Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166636/2/Bi/Eg

Linz, 31.01.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, c/o JVA S, S, S, vom 23. Jänner 2012 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 30. Dezember 2011, VerkR96-8564-2011-Wid, wegen Über­tretungen gemäß FSG und StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als im Punkt 1) die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt werden und im Punkt 2) die Geldstrafe auf 726 Euro (bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

      Im Punkt 3) wird die Berufung abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt. 

 

II. In den Punkten 1) und 2) ermäßigt sich der Verfahrenskosten­beitrag erster Instanz auf 1) 50 Euro und 2) 72,60 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren entfallen diesbezüglich.

     Im Punkt 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrens­­­kosten der Erstinstanz den Betrag von 80 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 29 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG, 2) §§ 1 Abs. 3 iVm 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG und 3) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 600 Euro (10 Tagen EFS), 2) 730 Euro (12 Tagen EFS) und 3) 400 Euro (6 Tagen EFS) verhängt sowie ihm Verfahrenskosten­beiträge von gesamt 173 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei damals arbeitslos gewesen und habe nicht die geschätzten 1.300 Euro bezogen sondern nur 600 Euro. Außerdem sei er noch sorgepflichtig für fünf (namentlich genannte) Kinder. Er entschuldige sich für die Fahrt, die ein Riesenfehler gewesen sei. Die überhöhte Geschwindigkeit im Ortsgebiet tue ihm ehrlich leid, zumal er selbst vier kleine Kinder habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Dem Bw wird zur Last gelegt, 1) er habe den Führerschein in der Zeit von 10. Juni 2011 bis zumindest 24. Oktober 2011 nicht abgeliefert, obwohl ihm mit Bescheid der BPD Salzburg vom 10. Juni 2011, GZ: 486/2011, die Lenk­berechti­gung entzogen und verfügt worden sei, dass er den Führerschein unverzüglich bei der BPD Salzburg oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern habe, wobei die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels dagegen ausgeschlossen worden sei. 2) Er habe den Pkw x am 24. Oktober 2011 um 7.51 Uhr in der Gemeinde L im Ortsgebiet S auf der L508 auf Höhe der Volksschule S gelenkt, sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug falle, gewesen sei, da ihm diese mit dem oben genannten Bescheid der BPD Salzburg entzogen worden sei. 3) Er habe den Pkw x am 24. Oktober 2011 um 7.50 Uhr in der Gemeinde L im Ortsgebiet S auf der L508 auf Höhe der Volksschule S gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.  

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG reicht von 36 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

Die Erstinstanz hat einen Zeitraum der Nichtablieferung des Führerscheins von 10. Juni 2011 bis 24. Oktober 2011 zugrundegelegt und die Strafbemessung danach vorgenommen, wobei das Einkommen des Bw – diesem konnte die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. November 2011 in der K G  in S nicht zugestellt werden – auf 1.500 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt wurde. Außerdem wurde von zwei rechts­kräftigen einschlägigen Vormerkungen bei der BPD Salzburg ausgegangen, die erschwerend gewertet wurden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung umfasste den Zeitraum vom 10. Juni 2011 bis 10. Dezember 2011, dh der Bw hätte ab 10. Juni 2011 den Führerschein bereits abliefern sollen. Tatsächlich wurde er für die Nichtablieferung bei der BPD Salzburg am 7. Oktober 2011, also noch vor dem ggst Vorfallstag 24. Oktober 2011 rechtskräftig bestraft, der aber den selben Entzugszeitraum umfasste. Für die Nichtablieferung des Führerscheins ab 8. Oktober 2011 war daher ein neuerlicher Tatentschluss anzunehmen und, um eine Doppelbestrafung auszu­schließen, ist dem ggst Tatvorwurf ein Tatzeitraum von 8. bis 24. Oktober 2011 zugrunde zu legen. Da dieser Zeitraum kürzer ist als der im Spruch angeführte – der aber wegen der Strafausmaßberufung rechtskräftig und unabänderbar ist – war die Strafe nach den gegebenen Umständen herabzusetzen. Dabei waren aber nach wie vor die bereits bestehenden Vormerkungen vom 7.7.2010 und 7.10.2011 erschwerend.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie die nunmehr zugrunde zu legenden finanziellen Verhältnisse, wobei mildernd nichts zu berücksichtigen war.    

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Da dem Bw die Lenkberechtigung entzogen war, war die Strafbemessung nach   § 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG vorzunehmen. Der Strafrahmen reicht daher von 726 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw weist keine einschlägige Vormerkung auf, was aber keinen Milderungs­grund darstellt – mildernd wäre nur eine verwaltungsstrafrechtliche Unbeschol­ten­heit, von der beim Bw keine Rede sein kann.

Trotzdem ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse davon auszugehen, dass die Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe gerechtfertigt ist. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht dieser, wobei aber bei der Ersatzfreiheitsstrafe eine solche nicht vorgesehen ist und, da bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen die finanziellen Verhältnisse nicht relevant sind, war nur die Geldstrafe herab­zusetzen.

 

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 reicht von 36 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw weist eine einschlägige Übertretung bei der BPD Salzburg vom Juni 2011 auf und zwei bei der Erstinstanz, nämlich eine vom 15.9.2008 und eine vom 3.12.2007 - beide sind noch nicht getilgt und straferschwerend zu werten.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Bw eine Geschwindigkeit im Ortsgebiet S von laut Tacho des Polizeifahrzeuges 110 bis 115 km/h zumindest über eine Nachfahrstrecke von 300m eingehalten hat; daraus lässt sich eine annähernd 100%ige Überschreitung ersehen. Im Ortsgebiet S ist die Volksschule unmittelbar an der L508, der K L, Kreuzung mit der P bzw K, gelegen, wo sich auch ein Schutzweg befindet, wobei zur Tatzeit 7.50 Uhr, dh kurz vor Schulbeginn, auch Kinder unterwegs waren, wie in der Anzeige bestätigt wurde – damit wurden auch die besonders gefährlichen Verhältnisse begründet, die der Bw auch zugestanden hat.

Insgesamt ergibt sich aus den angeführten Umständen aber kein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung, auch nicht aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse  des Bw. Diesem steht es frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen.

 

Die verhängten Strafen halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft von derart sinnlosen Fluchtreaktionen abhalten und zu überlegterem Verhalten im Straßenverkehr bewegen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den jeweiligen Geldstrafen angemessen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

1) Tatzeitraum kleiner, 2) Mindeststrafe, 3) bst.

 

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