Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166587/2/Kof/Rei

Linz, 16.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M,
geb. x, R, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. J P, S, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Dezember 2011, VerkR96-2729-2009 wegen Übertretung des KFG iVm der EG-VO 3821/85, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde P, B124 bei km 4.220

Tatzeit:  27.08.2009, 07:15 Uhr

Fahrzeuge:   Kennzeichen x, LKW

                     Kennzeichen y, Anhänger

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 02.08.2009 um 23.27 Uhr,
am 04.08.2009 um 02.27 Uhr und am 18.08.2009 um 05.52 Uhr jeweils vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                       gemäß

   Euro                         Ersatzfreiheitsstrafe von

300,00                   101 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  330,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.01.2012 erhoben und insbesondere ausgeführt, er habe in den Zeiträumen

-         02.08.2009, 23.27 Uhr bis 03.08.2009, 19.30 Uhr

-         04.08.2009, 02.27 Uhr bis 23.00 Uhr

-         18.08.2009, 05.52 Uhr bis 19.08.2009, 00.10 Uhr

den gegenständlichen LKW bzw. Kraftwagenzug nicht gelenkt.

 

In den betreffenden Zeiträumen habe er seine Ruhezeiten eingehalten.

 

Der LKW/Kraftwagenzug werde auch von seinen Arbeitskollegen gelenkt.

Die in den oa. Zeiträumen gefahrenen Strecken von 350 km; 365 km bzw. 314 km seien von einem seiner Arbeitskollegen zurückgelegt worden.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall, ob dem Bw nachgewiesen werden kann, dass er in den oa. Zeiträumen tatsächlich diesen LKW gelenkt hat.

 

Betreffend die mit dem gegenständlichen LKW in den oa. Zeiträumen gefahrenen Strecken von 350 km; 365 km und 314 km müssten Schaublätter vorhanden sein.

 

Gemäß 103 Abs.4 KFG hat der Zulassungsbesitzer die Schaublätter zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Seit der Tatzeit (= August 2009) ist ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen. – Dadurch besteht für die Behörde keine Möglichkeit (mehr), den Zulassungsbesitzer zu verpflichten, die entsprechenden Schaublätter vorzulegen.

 

Das Vorbringen des Bw – insbesondere in der Stellungnahme vom 23.12.2011 – der gegenständliche LKW sei in den oa. Zeiträumen nicht von ihm selbst, sondern von einem Arbeitskollegen gelenkt worden, kann somit nicht widerlegt werden.

 

Es war daher gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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