Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166597/2/Sch/Eg

Linz, 17.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Dezember 2011, Zl. VerkR96-22970-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 11 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Dezember 2011, Zl. VerkR96-22970-2011, wurde Herr A. H., geb. x, wegen dreier Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 10 KFG 1967, begangen am 29.9.2011, 14:49 Uhr, in der Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Parkstraße gegenüber Nr. x, mit dem Fahrzeug LKW Ford Transit Kasten, weiß, Kennzeichen x, wie folgt gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 bestraft:

1)    Der Berufungswerber habe als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt gewesen sei, mitgeführt. Es sei überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt worden.

2)    Er habe keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

3)    Er habe als Lenker des angeführten Fahrzeuges keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

 

Wegen dieser Übertretungen wurde der Berufungswerber

1)    mit 20 Euro Geldstrafe, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

2)    mit 15 Euro Geldstrafe, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und

3)    mit 20 Euro Geldstrafe, 24 Stunden  Ersatzfreiheitsstrafe, belegt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis geht auf eine Anzeige der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 1. Oktober 2011 zurück. Der amtshandelnde Beamte hielt den Berufungswerber als Lenker eines Kastenwagens zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle an. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Berufungswerber aufgefordert, Verbandszeug, Warnweste und Pannendreieck vorzuzeigen. Laut Inhalt der erwähnten Anzeige gab der Berufungswerber im Hinblick auf diese Aufforderung folgende Äußerung ab:

 

"Ich habe die drei Sachen in meinem Auto, nur zeige ich sie dir nicht! Ich möchte von einem korrekten Beamten kontrolliert werden! Ich werde mich über dein Verhalten beschweren! Du wirst schon sehen! Das kostet dich deinen Job!".

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber dem Meldungsleger und umgekehrt aus vorangegangenen Amtshandlungen bekannt war. Nach Auslegung des Berufungswerbers verhalte sich der Polizeibeamte ihm gegenüber provokant. Nach der Amtshandlung wäre der Berufungswerber bereit gewesen, einem anderen Beamten die drei erwähnten Gegenstände zu zeigen. Zu diesem Zweck wählte er den Polizeinotruf "133" und verlangte, dass ein anderer Polizeibeamter zum Ort der Amtshandlung käme. Als diesem Wunsch nicht entsprochen wurde, begab sich der Berufungswerber zur Polizeidienststelle und verlangte, dass ein Beamter mit ihm nach draußen kommen solle, diesem würde er dann dort die erwähnten Gegenstände zeigen. Mit diesem Begehren hatte der Berufungswerber allerdings auch keinen Erfolg.

 

Diese Tatsache erscheint der Berufungsbehörde durchaus nachvollziehbar. Es kann nicht angehen, dass sich ein Fahrzeuglenker jenen Polizeibeamten aussucht, bei dem er geruht, an einer Amtshandlung mitzuwirken. Wird ein Fahrzeuglenker im Zuge einer Verkehrskontrolle von einem einschreitenden Beamten, wer auch immer dies sein mag, aufgefordert, Ausrüstungsgegenstände, für die eine Verpflichtung besteht, sie mitzuführen, vorzuzeigen, dann hat er dieser Aufforderung zu entsprechen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, dann ist die Annahme nicht unschlüssig, dass eben diese Gegenstände nicht mitgeführt werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht nichts dagegen, auch einem Beamten, den man schon aus vorangegangenen Amtshandlungen kennt, solche Ausrüstungsgegenstände vorzuzeigen. Persönliche Befindlichkeiten bzw. eine allfällige Antipathie gegenüber einem Polizeibeamten sind keine rechtlichen Kategorien, die das Verweigern einer rechtmäßig erfolgten Aufforderung begründen könnten.

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere der erwähnten Anzeige, der Stellungnahme des Meldungslegers und seiner zeugenschaftlichen Aussage kann zweifelsfrei entnommen werden, dass der Berufungswerber klar und deutlich aufgefordert worden war, die erwähnten Ausrüstungsgegenstände vorzuzeigen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, weshalb er die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat. Wenn der Berufungswerber dem Meldungsleger provokantes Verhalten vorwirft, für welches im Aktenvorgang keine Hinweise enthalten sind, so dürfte er umso unkritischer seinem eigenen seltsamen Verhalten bei und nach der Amtshandlung gegenüber stehen.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von 20, 15 und 20 Euro bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967 und können daher von vornherein nicht als überhöht, eher als milde bezeichnet werden. Verbandszeug, Warnkleidung und Warneinrichtung sind im Bedarfsfalle wichtige Gegenstände, die im Interesse der Verkehrssicherheit mitzuführen sind.

 

Dem Berufungswerber kommt keinerlei Milderungsgrund zugute, vielmehr musste er in den Jahren 2010 und 2011 sieben Mal wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft werden. Daneben scheinen noch Vormerkungen wegen Verstößen gegen straßenpolizeiliche Vorschriften auf.

 

Beim Berufungswerber muss also ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden, die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Angesichts dessen kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen von vornherein keinesfalls in Frage. Auch in Anbetracht eingeschränkter persönlicher Verhältnisse (500 Euro monatlich Arbeitslosengeldbezug) muss ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafen zugemutet werden. Solche lassen sich im übrigen leicht vermeiden, wenn man sich als Fahrzeuglenker an die Vorschriften hält.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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