Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166486/2/Sch/Eg

Linz, 12.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E. R. D., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Oktober 2011, Zl. VerkR96-1112-2011, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 43,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Oktober 2011, Zl. VerkR96-1112-2011, wurde über Herrn E. R. D., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §  103 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 22.2.2011 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (25.2.2011), das war bis 11.3.2011, darüber richtig Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug x zuletzt vor dem 1.12.2010 um 15:37 Uhr in Lambach, Salzburgerstraße, NKD-Parkplatz abgestellt hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Anzeige der Gemeinde Lambach vom 1. Dezember 2010 war von einem Kurzparkzonenüberwachungsorgan festgestellt worden, dass der auf den Berufungswerber zugelassene PKW an einer näher umschriebenen Örtlichkeit in Lambach eine bestimmte Zeit lang in einer Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass das Fahrzeug mit einer Parkscheibe versehen gewesen wäre.

 

Die deshalb über den Berufungswerber erlassene Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht, hierauf erfolgte eine Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 im Hinblick auf die Person, die zuletzt vor dem festgestellten Zeitpunkt das Fahrzeug abgestellt hatte. Der Berufungswerber benannte eine Person mit Wohnsitz in Tschechien. In der Folge wurde von der Erstbehörde gegenüber dieser Person eine Strafverfügung erlassen, die rechtzeitig in tschechischer Sprache, beeinsprucht wurde. Der Einspruch wurde einer Übersetzung zugeführt, die ergab, dass die benannte Person die Übertretung dezidiert in Abrede stellte. Der Einspruch ist sehr ausführlich gehalten und erscheint der Berufungsbehörde jedenfalls überzeugend. Demnach kann nicht einmal ansatzweise schlüssig begründet werden, weshalb diese Person das Fahrzeug des Berufungswerbers verwendet und abgestellt haben sollte. Insbesondere hervorzuheben ist, dass der Genannte in Abrede gestellt hat, nach dem Jahr 2006 in Österreich gewesen zu sein, jemals das Fahrzeug des Berufungswerbers gelenkt zu haben und überdies auch auf ein falsches Geburtsdatum in der Lenkerauskunft verwiesen hat.

 

Mit dem Ergebnis der Ermittlungen der Erstbehörde konfrontiert bringt der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 18. September 2011 vor, dass die Ausführungen im Einspruch sehr lückenhaft seien. Davon kann, wenn man den Umfang des Einspruches bedenkt, allerdings keine Rede sein. Lückenhaft ist vielmehr die Verantwortung des Berufungswerbers, der keine schlüssige Erklärung abgeben konnte, weshalb eine Person mit Wohnsitz in Tschechien mit dem auf ihn zugelassenen PKW eine Verwaltungsübertretung in Lambach begehen sollte. Um eine solche Behauptung halbwegs glaubwürdig erscheinen zu lassen, müsste ein nachvollziehbarer Bezug zwischen dem Berufungswerber und jener Person behauptet und glaubhaft gemacht werden. Dieser Mühe hat sich der Berufungswerber erst gar nicht unterzogen, auch nicht in der Berufungsschrift. Dort wird auf den Vorwurf im Straferkenntnis, eine unrichtige Auskunft erteilt zu haben, nicht eingegangen, der Berufungswerber verliert sich viel mehr in Mutmaßungen und Kraftausdrücken.

 

Zusammenfassend kann sohin der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von einer unrichtigen Auskunft des Berufungswerbers ausgegangen ist. Damit hat er eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu verantworten.

 

4. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht der Strafrahmen für Delikte nach diesem Gesetz bis zu 5000 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro bewegt sich also im untersten Bereich des Strafrahmens. Hervorzuheben ist, dass der Berufungswerber in den letzten drei Jahren bereits fünfmal wegen Übertretungen der erwähnten Bestimmung belangt werden musste. Es muss daher eine offenkundige Uneinsichtigkeit des Genannten im Hinblick auf das Gebot, behördliche Lenkeranfragen richtig zu beantworten, konstatiert werden.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist im Interesse der Verkehrssicherheit eine sehr wesentliche. Ohne sie wäre es kaum bis gar nicht möglich, Delikte im ruhenden Verkehr zu ahnden, da hier eine Feststellung der Identität des vorangegangenen Lenkers vor Ort im Regelfall nicht erfolgen kann. Das gleiche gilt für Übertretungen im fließenden Verkehr, wenn keine Anhaltung des Lenkers erfolgt ist, etwa bei Radarmessungen. Handelt ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung, die gewünschte Auskunft zu erteilen, zuwider, dann dürfen aufgrund der oben geschilderten öffentlichen Interessenslage entsprechende Übertretungen nicht mit "Bagatellstrafen" abgetan werden.

 

Die Bedeutung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist auch dadurch dokumentiert, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber einen Teil dieser Regelung in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Den von Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.500 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Entscheidung des OÖ. Verwaltungssenates zugrunde gelegt werden konnten. Es kann somit erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage ist. Im Falle der  Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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