Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420709/6/WEI/Ba

Linz, 25.01.2012

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Eingabe des X X, X, X, vom 14. November 2011 betreffend eine für Frau R R eingebrachte Beschwerde wegen eines dem Bezirkshauptmann von Braunau am Inn zurechenbaren Verhaltens von Polizeiorganen der Polizeiinspektion M am 27. Oktober 2011 den Beschluss gefasst:

Das Anbringen (Beschwerde) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c, 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit E-Mail vom 14. November 2011 hat der Einschreiter neben Ausführungen in eigener Sache ausdrücklich auch für Frau R R eine Eingabe betreffend einen Vorfall in der Polizeiinspektion M am 27. Oktober 2011 eingebracht und dazu ausgeführt:

 

"Fall 3.) Frau R R, am X wurde ihr Sohn Hr. M R von der Polizei abgeholt und auf den PI M gebracht, weil in Haft genommen wurde, weil er eine Verwaltungsstrafe nicht bezahlt hat und somit die Ersatzfreiheitsstrafe verordnet wurde.

Hr. R seine Verlobte und ich gingen zum PI, aber der Verlobten wurde der Zugang zu ihren Verlobten verwehrt. Die Mutter des Hr. M R kam auch zum PI, und verlangte das sie zu ihren Sohn will, mit den Worten; " ich möcht zu meinem Buam, ich möcht zu meinem Buam" was ihr auch verwehrt wurde, daraufhin brach Frau R in Tränen aus, zitterte am ganzen Körper und verlangte mit den Worten; "Der Dr. S muß kommen, der Dr. S muß kommen" dies rief sie mit lauter Stimme des öftereen, aber die Beamten die Anwesend sind holten den Dr. S nicht, obwol sie sahen, wie schlecht es der Frau R ging,die ja vor Jahren einen Schlaganfall auf der rechten Seite erlittet hat,ist Teilweise rechtsseitig gelähmt und kann nur mit Stützstock gehen. Sie rief noch öfter; "ich will zu meinem Buam, und der Dr. S muß kommen!" Aber es wurde keine Dr. Steild noch sonst welcher Arzt zur Frau R geholt. Man hat sie doch endlich zu ihrem Sohn M gelassen, und später auch seine Verlobte. Herr M R wurde dann überstellt in die Polizeianhaltestelle in Wels.

Frau R,und die Verlobte und ich verliesen das PI und ich brachte Frau R nach Hause,weil sie immer noch weinte und am Körper zitterte, ja nicht einmal die Frau R wurde mit PKW nach Hause gebracht, obwol die Beamten dies genau kennen mußten wie schlecht es de Frau R ging.

Da der Fall 3.) ist Sache des UVS-O.Ö. der dieses e-mail in Kopie erhält, und was das heist was da die zwei Beamten gemacht haben, die im Vorraum/Anmeldestelle, werden sie genau wissen wogegen da die Beamten verstoßen haben, weil kein Arzt geholt wurde auf vielfaches verlangen.

Die Zwei Polizeibeamten im Vorraum/Anmeldung waren Hr. Insp. K und Hr. Insp. T H, wobei ich im Hof des PI Herrn H darauf angesprochen habe, sagte dieser, das er bei der Amtshandlung nicht dabei war, aber wieso ist er im Vorraum/Anmeldung und erlebt dies alles mit und holt keinen Dr. S nicht warum, er kann sich davon nicht drücken, denn das habe ich und die Verlobte von Herrn R alles gesehen und gehört. Als ich nochmals den Hr. H auf das ansprach, sagte er kurzer; "Lass mir meine Ruhe, mir reicht es!!"

Ich brachte Frau R nach Hause und sie nahm sofort einige Beruhigungstabletten und auch Schlaftablette, aber konnte die ganze Nachts nicht schlafen, und wenn man Frau R heute noch auf das anspricht, beginnt sie sofort zu weinen und zu zittern. Ja so verfährt man mit Menschen, selbst wenn diese Halbseitig gelähmt sind.

Es besteht Handlungsbedarf."

 

1.2. Mit E-Mail vom 16. November 2011 wurde der Einschreiter auf ein Schreiben des Oö. Verwaltungssenats vom 20. September 2011 betreffend die konkreten Zuständigkeiten des UVS verwiesen und um Verständnis ersucht, dass die Beantwortung weiterer Eingaben, die nicht die Zuständigkeit begründen, unterbleiben werde.

 

Daraufhin beharrte der Einschreiter mit weiterem E-Mail vom 18. November 2011 auf der Zuständigkeit des UVS für den "Vorfall von Frau R R", den er im Fall 3 des E-Mails vom 14. November 2011 geschildert hatte. Frau R R ließe es auf keinen Fall stehen, dass dieser Vorfall nicht unter die Aufgabe des UVS falle.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat daraufhin förmlich ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und dem Einschreiter mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, zugestellt durch Hinterlegung am 19. Dezember 2011, folgenden Verbesserungsauftrag erteilt:

 

"Ihre Beschwerde für Frau R R

Parteiengehör und Verbesserungsauftrag

 

 

Sehr geehrter Herr X!

 

Mit E-Mail vom 14. November 2011 haben Sie im "Fall 3.)" Beschwerde für Frau R R beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht und berichtet, dass deren Sohn M am 27. Oktober 2011 von der Polizei zum Strafantritt abgeholt und zur Polizeiinspektion M gebracht worden sei, weil er eine Ersatzfreiheitsstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren antreten musste. Sie wären mit Frau R und der Verlobten des Sohnes zur Polizeiinspektion gekommen, wo Ihnen zunächst ein Kontakt verwehrt worden sei. Darauf wäre die gebrechliche, auf einen Stützstock angewiesene R R in Tränen ausgebrochen, hätte am ganzen Körper gezittert und ihren Arzt Dr. S verlangt. Die anwesenden Beamten hätten den Arzt aber trotz des Verlangens der R R und, obwohl sie gesehen hätten, wie schlecht es ihr ging, nicht geholt. Schließlich hätte man Frau R und die Verlobte doch zu ihrem Sohn M gelassen, der in der Folge dann nach Wels in die Polizeianhaltestelle überstellt worden wäre.

 

Frau R, die Verlobte und Sie hätten dann die Polizeiinspektion verlassen. Sie hätten Frau R, die noch immer weinte und am Körper zitterte, nach Hause gebracht. Wie Sie weiter ausführen, wäre "nicht einmal die Frau R" mit dem PKW nach Hause gebracht worden, obwohl die Beamten erkennen hätten müssen, wie schlecht es ihr ging. Danach formulieren Sie das Anliegen wie folgt:

 

"Da der Fall 3.)Frau R R ist Sache des UVS-O.Ö. der dieses e-mail in Kopie erhält, und was das heist was da die zwei Beamten gemacht haben, die im Vorraum/Anmeldestelle, werden sie genau wissen wogegen da die zwei Beamten verstoßen haben, weil kein Arzt geholt wurde auf vielfaches verlangen."

 

In der Folge geben Sie die Beamten der Anmeldung mit Insp. K und Insp. T H an. Letzteren hätten Sie im Hof auf das kritisierte Verhalten angesprochen. Dieser hätte nur verlangt, in Ruhe gelassen zu werden.

 

Nach vorläufiger Prüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenats erscheint Ihre Eingabe in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Soweit Sie für Frau R R eine Beschwerde verfassen wollten, hätten Sie eine entsprechende Vollmacht vorlegen müssen. Gemäß § 10 Abs 1 AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vollmacht richten sich dabei nach den Bestimmungen der Vollmacht, welche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechst zu beurteilen ist (§ 10 Abs 2 AVG).

 

Eine an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichtete Maßnahmenbeschwerde muss gemäß § 67c Abs 2 AVG einen notwendigen Inhalt aufweisen. Die Beschwerde hat den angefochtenen Verwaltungsakt zu bezeichnen (Z 1), nach Zumutbarkeit das Organ und die belangte Behörde anzugeben (Z 2), den Bezug habenden Sachverhalt zu schildern (Z 3), die Gründe der Rechtswidrigkeit anzuführen (Z 4) und das bestimmte Begehren zu enthalten, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären (Z 5).

 

Eine solche Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann nicht wegen eines bloßen Unterlassens erhoben werden. Sie haben keinen Sachverhalt geschildert, der eine Ausübung von polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet. Sie bemängeln vielmehr, dass die Polizeibeamten in der Anmeldung der Polizeiinspektion nichts unternommen hätten, um Frau R R zu helfen. Das von Ihnen kritisierte Verhalten der unterlassenen Hilfeleistung kann nicht mit Maßnahmenbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat geltend gemacht werden, welcher nicht Aufsichtsbehörde ist. Sie können insofern aber eine Aufsichtsbeschwerde an das Landespolizeikommando für Oberösterreich, Gruberstraße 35, 4020 Linz, als Dienstaufsichtsbehörde und gegebenenfalls eine Strafanzeige an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft erstatten, wenn Sie der Meinung sind, dass ein strafbares Verhalten durch Unterlassung der Hilfeleistung vorlag.

 

Abschließend wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ein Vorbringen zur allfälligen Verbesserung zu erstatten und eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist wird mit Zurückweisung vorgegangen werden (§ 13 Abs 3 AVG).

 

Sie werden außerdem darauf hingewiesen, dass ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer auch Kostenersatzfolgen gemäß § 79a AVG hat, wenn die belangte Behörde im Verfahren vor dem unhabhängigen Verwaltungssenat obsiegt und einen Antrag auf Ersatz des ihr entstandenen Verfahrensaufwandes stellt.

 

..."

 

3. Der Einschreiter hat auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenats vom 12. Dezember 2011 bis heute nicht reagiert. Die zur Verbesserung gesetzte Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrags am 19. Dezember 2011 ist bereits am 2. Jänner 2011 fruchtlos abgelaufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983; zahlreiche weitere Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 55 ff zu § 67a AVG). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang tatsächlich ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles drohte (vgl mwN Walter/Mayer/Kuscko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 610). Maßnahmen im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung können daher grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden.

 

4.2. Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Nur bei für zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (zB.: Rechtsanwälte oder Notare) ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

 

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen noch nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.3. Der Einschreiter hat auf den ihm zugestellten Verbesserungsauftrag bis dato nicht reagiert. Die angemessene Verbesserungsfrist von zwei Wochen ist längst abgelaufen. Er hat weder eine schriftliche Vollmacht der angeblich vertretenen Frau R R vorgelegt, noch wurden die inhaltlichen Mängel der Eingabe vom 14. November 2011 behoben.

 

Da der unabhängige Verwaltungssenat dem Einschreiter einen qualifizierten Verbesserungsauftrag mit Androhung der Zurückweisung erteilt hatte, konnte nunmehr gemäß § 13 Abs 3 AVG nach fruchtlosem Fristablauf das Anbringen des Einschreiters mangels Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

5. Eine Kostenentscheidung zugunsten der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG auch im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde bisher noch nicht am Verfahren beteiligt worden ist und ihr daher auch noch kein Verfahrensaufwand entstanden sein konnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die Eingaben vom 14. und 18. November 2011 in Höhe von je 14,30 Euro, insgesamt daher von 28,60 Euro, angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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