Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166499/6/Zo/Rei

Linz, 16.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, vom 23.11.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 09.11.2011, Zl. VerkR96-35030-2011, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.01.2012 zu Recht erkannt:

 

I.              Bzgl. der Punkte 1., 2. und 6. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese zu einem Delikt zusammengefasst werden und der Tatvorwurf wie folgt lautet:

Sie haben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges x (D), y (D), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Bei der Kontrolle am 02.09.2011 um 16.00 Uhr in H auf der B 1, bei Strkm 194,8 wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes:

10.08.2011, 22.52 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 23 Minuten   (vorgeschriebene Ruhezeit 11 Stunden)

16.08.2011, 03.03 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 44 Minuten   (vorgeschriebene Ruhezeit 9 Stunden)

21.08.2011, 23.16 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 13 Minuten (vorgeschriebene Ruhezeit 9 Stunden)

26.08.2011, 01.56 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 48 Minuten (vorgeschriebene Ruhezeit 9 Stunden)

30.08.2011, 01.25 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 21 Minuten (vorgeschriebene Ruhezeit 9 Stunden)

01.09.2011, 05.48 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 56 Minuten (vorgeschriebene Ruhezeit 11 Stunden)

 

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Die von der Erstinstanz in den Punkten 1., 2. und 6. verhängten Strafen werden zu einer einheitlichen Strafe zusammengefasst und auf 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) herabgesetzt.

 

II.           Bzgl. der Punkte 3. und 5. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese zu einem Delikt zusammengefasst werden und der Tatvorwurf wie folgt lautet:

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Bei der angeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie die erlaubte Tageslenkzeit von 9 bzw. 10 Stunden zwischen 2 täglichen Ruhezeiten überschritten haben:

Vom 16.08.2011, 03.03 Uhr bis 17.08.2011, 17.01 Uhr betrug die Lenkzeit

                                      18 Stunden 13 Minuten (erlaubte Tageslenkzeit 10 Stunden)

am 19.08.2011, in der Zeit von 02.53 Uhr bis 15.32 Uhr betrug die Lenkzeit

                                      10 Stunden 45 Minuten (erlaubte Tageslenkzeit 9 Stunden)

vom 21.08.2011, 23.16 Uhr bis 23.08.2011, 15.39 Uhr betrug die Lenkzeit

                                      18 Stunden 52 Minuten (erlaubte Tageslenkzeit 10 Stunden)

vom 26.08.2011, 01.56 Uhr bis 27.08.2011, 08.35 Uhr betrug die Lenkzeit

                                      15 Stunden 20 Minuten (erlaubte Tageslenkzeit 9 Stunden)

am 30.08.2011, in der Zeit von 01.25 Uhr bis 21.03 Uhr betrug die Lenkzeit

                                      11 Stunden 27 Minuten (erlaubte Tageslenkzeit 10 Stunden)

vom 01.09.2011, 05.48 Uhr bis 02.09.2011, 15.57 Uhr betrug die Lenkzeit

                                      18 Stunden (erlaubte Tageslenkzeit 9 Stunden)

 

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Die von der Erstinstanz in den Punkten 3. und 5. verhängten Strafen werden zu einer einheitlichen Strafe zusammengefasst und auf 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) herabgesetzt.

 

Bzgl. Punkt 4. hat der Vertreter des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung die Berufung zurückgezogen, weshalb die in diesem Punkt verhängte Strafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) rechtskräftig wurde.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 130 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:   Gemeindegebiet H, Bezirk Linz-Land, auf der B 1 bei

Straßenkilometer 194,8, in Fahrtrichtung Wels

 

Tatzeit bzw. Kontrollzeit:     02.09.2011 um 16:00 Uhr

 

Fahrzeug:     Sattelzugfahrzeug, pol. Kennzeichen: (D) x

                   Sattelanhänger, pol. Kennzeichen: (D) y

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.  Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. 1) Ruhezeit von 10.08.2011 22:52:00 Uhr bis 11.08.2011 22:51:00 Uhr: 08:23 Stunden. Die drei reduzierte tägliche Ruhezeiten wurden konsumiert.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art.8 Abs.1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

 

2.  Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der

vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von

mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.1) Beginn des 24 Stundenzeitraumes 16.08.2011 um 03:03:00 Uhr. Ruhezeit von 07:44 Stunden. 2)  Beginn des 24 Stundenzeitraumes 21.08.2011 um 23:16:00 Uhr. Ruhezeit von 07:13 Stunden. 3) Beginn des 24 Stundenzeitraumes 26.08.2011 um 01:56:00 Uhr. Ruhezeit von 07:48 Stunden. 4) Beginn des 24 Stundenzeitraumes 01.09.2011 um 05:48:00 Uhr. Ruhezeit von 08:56 Stunden.

Sie haben folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

Art.8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

 

3.     Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. 1) Datum: 16.08.2011 von 03:03:00 bis 17.08.2011 17:01:00 mit einer Lenkzeit von 18:13 Stunden. 2) Datum: 21.08.2011 von 23:16:00 bis 23.08.2011 15:39:00 mit einer Lenkzeit von 18:52 Stunden. 3) Datum: 01.09.2011 von 05:48:00 bis 02.09.2011 15:57:00 mit einer Lenkzeit von 18:00 Stunden.

Sie haben folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

 

4.     Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 19.08.2011 wurde von 02:53:00 Uhr bis 19.08.2011 10:44:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 07:15 Stunden nur 00:20 Stunden Lenkpause eingehalten.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 7 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

 

5.     Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. 1) 19.08.2011 von 02:53:00 bis 19.08.2011 15:32:00 mit einer Lenkzeit von 10:45 Stunden. 2) 26.08.2011 von 01:56:00 bis 27.08.2011 08:35:00 mit einer Lenkzeit von 15:20 Stunden. 3) 30.08.2011 von 01:25:00 bis 30.08.2011 21:03:00 mit einer Lenkzeit von 11:27 Stunden.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 b KFG

 

6.     Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der

vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von

mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 30.08.2011 um 01:25:00 Uhr.

Ruhezeit von 04:21 Stunden.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

    gemäß §

1) 200,00 Euro

96 Stunden

134 Abs. 1b KFG

2) 300,00 Euro

144 Stunden

134 Abs. 1b KFG

3) 300,00 Euro

144 Stunden

134 Abs. 1b KFG

4) 300,00 Euro

144 Stunden

134 Abs. 1b KFG

5) 300,00 Euro

144 Stunden

134 Abs. 1b KFG

6) 300,00 Euro

144 Stunden

134 Abs. 1b KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

 

170,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.870,00 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Geldstrafe völlig unangemessen sei. Er habe die ihm vorgeworfenen Übertretungen grundsätzlich eingeräumt. Er verfüge jedoch lediglich über ein Nettoeinkommen von ca. 1.050 Euro und sei für seine Lebensgefährtin und sein Kind sorgepflichtig. Er habe daher lediglich einen Betrag in Höhe von 700 Euro, um seinen eigenen Lebensbedarf abzudecken.

 

Weiters wurde geltend gemacht, dass sich die einzelnen Tatvorwürfe bzgl. verschiedener Zeiträume als Doppelbestrafung darstellen würden. Es würden mehrere Zeiträume doppelt berücksichtigt. In einer Berufungsergänzung wurde die Kontrolle der Auswertung durch einen technischen Sachverständigen und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.01.2012. An dieser haben ein Vertreter der Erstinstanz sowie der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 02.09.2011 um 16.00 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle auf der B 1 in H bei Kilometer 194,8 wurde seine Fahrerkarte ausgewertet. Diese Auswertung ergab die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Zeiten. Eine Überprüfung dieser Auswertung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergab, dass die vorgeworfenen Übertretungen mit der Auswertung übereinstimmen.

 

Festzuhalten ist allerdings, dass der Berufungswerber am 16.08.2011 kurz vor  bzw. kurz nach 19.00 Uhr am Ende dieses Arbeitstages 2 ganz kurze Fahrbewegungen von 3 und 5 Minuten aufgewiesen hat. Dabei handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Rangiertätigkeiten im Rahmen einer Ladetätigkeit. Würde man diese beiden kurzen Fahrbewegungen nicht berücksichtigen, so hätte er an diesem Tag die Tageslenkzeit nicht überschritten und die Ruhezeit vom 16. zum 17.08.2011 wäre ausreichend.

 

Zwischen 16. und 17.08.2011 betrug die Ruhezeit 8 Stunden 46 Minuten, zwischen 22. und 23.08.2011 betrug die Ruhezeit 8 Stunden 50 Minuten und vom 01. zum 02.09.2011 betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 56 Minuten. Aufgrund dieser jeweils nur um wenige Minuten zu kurzen Ruhezeit sind die jeweils vorher und nachher durchgeführten Lenkzeiten zu einer einzigen Tageslenkzeit zusammenzuzählen, sodass sich in diesen 3 Fällen jeweils Lenkzeiten von 18 Stunden oder mehr ergeben. Wäre die Ruhezeit in diesen 3 Fällen jeweils nur um wenige Minuten länger gewesen (mindestens 9 Stunden) so hätten die Tageslenkzeiten nicht zusammengerechnet werden dürfen und es würde in diesen 3 Fällen gar keine Überschreitung der Tageslenkzeit vorliegen.

 

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Alle angeführten Überschreitungen der Lenkzeit, Unterschreitungen der Ruhezeit und zu kurzen Lenkpausen sind aufgrund der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte nachvollziehbar. Sie sind auch grundsätzlich richtig. Festzuhalten ist lediglich, dass in 3 Fällen die Ruhezeit zwischen 2 Tageslenkzeiten lediglich um wenige Minuten zu kurz war, sodass die vorher und nachher eingehaltene Lenkzeit zu einer einzigen Tageslenkzeit zusammenzurechnen ist. Dies deshalb, weil als Tageslenkzeit die gesamte Lenkzeit zwischen 2 ausreichenden Ruhezeiten gilt. Der Berufungswerber hat daher auch in diesen 3 Fällen die erlaubte Tageslenkzeit überschritten. Der Umstand dass dies lediglich aufgrund einer um wenige Minuten zu kurzen Ruhezeit erfolgte, ist jedoch bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch die zu kurze Ruhezeit am 16.08.2011 ergibt sich lediglich aufgrund ganz kurzer Fahrbewegungen (höchstwahrscheinlich kurze Rangierfahrten im Rahmen einer Ladetätigkeit) was ebenfalls bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.

 

Richtig ist das Berufungsvorbringen dahingehend, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei in einem engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Fahrten von einem einheitlichen Gesamtplan und damit einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist. Dies betrifft einerseits die Punkte 1., 2. und 6. (tägliche Ruhezeit) sowie andererseits die Punkte 3. und 5. (Tageslenkzeit) des Straferkenntnisses. Diese waren daher jeweils zu einem Punkt zusammenzufassen, wobei für die Strafbemessung auch klarzustellen war, ob die erlaubte Tageslenkzeit 9 oder 10 Stunden bzw. die erlaubte Mindestruhezeit 9 oder 11 Stunden betragen hat.

 

Das Verfahren hat auch keine Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber an den Übertretungen kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30. Jänner 2009 ist das Unterschreiten der Mindestruhezeit von 11 Stunden um mehr als 2,5 Stunden als sehr schwerwiegender Verstoß anzusehen. Das Überschreiten der Tageslenkzeit im Ausmaß von mehr als 2 Stunden stellt ebenfalls einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Der Berufungswerber hat daher sowohl hinsichtlich der Ruhezeiten als auch hinsichtlich der Tageslenkzeiten jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß begangen, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe jeweils 300 Euro beträgt.

Mit dieser Mindeststrafe konnte jedoch nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Berufungswerber sowohl die tägliche Ruhezeit, als auch die tägliche Lenkzeit in insgesamt 6 Fällen nicht eingehalten hat. Aufgrund des Ausmaßes der Ruhezeitunterschreitungen sowie der Lenkzeitüberschreitungen erscheinen die festgesetzten Strafen dem Unrechtsgehalt angepasst. Bzgl. der Tageslenkzeit ist die Strafe in Höhe von 400 Euro deshalb ausreichend, weil sich die Tageslenkzeiten von 18 Stunden nur aufgrund der geringfügig zu kurzen Ruhezeiten ergeben.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Die im Berufungsverfahren herabgesetzten Strafen erscheinen ausreichend, aber auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Dabei wurde der gesetzliche Strafrahmen ohnedies nur zu max. 12 % ausgeschöpft. Trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.050 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kinder) kommt im Hinblick auf die Häufung und Schwere der Übertretungen eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht mehr in Betracht.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren dem in § 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Verhältnis zwischen höchster Geldstrafe (5.000 Euro) und höchster Ersatzfreiheitsstrafe (6 Wochen) anzupassen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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