Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166563/4/Kof/Rei

Linz, 26.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W,
geb. x, G, S V gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 05.12.2011, VerkR96-2031-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85, nach der am 25. Jänner 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:  §§ 21 Abs.1, 64 und 65 VStG

 

Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

(Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

-         Geldstrafe ............................................................................. 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 15 Euro

                                                                                                                           165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 60 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 05.08.2011 zwischen 08:37 Uhr - 09:25 Uhr in der Gemeinde N auf der B 127 bei Strkm. 30.300, als Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen x (A), welcher zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt,

1) dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da durch die fehlerhafte Bedienung des Zeitgruppenschalters am 29.07.2011 keine Aufzeichnungen über die erforderlichen Fahrtunterbrechungen vorhanden sind.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

2) dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da durch die fehlerhafte Bedienung des Zeitgruppenschalters am 03.08.2011 keine Aufzeichnungen über die erforderlichen Fahrtunterbrechungen vorhanden sind.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

3) Sie haben am 05.08.2011 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen, jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

Sie haben für den Zeitraum von 04.07.2011 bis 17.07.2011 keine Bescheinigung vorlegen können, dass Sie sich im Erholungsurlaub befunden haben oder ein vom Anwendungsbereich der EG-VO 561/2006 ausgenommenes KFZ gelenkt haben.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abl Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1)  Art. 15 EG-VO 3821/85                  2)  Art. 15 EG-VO 3821/85

  3)  Art. 15 Abs. 7 lit. a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,                                Gemäß

                                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  150,00 Euro                        60 Stunden                                               § 134 Abs. 1b KFG

2)  150,00 Euro                        60 Stunden                                               § 134 Abs. 1b KFG                                                                                         

3)  150,00 Euro                        60 Stunden                                                     § 134 Abs. 1b KFG                                                                            

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

45,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

        

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  495,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 07. Dezember 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21. Dezember 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 25. Jänner 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Betreffend Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Betreffend Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.

 

Betreffend Punkt 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184 uva.

 

Die Punkte 1) und 2)  gelten als „fortgesetztes Delikt“;

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140

          vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266

 

Es sind daher nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Aus den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Schaublättern (Kopien) ist ersichtlich, dass der Bw folgende Lenkzeiten und Lenkpausen eingehalten hat:

 

29.07.2011:

Lenkzeit von ca. 07.45 Uhr bis ca. 19.00 Uhr. 

Der Bw hat drei Lenkpausen à ca. 20 Minuten und

eine Lenkpause à ca. 30 Minuten eingehalten.

 

Die erforderlichen Fahrtunterbrechungen wurden zwar nicht „exakt nach Vorschrift“ (= entweder 45 Minuten oder 15 Minuten + 30 Minuten), jedoch in der insgesamt erforderlichen Dauer eingehalten.

 

03.08.2011:

Lenkzeit von ca. 07.30 Uhr bis ca. 20.00 Uhr:

Der Bw hat zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr eine – nur kurz unterbrochene – Lenkpause von einer Stunde sowie von 11.30 Uhr bis 12.15 Uhr; von 13.30 Uhr bis 14.15 Uhr; von 15.45 Uhr bis 16.30 Uhr Lenkpausen von jeweils 45 Minuten eingehalten.

Die erforderlichen Fahrtunterbrechungen wurden somit – bei weitem – eingehalten.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe (300 Euro gem. § 134 Abs. 1b KFG)

würde dadurch im vorliegenden Fall eine unangemessene Härte darstellen;

siehe dazu VfGH vom 27.09.2002, G45/02.

 

Es wird daher gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Gemäß §§ 64 und 65 VStG hat der Berufungswerber keine Verfahrenskosten
zu entrichten.

 

Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu den Punkten 1) bis 3):

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

 

 

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

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