sie auch mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.05.2011, VerkR96-1798-2011 und mit Strafverfügung der BPD Linz vom 31.03.2011, S 14704/11-4, rechtskräftig bestraft.

 

Zur ausgesprochenen Entziehungsdauer wird ausgeführt, dass Sie drei Mal Kraftfahrzeuge trotz entzogener Lenkberechtigung bzw. trotz eines aufrechten Lenkverbotes lenkten. Ihre in Ihrer Vorstellung angeführte Begründung ist für die Bemessung der Entziehungsdauer nicht relevant. Da die Entziehungsdauer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung mindestens 3 Monate beträgt, war im konkreten Fall - Sie lenkten drei Mal ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung bzw. trotz Lenkverbotes - kann nicht gesagt werden, dass die ausgesprochene Entziehungsdauer überhöht ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ist im Wesen des Führerscheinentzuges als Sofortmaßnahme begründet.“

 

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten und vorweg den angefochtenen Bescheid auch der Berufungsbehörde übermittelten Berufung. Letzterem ist auch eine auf den Philippinen am 4.1.2012 erstattete Verlustanzeige seines Führerscheins zu einem unbenannten Zeitpunkt beigeschlossen.

Sinngemäß bringt der Berufungswerber darin vor, er habe am 14.3.2011 um 20:50 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen X nicht gelenkt, sondern dieses damals nur geschoben. Gelenkt habe es sein Bruder X. Sie seinen von der Polizei angehalten worden. Beide seien sie der Meinung gewesen, dass er (gemeint der Bruder) zum Lenken berechtigt gewesen sei da es sich nur um ein Leichtmotorrad gehandelt habe und er im Besitz des Pkw-Führerscheines ist. Die Beamten hätten sie darüber aufgeklärt dass dies erst nach Fahrpraxis in Fahrschule und anschließender Eintragung im Führerschein möglich wäre was sie beide nicht gewusst hätten. Sein Bruder habe daher auch eine Anzeige wegen Lenkens ohne Führerschein – so wie auch er – bekommen. Er,  weil er ihm den Schlüssel nicht hätte geben dürfen.

Den ausgesprochenen Strafbescheid VerkR96-1798-2011 habe er wegen seiner Auslandsaufenthaltes bis heute nicht zugestellt bekommen.

Da er – wie auch schon im Verfahren wegen der Ordnungsstrafe hier angegeben – angenommen habe, es handelte sich um die 1. Strafe (wegen Audi) habe er die Ratenzahlung begonnen.

Abschließend bemerkt der Berufungswerber, er habe lediglich aus einer Notsituation heraus trotz Fahrverbot gelenkt, da seine berufliche Tätigkeit die Essenszustellung sei. Seit Frühling 2011 besitze er nur mehr ein Elektrofahrrad und sei mit öffentlichen Verkehrsmittel und wenn sein Bruder Zeit habe wäre er  als Beifahrer in seinem PKW mit dem Kz. X unterwegs.

Es wäre für ihn eine sehr große Erleichterung bald wieder ein Fahrzeug lenken zu dürfen und seine berufliche Tätigkeit ohne Einschränkung ausüben zu können, so der Berufungswerber abschließend mit dem Ersuchen um Reduzierung der Entzugsdauer.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie die h. Akte VwSen-522782/4/Br/Th u. VwSen-523002. Beigeschafft wurde das Straferkenntnis betreffend das Verfahren bei der Behörde erster Instanz, GZ: VerkR96-1798-2001 u. der Bundespolizeidirektion Linz, GZ: S-14704-11-4. Am 18.1.2012 wurde der Berufungswerber zu den Umständen der diesen Anschlussentzug bedingenden Schwarzfahrt(en) befragt.

 

 

4. Dem Berufungswerber gelangten die Strafbescheide auf die die Behörde erster Instanz die Dauer des Anschlussentzuges im Wesentlichen stützt, wie auch bereits im h. Bescheid vom 16.11.2011, Zl.: VwSen-523002/6/Br/Th festgestellt, nicht zur Kenntnis bzw. nicht zur Zustellung. Dies wurde durch Vorlage des Reisespasses mit dem Nachweis eines philippinischen Visums und eines Einreisevermerks im April 2011 glaubhaft gemacht. Der Berufungswerber hat sich demnach laut seinen Angaben zu dieser Zeit für etwa zwei Monate auf den Philippinen aufgehalten. Demnach muss die Vorfrage mangels Rechtskraft der Strafbescheide iSd. § 38 AVG von hier geklärt werden.

Betreffend das Straferkenntnis habe er, ausgehend von der offenbar irrigen Annahme, dass es sich um die frühere "Audigeschichte" gehandelt habe (gemeint den Entzugsgegenstand vom 2.11.2010) jedoch bereits zu zahlen begonnen. Diesbezüglich legte er anlässlich seiner Vernehmung zum Verfahren wegen der Zwangsstrafe am 15.11.2011 einen Zahlschein zur Einsicht vor, worauf sich die Geschäftszahl vom Straferkenntnis des 20.5.2011 befindet. Dabei handelt es sich in den  Punkten  um die Mopedfahrten hinsichtlich welcher er die Bestrafung anerkennen würde.  Ebenfalls wolle er auch "die Strafverfügung  der Bundespolizeidirektion Linz einzahlen".

Faktum ist jedenfalls, dass hier nur von einer gesicherten Schwarzfahrt ausgegangen werden kann.

 

 

4.1. Das Beweisergebnis lässt sich daher dahingehend zusammenfassen, dass von keiner rechtskräftigen Bestrafung wegen Schwarzfahrens, wohl aber von einer vom Berufungswerber selbst eingeräumten Schwarzfahrt,  als eine die Verkehrszuverlässigkeit verlängernde  bestimmte Tatsache auszugehen ist.

Vor diesem Hintergrund der Tatsache bloß einer Schwarzfahrt vermag dieser kein so schweres Gewicht zugemessen werden, dass nach deren Begehung im März 2011 im Rahmen der Wertung von einer Verkehrsunzuverlässigkeit  für die Dauer von insgesamt 17 Monaten auszugehen wäre. Diese Annahme lag der Behörde erster Instanz offenbar zu Grunde, wenn sie nach Ablauf des Vorentzuges bis
1. November 2011 die Verkehrsunzuverlässigkeit noch auf weitere neun Monate prognostizierte. 

Sowohl in der Berufung als auch anlässlich der heutigen Anhörung des Berufungswerbers zeigte dieser sich  einsichtig und problembewusst.  Er ersuchte sogar um Zustellung des ihm bislang  nicht zugegangenen Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vom 20.5.2011, VerkR96-1796-2011. Dieses wurde ihm nach Rücksprache mit dem ersten Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einverständlich ausgefolgt. Ebenfalls beteuerte er sich künftighin an die gesetzlichen Vorschriften halten zu wollen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

            1.         die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird; ….

            ……

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …

…..

Z 6 a)

trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ……… ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

 

Nach § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

 

5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein rechtlich beachtliches Kriterium (s. Grundtner, KFG, 5.Auflage, E14 zu § 73 KFG Seite 526,  VwGH v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva).

In diesem Punkt erweist sich das Berufungsvorbringen als nicht zielführend. Das Interesse an der Mobilität tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen zurück (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

 

Sehr wohl kann jedoch in der Dauer dieses Anschlussentzuges zu Grunde liegende Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose bei sachlicher Beurteilung weder ein nachvollziehbarer Sicherungsinhalt anderer Verkehrsteilnehmer, nämlich vor dem Berufungswerbers als verkehrsunzuverlässige Person, noch ein gebotener Erziehungscharakter dieser Person im Sinne der Verkehrssicherheit zugedacht werden (s. VwGH 21.10.2004, 2003/11/0015). Vielmehr gilt es hier auch zu vermeiden, dass  seit der Schwarzfahrt verstrichenen Zeit diese abermals ausgesprochene Entzugsdauer auf eine reine Zusatz- oder Nebenstrafe zur Wirkung gelangte.

Mit der Entzugsdauer von drei Monaten konnte hier daher das Auslangen gefunden werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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