Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166423/2/Bi/Eg

Linz, 11.01.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, geboren x, L, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. P R, L, L, vom 15. September 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 26. Juli 2011, VerkR96-2826-2011/BS, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten gemäß §§ 99 Abs.3 lit.j und 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von 90 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der "x" W gesellschaft mbH mit Sitz in L, L, zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außer­halb des Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet worden sei, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten sei. Am "09.20.2011" um 13.39 Uhr sei in T rechts neben der B1 bei Strkm 193,200 gut sichtbar in Fahrtrichtung Linz folgende Ankündigung (Werbung) angebracht gewesen: "N – T-Service ab 18.00 Uhr". Tatort: Gemeinde T, Landesstraße Freiland, B1 W S bei Strkm 193,200, rechts (südseitig) der Bw gut sichtbar in Fahrtrichtung L. Tatzeit: 09.02.2011, 13.39 Uhr.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 9 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schriftsatt vom 15. September 2011 zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berufung eingebracht. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung mit Bescheid vom 24. Oktober 2011, VerkR96-2826-2011-Dr.Au/Bs, insofern entschieden, als dieser gemäß §§ 71f AVG iVm § 24 VStG abgewiesen wurde – dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erstinstanz hat daher die Berufung ohne Berufungs­vorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht – zum Teil auch entgegen jede Werbungen der x GmbH betreffende Rechtsprechung (vgl VwSen-161932 vom 19.3.2007; VwSen-161654 vom 19.3.2007 + VfGH 20.6.2007, B 758/07-3, und VwGH 25.4.2008, 2007/02/0211-8; VwSen-161847 vom 20.2.2007 + VfGH 20.6.2007, B 559/07-3, und VwGH 25.4.2008, 2007/02/0223-8; VwSen-161216 vom 5.7.2006; VwSen-160857 vom 18.10.2005) – im Wesentlichen geltend, das Ermittlungs­verfahren sei mangelhaft gewesen, zumal aus dem vorgelegten Foto kein Datum der Erstellung erkennbar sei, ebenso kein Standort der Plakatwand im Hinblick auf den 100m-Bereich. Die Erstinstanz habe sich mit der Glaubwürdigkeit des Anzeigers nicht auseinandergesetzt, der sich am Werbesujet stoße und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes behaupte; beides sei nicht ausschlag­gebend für die Zu­lässig­keit einer Werbung. Er bestreite ausdrücklich den Tatvorwurf einer Verletzung des § 84 Abs.2 StVO. § 84 Abs.2 StVO sei in Verbindung mit einem Ortsgebiet unsachlich, veraltet und überflüssig; Eigenwerbung sei zulässig, ebenso politische Werbung. Außerdem sei das keine Werbung, weil keine Ware angepriesen werde und damit kein Güteurteil verbunden sei; es sei auch keine Ankündigung. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Im Lauf von Erhebungen nach einer Privatanzeige erklärte der Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16. März 2011 als Vertreter der "x W ­gesell­schaft mbH, L, L," ausdrücklich, dass die Werbetafel, auf der die in Rede stehende und im Spruch des oben genannten Straf­erkenntnisses umschriebene Werbung laut Anzeige angebracht war, im Eigentum der x W gesellschaft mbH stehe, deren Geschäfts­­­führer "Herr J P" sei.

Laut Firmenbuch gibt es in der x W gesellschaft mbH zwei Gesellschafter gleichen Namens, nämlich "J P": Herrn J P, geboren x, H, S, und Herrn J P, geboren am y, S, S, der zugleich auch seit 8. Mai 2008 selbständiger handelsrechtlicher Geschäfts­führer der GesmbH ist.

Da nach Mitteilung des Rechtsvertreters Herr J P, geboren am x, bereits mit 7. Mai 2008 seine Funktion als handelsrecht­licher Geschäftsführer zurückgelegt hatte, richtete die Erstinstanz die Aufforderung zur Recht­fertigung vom 27. Mai 2011, VerkR96-2826-2011-BS, an Herrn J P, geboren am y, pA des Rechtsvertreters, wobei diese wört­lich die gleiche Tatanlastung wie die im Straferkenntnis – auch hin­sichtlich der Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer iVm § 9 VStG – enthält und laut Rückschein am 31. Mai 2011 per Rsa-Brief zugestellt wurde. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt. Daher erging das Straferkenntnis der Erstinstanz vom 26. Juli 2011, VerkR96-2826-2011-BS, ebenfalls adressiert an Herrn J P, geboren am y.

 

Die daraufhin innerhalb der Rechtsmittelfrist erhobene Berufung des Herrn J P, geboren am x, - die Adresse L in L ist der Sitz der GmbH, deren Gesellschafter Herr P, geb. x, wh H in S, immer noch ist – wurde mit Erkenntnis des UVS vom 25. August 2011, VwSen-166250/2/Bi/Eg, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Nach Rechtskraft der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15. September 2011, der zufolge § 71 Abs.3 AVG mit der Berufung des Herrn J P, geboren am y, handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GesmbH, verbunden wurde, durch die Erstinstanz war demnach die Berufung vom 15. September 2011 als verspätet eingebracht zurückzuweisen, zumal nach der Zustellung des Straferkenntnisses am 29. Juli 2011 die Rechtsmittelfrist am 12. August 2011 abgelaufen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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