Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222513/11/Bm/Sta

Linz, 10.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. K G, W,  L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.7.2011, Zl.: Ge96-21-2011/Hw, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2011  zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­ver­fahren eingestellt.

II.                Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.7.2011, Ge96-21-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als gemäß § 370 Abs. 1 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der A B GmbH, Inhaberin einer Berechtigung für das Baumeistergewerbe im Standort  W-S, A, sowie weiterer Betriebsstätten u.a. in  T, L, zu verantworten, dass die Betriebsanlage in  T, I/S, bzw. aktuelle Gst. Nr. , KG T, welche mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land:

Ge-2614/1-1969 vom 28.07.1969,           Ge-2614/1-1970 vom 21.10.1970

Ge-2614/2-1974 vom 13.11.1974            Ge-3814/2-1986/Schi/Kn vom 12.02.1986

Ge-3814/3-1987A//Kn vom 29.09.1987   Ge-7932/2-1988/Rei/Kn vom 25.03.1988

Ge-7932/3/1992/Eich/Mh vom 11.08.1992        Ge20-7932-5-2000A//Eß vom 11.05.2000

gewerbebehördlich genehmigt wurde, zumindest am 10.02.2011 nach erfolgter Änderung ohne erforderliche Genehmigung - wie von der Behörde bei einer gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt - betrieben wurde:

 

Bei einem unangekündigten Lokalaugenschein am 10.02.2011 (zwischen 15.15 Uhr und 16.00 Uhr) wurde von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Folgendes festgestellt:

"Es hat sich herausgestellt, dass auf dem GSt.Nr. , KG. T, gebrauchte Bahnschwellen aus Beton gelagert werden. Diese werden vorsortiert, die Betonschwellen, die noch in brauchbarem Zustand sind, werden von einem Bagger hochgehoben und auf eigenen Stapeln gelagert, sodass auf 4 nebeneinander gestapelten Betonschwellen Holzlatten gelegt werden, auf denen dann wieder 4 Betonschwellen gelegt werden usw. Die nicht mehr gebrauchsfähigen werden zerkleinert (gebrochen) und aus dem Bruch werden sämtliche Metallteile geholt und getrennt in leere Fässer bzw. einem großen Container geworfen. Die kompakteren Teile wie Schrauben und Muttern kommen in Fässer, sperrige Teile wie Drähte kommen in den Container. Die Schrauben werden mit einer eigenen Maschine herausgedreht (siehe Foto Nr. 6), der Bagger zur Manipulation der Schwellen ist auf den Fotos Nr. 4 und 5 zu sehen, ein Stapel Bahnschwellen mit noch verwendungsfähigen Betonschwellen ist auf Nr. 4 zu sehen. Auf den Fotos Nr. 1 und 2 ist die Arbeitsmaschine zu sehen, mit der große Metallteile mittels einer Zange aus dem Haufen mit dem gebrochenen Material herausgeholt und in den Container (Fotos Nr. 1, 2, 3 und 7) geworfen werden. Auf den Fotos Nr. 3, 5 und 6 ist der noch zu behandelnde Haufen Betonschwellen zu sehen, auf Foto Nr. 6 und 7 sieht man die Metallfässer, in denen der getrennte Metallschrott gesammelt wird.

Diese Vorgänge finden auf dem südwestlichen Teil des GSt.Nr. , KG T statt, und zwar entlang der Grundgrenze zum GSt.Nr. , KG. T sowie im daran anschließenden Bereich. Dieser Bereich ist mittels eines Baustellenzaunes eingegrenzt."

 

Durch dieses konsenslosen Tätigkeiten (Zerlegen und Brechen von Betonbahnschwellen) bestand die Möglichkeit, dass Nachbarn durch Lärm und Staub belästigt werden konnten, da sich in unmittelbarer Nähe Wohnhäuser befinden.

 

Die bereits am 29.03.2011 übermittelten Beweisfotos bilden einen Bestandteil dieses Straferkenntnisses."

 

Begründend wurde von der Erstbehörde nach Zitierung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass am 11.2.2011 von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf dem Gst. Nr. , KG. T, festgestellt worden sei, dass von Arbeitnehmern der A B GmbH Maschinen zum Brechen, Zerlegen und Sortieren von Betonschwellen sowie deren Einzelteile benützt worden seien. Es stehe fest, dass durch diese konsenslosen Tätigkeiten die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Staub bestanden habe. Es handle sich keinesfalls um Ausführung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb der Betriebsanlage der A B GmbH nach § 84 GewO 1994. Das Wesensmerkmal der örtlich gebundenen Einrichtung sei auch bei Lagerplätzen, Verkaufsräumen usf. gegeben. Dass bei Zutreffen der Merkmale nach § 74 Abs.1 jede solche Einrichtung eine Betriebsanlage sei, für die, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs.2 vorliegen würden, eine Genehmigung erforderlich sei, ergebe sich schon aus dem Inhalt des § 74, wonach sich die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht auf Einrichtungen erstrecke, die von dieser örtlich getrennt seien. Für die Annahme einer örtlich gebundenen Einrichtung sei das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich. Für den gegenständlichen Standort der A B GmbH in T, I/S, seien entsprechende gewerbebehördliche Genehmigungen erwirkt worden. Der Konsens mit den entsprechenden Genehmigungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei im Spruch aufgelistet. Von Arbeitnehmern der A B GmbH seien konsenslose Tätigkeiten auf dem Gst. Nr. , KG. T, durchgeführt worden. Hiefür hätte eine Änderungsgenehmigung gemäß § 81 Abs.3 (gemeint wohl Abs.1) GewO 1994 erwirkt werden müssen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde von der Erstbehörde ausgeführt, dass der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer dafür Sorge hätte tragen müssen, dass – bevor mit den konsenslosen Tätigkeiten begonnen werde – eine entsprechende Änderungsgenehmigung erwirkt werde. Durch Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt habe der Bw verkannt, dass er durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirkliche und sei hinsichtlich des Grades des Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die seitens der A B GmbH durchgeführten Arbeiten des Zerlegens und Brechens von Betonfahrbahnschwellen seien im Zuge der Erfüllung eines Auftrages der A. A AG erfolgt, welche wiederum von der Firma P & R L GmbH im Zuge eines X-Projektes mit der Verwertung von Betonschwellen, inkl. Transport, beauftragt worden sei. Die vorgenannten Arbeiten und damit Baustelle der A B GmbH auf Grund dieses Werkvertrages seien auf der Liegenschaft der Hauptauftraggeberin Ö Gst. Nr. , KG. T, ausgeführt worden. Der Ausführungszeitraum und damit die Baustelleneinrichtung seien zeitlich auf wenige Wochen begrenzt worden. Dieses Grundstück grenze zufälligerweise an das Gst. Nr. X, KG. Traun, auf welchem die A B GmbH eine Betriebsstätte und damit eine genehmigte Betriebsanlage führe. Trotz der Nähe der Baustelle zum eigenen Grundstück und damit zum Betrieb der A B GmbH handle es sich dennoch ganz klar um Ausführungen von Leistungen außerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen und genehmigter Betriebsanlage im Sinne des § 84 GewO. Die in § 81 GewO angeführte Betriebsanlage werde durch § 74 Abs.1 GewO spezifiziert. Danach sei unter einer Betriebsanlage eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen. Nicht darunter würden unter einhelliger Rechtsauffassung Baustellen und ähnliche Einrichtungen fallen. Ob es sich dabei konkret um eine Baustelleneinrichtung oder eine Betriebsanlage handle, werde danach beurteilt, ob die Anlage im Zusammenhang mit einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkte Bauführung aufgestellt werde, sodass sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt oder zumindest stillgelegt werde. Bei der gegenständlichen Baustelle und den damit verbundenen gegenständlichen Arbeiten seien Betonschwellen mittels eines mobilen Radbaggers mit Greifer gemäß ihrer weiteren Verwendung entweder zur kurzzeitigen Zwischenlagerung zwecks Wiederverwendung oder zur Zerkleinerung sortiert worden. Entsprechend dieser weiteren Verwendung seien die Schwellen bis zum Abtransport gestapelt oder deren Bruchmaterial nach entsprechenden Inhalten in Fässern und Containern zum Abtransport sortiert worden. Die Baustelle und ihre Einrichtungen seien zwecks Ab- und Eingrenzung dieser mit einem Baustellenzaun versehen worden. Nach Beendigung der zeitlich eingeschränkten Arbeiten seien diese Einrichtungen als Baustelleneinrichtungen wieder beseitigt worden. Sohin seien schon die Merkmale einer auf eine konkrete und bestimmte Zeit beschränkte Bauführung voll umfänglich erfüllt, sodass es sich nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage handle. Auch die im Straferkenntnis unter Zif. 1 zu den Erwägungen der Behörde zur objektiven Tatseite angeführte örtliche Gebundenheit bei Lagerplätzen gehe hier fehl und ins Leere. Bei der oben angeführten Zwischenlagerung der zum einen weiter zu verwendenden Betonschwellen einerseits als auch dem Bruchmaterial andererseits handle es sich um eine kurzfristige Lagerung im Sinne der Werkvertragserfüllung, die nach Beendigung der Leistung seitens der A B GmbH im Zuge der einhergehenden Beendigung und Auflösung der Baustelle aufgelassen seien. Mithin handle es sich nicht um eine längerfristige Lagerung im klassischen Sinne, die zu einer örtlichen Gebundenheit führen könnte. Des Weiteren setze die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 74 Abs.1 GewO voraus, dass diese nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit diene. Dieses Merkmal der Regelmäßigkeit treffe bei Baustelleneinrichtungen nicht zu. Von einer Regelmäßigkeit könne bei einer für eine bestimmte Baustelle errichteten Baustelleneinrichtung noch nicht gesprochen werden. Die hier eingesetzte Baustelleneinrichtung sei ausschließlich zu Zwecken der Ausführung und Erfüllung des zeitlich beschränkten und zur Ausführung einer einmaligen Leistung verpflichteten Werkvertrages genutzt worden und erfülle damit nicht den Tatbestand der geforderten Regelmäßigkeit. Mithin handle es sich bei der seitens der A B GmbH auf dem genannten Grundstück errichteten und wieder beendeten Baustelle um keine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO iVm § 74. Den Ausführungen und Schlussfolgerungen der Behörde zu dem Punkt Erwägungen der Behörde zur objektiven Tatseite könne hier nicht gefolgt werden, da hier keinerlei nachvollziehbare Argumente und Darstellungen angeführt worden seien, die substantiiert darlegen, warum die gegenständliche Baustelle nicht eine solche darstelle. Die Anführung pauschaler Feststellungen sei zur Substantiierung nicht ausreichend. Auch die unmittelbare Nähe des Grundstückes könne hier als Hinweis auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nach § 81 nicht herangezogen werden. Nur weil der Ausführungs- und Erfüllungsort einer werkvertraglichen Verpflichtung zufälligerweise auf einem Nachbargrundstück liege, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass damit ein örtlicher Zusammenhang und eine Verbundenheit zu der eigenen Betriebsanlage auf einem zwar benachbarten aber ansonsten fremden Grundstück bestehe. Insbesondere schon dann nicht, wenn es sich dabei um Einrichtungen handle, die nach obigen Darlegungen eindeutig als Baustelleneinrichtung eben nicht die Merkmale einer gewerblichen Betriebsanlage erfüllen.

Ferner sei zur Begrenzung und Sicherung der Baustelle ein Baustellenzaun errichtet worden, der eben auch darauf abziele, die Abgrenzung zum Nachbargrundstück auch in diesem Punkt eindeutig darzustellen. Nach sämtlich zuvor angeführten Darlegungen seien die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Verstoß nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 schon dem Grunde nach nicht gegeben, sodass ein solcher auch nicht vorliege.

 

Es werden daher die Anträge gestellt,

der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen;

in eventu der Berufung Folge zu geben und in der Sache selbst nach Verfahrensergänzung zu entscheiden;

in eventu der Berufung Folge zu geben und der Behörde I. Instanz eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen;

in eventu der Berufung Folge zu geben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe zur Gänze abzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Ge96-21-2011 sowie in die vom Bw vorgelegten Unterlagen, insbesondere in die Ausschreibungsunterlagen der P & R L GmbH sowie in die Auftragsbestätigung der A. A. Weiters wurde am 15.12.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Vertreter des Bw, Herr Ing. W H, anwesend war und gehört wurde sowie der Zeuge W P als Vertreter der A. A einvernommen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Nach dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Gewerberegisterauszug besitzt die A B GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe im Standort  W-S, A, sowie für die weitere Betriebsstätte in T, L. In Ausübung des Baumeistergewerbes wird von der A B GmbH im Standort I/S (Gst. Nr. , KG T) eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage betrieben.

Das Gst. Nr. , KG. T, welches an das Grundstück Nr.  angrenzt und im Eigentum der Ö I AG steht, wird von der Ö als Lagerplatz für Bahnschwellen verwendet, welche österreichweit angeliefert werden.

 

Mit Datum 9.11.2010 wurde von der P & R L GmbH das Vorhaben "Verwertung von Bahnschwellen" ausgeschrieben.

Diesen Auftrag hat die A. A erhalten, welche diesen Auftrag wiederum an die A B GmbH als Subunternehmer weitergegeben hat. Der Auftrag wurde der A B GmbH von der A. A S mit 22.11.2010 erteilt. In den Ausschreibungsunterlagen der P & R L GmbH wurde die zu vergebende Leistung im Konkreten mit "Sammeln oder Behandlung von Abfällen und damit verbundenen Kleinabbrüchen bzw. Tankreinigungen im Bereich der Ö" beschrieben.

Als Übergabestelle der Materialien wurde die Ö I AG, A O, L, W, L, S/Lagerplatz, angeführt; dieser Lagerplatz umfasst auch das Gst. Nr. . Als Erfüllungszeitraum für die Verwertung wurde 29.11.2010 bis 23.12.2010 in Absprache mit der örtlichen Platzaufsicht O L-W angegeben. Weiters wurden bestimmte Abhol- bzw. Verladezeiten in der Ausschreibung beschrieben, welche vom Auftragnehmer auch einzuhalten waren.

In Absprache mit der P & R L GmbH wurden an diesem Standort von der A B GmbH die Betonschwellen übernommen, in gebrauchsfähige und nicht gebrauchsfähige sortiert; die nicht mehr gebrauchsfähigen wurden zerkleinert und von Metallteilen befreit. Der Abtransport erfolgte ebenfalls durch die A B GmbH.

Die Auswahl der zu verwertenden Bahnschwellen sowie die Bestimmung der Zeiten, an denen die Verwertung durchzuführen ist, erfolgte durch die Tochterfirma der Ö, der P & R L GmbH.

 

Am 10.2.2011 wurde durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass auf dem Gst. Nr. , KG. T, gelagerte Betonschwellen durch die A B GmbH behandelt wurden. Eine Betriebsanlagengenehmigung für diese Tätigkeiten wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht erteilt.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf den Akteninhalt, insbesondere den darin aufliegenden Ausschreibungsunterlagen der P & R L GmbH, die Auftragsbestätigung für die A B GmbH durch die A. A sowie den Aussagen des Vertreters des Bw sowie des Zeugen W P.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Nach § 74 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

5.2. Vorliegend wurde dem Bw vorgeworfen, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A B GmbH dafür verantwortlich zu sein, die bestehende Betriebsanlage im Standort Gst. Nr. , KG. T, konsenslos abgeändert zu haben, in dem auf dem angrenzenden Gst. Nr. , KG. T, gelagerte Bahnschwellen durch die A B GmbH am 10.2.2011 vorsortiert, zerlegt und gebrochen wurden.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Änderung jede -durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Betriebsinhabers erfasst, durch die sich in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen, oder sonstige nachteiligen Einwirkungen ergeben können. Erforderlich ist sohin ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit der bestehenden Betriebsanlage; bei der Beurteilung des sachlichen Zusammenhanges kommt es darauf an, ob die einzelnen Betriebsabläufe auf den jeweiligen Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.

Vorliegend ist die räumliche Nähe unbestritten gegeben, allerdings fehlt es am funktionalen Zusammenhang. Die dem Bw vorgeworfenen Tätigkeiten der A B GmbH gründen auf einem mit der A. A geschlossenen Werkvertrag; die danach zu erbringenden Leistungen für die P & R L GmbH bilden eben keine Einheit mit den Betriebsabläufen der Betriebsanlage der A B GmbH, sondern stellen davon getrennt zu sehende Tätigkeiten nach den Anforderungen des Auftraggebers dar.

Das zeigt sich auch darin, dass nach der im Beweisverfahren hervorgekommenen Vertragsgestaltung für die angeführten Tätigkeiten in Ansehung des Tatverhaltens des vorgeworfenen Betreibens der Betriebsanlage gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 die hiefür erforderliche Inhabereigenschaft der A B GmbH zu verneinen ist.

 

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Bei der Innehabung geht es um die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens (gegenständlich auf dem Lagerplatz der Ö I AG, Gst. Nr. , KG. T). Im durchgeführten Beweisverfahren ist hervorgekommen, dass das Gst. Nr.  von der Ö I AG als Lagerplatz für Betonschwellen verwendet wird. Die Ö I AG hat sich für die Verwertung dieser Betonschwellen einer Fremdfirma bedient, den Ablauf der Verwertung bestimmt und vertraglich festgelegt. So wurde von der Ö I AG festgelegt, dass die Übernahme und Verwertung der Betonschwellen auf dem eigenen Grundstück durchgeführt werden soll, welche Betonschwellen der Verwertung zugeführt werden sollen und in welchem Zeitrahmen die Tätigkeit erfolgen soll. Auch wurden die Zeiten, zu denen das Betriebsgelände durch die A B GmbH betreten werden kann, von der Ö vorgegeben.

In Gesamtbetrachtung dieser Abläufe ist davon auszugehen, dass die A B GmbH das faktische Geschehen auf der Anlage nicht bestimmen konnte, weshalb ihr auch keine Inhabereigenschaft zukommt und somit der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A B GmbH auch nicht als unmittelbarer Täter in Betracht kommt.

 

Sofern die P & R L GmbH auf dem Lagerplatz auf Gst. Nr. , KG. T, weiterhin die Verwertung von Betonschwellen durchführt bzw. durchführen lässt, wird zu prüfen sein, ob sie hiefür eine Genehmigung nach den für sie geltenden Bestimmungen besitzt. Sollte (wie im Beweisverfahren angedeutet) zukünftig das Gst. Nr. , KG T, ins Eigentum der A B GmbH übergehen bzw. von dieser angemietet und zur Verwertung von Betonschwellen genutzt werden, wird der Sachverhalt unter Beachtung der vertraglichen Vereinbarungen neu zu beurteilen sein.     

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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