Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523039/6/Bi/Eg

Linz, 31.01.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D P, R, S, vom 22. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 22. Dezember 2011, FE-304/2011, NSch 221/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 30. Jänner 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3, 7, 24 Abs.1, 25 Abs.1, 26, 30 Abs.1 und 32 FSG die von der BPD Steyr am 31. Jänner 2008, GZ: 08041046, für die Klassen B, C, E und F erteilte Lenk­berechtigung für einen Zeitraum von fünf Monaten, gerechnet ab der vorläufigen FS-Abnahme am 20. November 2011, entzogen und für die Dauer der Entziehung, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, dh ab 22. Dezember 2011, ein Lenkverbot für Motor­fahr­räder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge erteilt und das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 24 Abs.3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entziehungsdauer bei einer hiezu ermächtigten Stelle auferlegt. Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 22. Dezember 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Am 30. Jänner 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Bw, der Zeugin D P (P) und des Zeugen Meldungsleger BI A S (Ml) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, er habe bestimmt nur 2 doppelte Schnaps getrunken gehabt beim Verkehrsunfall. Anschließend habe er 3 Kräuter-Zwetschkenschnaps getrunken. Seine Angaben seien 100%ig richtig und er wisse nicht, warum bei der Überprüfung das als nicht richtig heraus­gekommen sei. Er brauche seinen Führerschein und wolle eine Klärung beim UVS.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz laut Begründung des angefochten Bescheides berücksichtigt, die Zeugin P – nach Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Ehegattin des Bw und nach ihrer ausdrücklichen Erklärung, sie wolle aussagen – und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am 20. November 2011 um 3.16 Uhr wurden der Ml und seine Kollegin in die W in S gerufen, weil dort laut Anzeige von zwei Zeugen ein Verkehrsunfall beobachtet worden sei. Nach diesen Angaben sei  der Lenker des Pkw x beim Zurückschieben mit der Anhängerkupplung gegen die hintere Stoßstange des Pkw y gestoßen, habe dann unweit des beschädigten Pkw eingeparkt und sei Richtung R gegangen. Nach Feststellung der Daten des Zulassungsbesitzers suchten die Beamten den Bw an seiner Wohnadresse auf. Nach mehrmaligem Läuten öffnete der Bw, der sich schon in der Unterwäsche befand, und nach der Mitteilung, er sei wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls angezeigt worden, stritt er diesen ab. Dem Ml fiel beim Bw Alkoholgeruch auf, jedoch kam dies noch nicht zur Sprache, sondern wurde der Bw zum Fahrzeug gebeten, wo der Schaden besichtigt wurde. Der Schaden am anderen Pkw war laut Ml bei der dortigen Straßenbeleuchtung erkennbar, beim Pkw des Bw befanden sich Lackabriebe an der Anhänger­kupplung. Der Bw bestritt einen Anstoß.

 

Aufgrund des Alkoholgeruchs forderte der Ml den Bw zu einem Alkoholvortest auf, der um 3.50 Uhr positiv verlief. Der Bw wurde zum Alkotest zur PI Stadtplatz  gebracht. Die um 4.05 Uhr und 4.06 Uhr anstandslos durchgeführte Atemalkoholuntersuchung ergab zweimal 0,67 mg/l AAG. Der Ml nahm mit dem Bw eine Niederschrift auf, bei der dieser angab, er habe eine private Geburtstags­feier in Linz besucht und sei gegen 2.30 Uhr nach Steyr gefahren. Er sei an diesem Tag stark verkühlt gewesen und habe daher auch gegen Mitternacht Medikamente, 2 Sackerl Neocitran und 1 Tablette Parkemed, genommen. Gegen 1.00 Uhr habe er zwei Stamperl Zwetschkenschnaps getrunken. Später habe er eine Leberkässemmel gegessen. Ausdrücklich befragt nach weiteren Getränken daheim gab der Bw an, er habe nur noch ein Glas Cola getrunken und sich dann schlafen gelegt.

 

Der Ml bestätigte in der Verhandlung diese Aussagen des Bw und auch, dass dieser in der Wohnung zunächst noch etwas überrascht war und einige Zeit brauchte, um zu sich zu kommen. Der Ml führte aus, hätte der Bw angegeben, zu Hause noch Alkohol getrunken zu haben, wären die Beamten wieder mit ihm in die Wohnung gegangen und hätten nachgesehen wegen eventueller Gläser oder Flaschen. Da der Bw aber nur Cola angegeben und damit einen Nachtrunk verneint habe, sei auch keine Nachschau mehr gehalten worden. Dem Bw wurde der Führerschein gegen Bestätigung vorläufig abgenommen und er von der Anzeige­erstattung informiert.

Am nächsten Tag kam der Bw von sich aus zum Ml und bestätigte, er habe bei Tageslicht Lackabriebe an seiner Anhängekupplung gefunden; er sei offenbar doch am anderen Pkw angestoßen, habe aber davon nichts bemerkt. Mit ihm wurde diesbezüglich eine Niederschrift aufgenommen.

 

In der Berufungsverhandlung verantwortete sich der Bw damit, er sei von Linz nach S mit einem Freund und von R alleine mit seinem Pkw gefahren. Er habe einen Parkplatz gesucht und zuerst rückwärts eingeparkt. Von einem Anstoß an das hintere Fahrzeug mit der Anhänge­kupplung habe er nichts bemerkt. Er sei aber nicht dort stehengeblieben, sondern habe auf der anderen Straßenseite schräg eingeparkt und sei in die Wohnung gegangen, wobei ihm die beiden Zeugen auf der Straße aufgefallen seien; diese hätten aber zu ihm nichts gesagt. Als er heimgekommen sei, sei seine Gattin wach geworden. Diese könne bezeugen, dass er daheim noch drei Stamperl von einem selbstgemachten Kräuter­schnaps getrunken habe.

 

Die Gattin des Bw, die Zeugin P, gab an, sie sei wach geworden und auf die Toilette gegangen. Der Bw habe gesagt, er habe Magenschmerzen, worauf sie zu ihm gesagt habe, er solle halt etwas von dem Kräuterschnaps trinken. Dann sei sie wieder schlafen gegangen. Ob und wie viel der Bw tatsächlich getrunken hat, konnte die Zeugin nicht angeben. Der Schnaps befinde sich im Wohnzimmer. Sie bestätigte, sie sei später wach geworden, als jemand an die Wohnungstür geklopft und "Aufmachen Polizei!" gesagt habe. Sie sei aber nicht aufgestanden sondern habe nur den Bw geweckt. Sie habe nichts mitbekommen von dem Gespräch und, als nach 2 Stunden der Bw noch immer nicht daheim war, bei der Polizei angerufen. Dabei habe sie erfahren, worum es überhaupt ging.

 

Am 22. November 2011 bestätigte der Bw bei der Erstinstanz, er habe bei der Feier zwischen 24.00 Uhr und 1.30 Uhr 2 Stamperl Schnaps getrunken, sei 68 kg schwer und habe vorher nichts gegessen gehabt. Er bestätigte die Medika­menten­einnahme und, dass er vor dem Heimfahren noch eine Leberkäs­semmel gegessen und Cola getrunken habe. Um 3.00 Uhr sei er daheim gewesen und habe immer noch Schmerzen gehabt. Er habe 3 Stamperl Kräuterschnaps getrunken, sich schlafen gelegt und ca 40 Minuten später seien die Beamten gekommen. Er wolle, dass der Nachtrunk überprüft werde.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Nachtrunkangaben des Bw nicht glaubhaft. Der Bw machte geltend, er sei beim Erscheinen der Polizeibeamten mitten in der Nacht überrascht und schläfrig gewesen, auch wegen seiner Verkühlung, und habe deshalb nichts von einem Nachtrunk gesagt. Am nächsten Tag sei es nur um den Unfall gegangen, da sei von Alkohol keine Rede mehr gewesen – das hat auch der Ml bestätigt.

Aus der Niederschrift vom 20. November 2011 geht hervor, dass die Einvernahme durch den Ml bis 4.45 Uhr gedauert hat. Der Bw hat dabei den Alkoholkonsum in Linz und genau die eingenommenen Medikamente benannt und wurde auch ausdrücklich nach einer weiteren Konsumation nach seiner Ankunft in S befragt, hat dabei aber ausdrücklich nur Cola angegeben. Geht man davon aus, dass die Amtshandlung laut Bw um ca 3.30 Uhr begonnen hat und die Einvernahme laut Niederschrift um 4.45 Uhr beendet wurde, kann eine derartige Überraschung und Verwirrtheit, die bewirkt hätte, dass dem Bw die 3 Kräuterschnaps nicht mehr eingefallen wären, nach 5/4 Stunden wohl nicht mehr angenommen werden. Der Bw hat erstmals bei der Einvernahme vor der Erstinstanz am 22. November 2011 den angeblich konsumierten Nachtrunk erwähnt. Seine Gattin hat diesen letztlich aber auch nicht bestätigt, sondern nur, dass sie auf seine Klage über Magenschmerzen zu ihm gesagt habe, er solle halt einen Schnaps trinken. Einen konkreten Schnapskonsum hat sie aber nicht wahrgenommen.

Somit war von dem um 4.05 Uhr des 20. November 2011 erzielten Atemalkohol­wert von 0,67 mg/l, der einem Blutalkoholgehalt von 1,34 %o entspricht, auszu­gehen, wobei der Bw ein Lenken seines Pkw um 3.00 Uhr bestätigt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenk­berechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­gehalt seines Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Der Bw hat selbst bestätigt, um 3.00 Uhr des 20. November 2011 den Pkw x auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in S gelenkt zu haben, wobei er beim Rückwärtseinparken mit der Anhängekupplung seines Pkw gegen einen dahinter abgestellten Pkw stieß und diesen im Stoßstangenbereich beschädigte. Ob er den Anstoß bemerkt hat, bleibt dahingestellt; laut Ml war ein Schaden beim geparkten Fahrzeug bei den dortigen Lichtverhältnissen (Straßen­beleuchtung) wahrnehmbar. Den erzielten Atemalkoholwert hat der Bw nicht bestritten.

 

Ein Nachtrunk ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei erster sich bietender Gelegenheit konkret zu behaupten und zu beweisen (vgl E 25.4.1985, 85/02/0019; 26.4.1991, 91/18/0005; 12.12.2001, 98/03/0308; 21.12.2001, 99/02/0097; 29.4.2003, 2003/02/0077; 17.6.2004, 2002/03/0018; 30.10.2006, 2005/02/0315; 7.9.2007, 2006/02/0274; uva).

 

Der Bw wurde unmittelbar nach der Atemluftalkoholuntersuchung zu seinem Alkohol­konsum auch in der Zeit nach dem Lenken befragt und hat einen Nachtrunk nicht geltend gemacht. Die Beamten waren auch nicht in der Wohnung des Bw und haben daher auch von sich aus keine Wahrnehmungen von Flaschen oder Gläsern gemacht. Die Behauptung des Bw, nach dem Lenken drei Stamperl Kräuterschnaps getrunken zu haben, erfolgte erst am 22. November 2011. Der Bw war auch nicht in der Lage, seine Behauptung eines Nachtrunkes zu beweisen, obwohl diesbezüglich er selbst beweispflichtig gewesen wäre. Es war daher kein Nachtrunk zu berücksichtigen. Der umgerechnete Blutalkohol­gehalt von 1,34 %o von 4.05 Uhr ergibt rückge­rechnet auf die Lenkzeit mit 0,1 %o pro Stunde einen BAG von 1,44 %o, dh einen BAG über 1,2%o, aber unter 1,6 %o. Damit hat der Bw eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 verwirklicht, wobei gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG die Mindestentziehungsdauer mit vier Monaten gesetzlich festgelegt ist.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungs­gerichts­hofes gehören Alkohol­delikte zu  den schwersten Verstößen gegen Verkehrs­vorschriften, zumal alkoholbeein­trächtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil sie infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, und Reaktions­fähigkeit nicht in der Lage sind, die kraft­fahr­spezifischen Leistungs­funktionen zufriedenstellend auszuüben.

Dazu kommt im Fall des Bw zusätzlich die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden, dh dieser Umstand war auch bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen.

Die sich daraus ergebende Entziehungsdauer von fünf Monaten, die gleichzeitig als Prognose zu sehen ist, wann der Bw wieder verkehrszuverlässig sein wird, ist durchaus angemessen und ohne Zweifel ausdrück­lich geboten, um ihn von einer neuerlichen Teilnahme am Straßen­verkehr als Lenker eines Kraftfahr­zeuges nach Alkoholkonsum abzuhalten.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva). 

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden bei der Beurteilung der Verkehrs­zuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nach­­teile, die mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 14.11.1995, 95/11/0300; 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; uva).

Dem Bw war seine berufliche Situation im Sinne der an ihn gestellten Anforder­ungen hinsichtlich Mobilität und Einsetzbarkeit für den Arbeitgeber schon vor diesem Vorfall bestens bekannt und er wäre mit diesem Wissen jederzeit in der Lage gewesen, nach seinem Alkoholkonsum auf das Lenken eines Kraftfahr­zeuges zu verzichten.

 

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf das Verbot, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraft­fahr­zeuge zu lenken, und die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 2.Satz Z3 FSG hat die Behörde unbeschadet der – hier nicht anzuwendenden – Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Damit war die Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker auf Kosten des Bw spätestens bis zum Ende der Entziehungsdauer verpflichtend, wobei die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung erst erfolgen kann, wenn der Bw die erfolgreiche Absolvierung der Nachschulung bei einer hiefür ermächtigten Stelle seiner Wahl nachgewiesen hat.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Nachtrunk nicht bewiesen + zu spät behauptet => 1,34 ‰ = 99/1a StVO = § 26 Abs.2 Z4 + Unfall = 5 Monate bst.

 

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