Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166479/19/Bi/Eg

Linz, 26.01.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, S, A vom 2. November 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 17. Oktober 2011, VerkR96-5877-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 17. Jänner 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie nachfolgender Erhebungen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch ohne Auferlegung von Verfahrenskostenbeiträgen von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 21 Abs.1 und 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. September 2010, 11.21 Uhr, in Linz, Adalbert Stifter Platz 2, den Pkw x teilweise auf einem Gehsteig abgestellt und diesen damit vorschriftswidrig benützt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Jänner 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw vor dem Gebäude der Generali-Versicherung in Linz, Adalbert Stifter Platz 2, durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war ebenso entschuldigt wie Zeugin P W (PW). Auf die mündliche Verkündung der Berufungs­ent­scheidung wurde verzichtet und die schriftliche Weiterführung des Verfahrens vereinbart.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er "stehe dort" etwa 10mal im Jahr wegen einer Ladetätigkeit. Er habe beruflich bei der Generali zu tun gehabt, weil er eine beschädigte Unterwasserpumpe ausgeladen und mit einem Rollwagen in den 3. Stock transportiert habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt wurden. Die Zeugin PW war entschuldigt und wurde schriftlich nach ev. vorhandenen Unterlagen befragt.

 

Laut Organstrafverfügung wurde der genannte Pkw am 23. September 2010 um 11.21 Uhr in Linz, Stifter Platz 2, auf dem Gehsteig abgestellt vorgefunden.  Der Bw hat den damaligen Abstellort des Pkw vor dem Gebäude, rechts vom Eingang, gezeigt. Bereits im Einspruch vom 27. Dezember 2010 gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 20.12.2010 hat sich der Bw auf eine Ladetätigkeit bei der Generali Versicherung berufen. Er habe eine schwere Unterwasserpumpe zur Besichtigung nach einem Schadensfall zur Versicherung gebracht. Dafür gebe es auch eine Zufahrts­möglich­keit bis zum Eingangsportal im Erdgeschoß.

 

Der Anzeiger GI A H, PI Landhaus, gibt in seiner Sachverhalts­darstellung vom 30. Jänner 2011 an, der gesamte Platz sei mit ca 13 cm hohen Randsteinen eingefasst und somit deutlich baulich von der Fahrbahn getrennt. An diesem Platz bestehe keine Zufahrtsmöglichkeit für Pkw sondern lediglich eine 3m breit abgeschrägte Randsteineinfassung für das Befahren von Arbeits­maschinen zB für Schneeräumung. Diese Zufahrt sei mit 2 Stehern versperrt. Es gebe keine Ausnahme zum Zufahren zum Eingangsbereich auf einen Gehsteig.

Auch diese Feststellungen wurden bei der Berufungsverhandlung verifiziert. Allerdings waren im Schnee rechts vom Haupteingang Reifenspuren von abgestellten Pkw ersichtlich, die nachvollziehbar machen, dass dieser Platz offenbar als kurzzeitiger Abstellort für Besucher genutzt wird – was mit den spärlichen Parkmöglich­keiten und ständig ausgelasteten Parkplätzen in der gebühren­pflichtigen Kurz­parkzone im Umkreis des Gebäudes erklärbar ist.

 

Nach Abtretung der Anzeige an die Erstinstanz (Wohnsitzbehörde) blieb der Bw bei seiner Aussage und betonte, man könne sich für Ladetätigkeiten einen Schlüssel für die Steher bei der Generali holen zum Zufahren für den Eingangs­bereich. Damals sei aber der Steher direkt neben dem Gebäude neben dem Restaurant ohnehin "umgeklappt" gewesen. Wie bei der mündlichen Verhandlung festzustellen war, ist der Steher mittlerweile ganz entfernt worden.

 

Der Bw hat auf das h. Schreiben vom 17. November 2011 mit der Einladung, einen Nachweis für die Annahme der genannten Pumpe durch die Versicherung vorzulegen, eine nicht datierte E-Mail der Zeugin PW ("Allgemeine Haft-Pflicht-Schaden; Generali Versicherung AG"), übermittelt, wonach diese bestätigte, dass der Bw "im Herbst letzten Jahres" eine Unterwasserpumpe zu Beweissicherungs­zwecken zur Versicherung gebracht habe; das sei ihr in Erinnerung geblieben, weil nicht alle Tage jemand mit einer Unterwasserpumpe ins Büro komme. An das Datum könne sie sich nicht erinnern.

Der Bw hat ergänzt, die Pumpe der Fa G habe ungefähr 50 kg gehabt und einen Zylinder mit einem halben Meter Länge und 15 cm Durchmesser.

 

Die Zeugin wurde im Rahmen der vereinbarten schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens nochmals um ev. Unterlagen dazu gebeten und hat mit E-Mail vom 24. Jänner 2012 bestätigt, der Bw sei mit der Pumpe bei ihr im Büro erschienen und sie habe ihm das weitere Procedere erklärt, insbesondere welche Unterlagen zur Prüfung der Deckung aus seinem Versicherungsvertrag erforder­lich seien. Er habe dann die Pumpe wieder mitgenommen und später die Unterlagen eingereicht. Die Zeugin hat die Rechnung eines Elektrounternehmens über die Reparatur der Leitung für die Wasserpumpe vom 18.8.2010 in Kopie vorgelegt.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt ua nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen.

 

Der gepflasterte Platz vor dem Gebäude ist baulich getrennt von der Fahrbahn der Zollamtstraße durch hohe Randsteine und weist eine Abschrägung in der Breite eines Fahrzeuges auf, die offenbar mit einem Steher versperrt war, der aber nun nicht mehr existiert. Der Platz ist rechts vom Haupteingang baulich abgesperrt – dh eine Überquerung ist nicht möglich. Dort befinden sich keine Verkehrszeichen und es sind keine gekenn­zeichneten Parkplätze vorhanden. Die Aussagen des Bw in Bezug auf die Nutzung als kurzzeitiger Pkw-Abstellort für eine durchaus glaubwürdige Ladetätigkeit einer schweren Wasserpumpe ist nachvollziehbar, wenn auch verboten. In der Umgebung des Gebäudes befinden sich gebührenpflichtige Kurzparkzonen in der Zollamtstraße und in der Verbindungsstraße zur Unteren Donaulände.

 

Der Bw und der Anzeiger hatten bei der Beanstandung keinen Kontakt, dh auch dessen Befragung wäre diesbezüglich unergiebig. Auf der Grundlage der Angaben der Zeugin PW ist aber nicht auszuschließen, dass der Bw am 23. September 2010 tatsächlich eine schwere Wasserpumpe – ob 35 kg oder 50 kg ist dabei ohne Belang – zur Versicherung gebracht und deshalb den Platz neben dem Eingang als Abstellort benützt hat, obwohl dort Ladetätigkeit auf der Grundlage der Bestimmung des § 8 Abs.4 StVO 1960 nicht erlaubt ist.

 

Der Bw hat aus all diesen Überlegungen den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, wobei ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Aufgrund des Gewichts der Pumpe ist aber die Annahme eines geringfügigen Verschuldens im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ("Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.") gerechtfertigt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war – Verfahrenskostenbeiträge fallen damit nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

keine Ladezone, aber schwere Pumpe Ladetätigkeit => Ermahnung

 

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