Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166598/5/Kof/Rei

Linz, 23.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W M,
geb. x, B, V gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. November 2011, VerkR96-24104-2011 wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen drei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG Geldstrafen von insgesamt 940 Euro – im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 348 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 94 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Geldbetrag beträgt daher insgesamt ..................... 1.034 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw am Donnerstag, dem 22. Dezember 2011 per E-Mail eine – "als Einspruch" bezeichnete - begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wurde dem Bw am Montag,

dem 05. Dezember 2011 zugestellt;

siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Rückschein.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG)  sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb
von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Montag,

dem 19. Dezember 2011 erhoben werden müssen.

 

Die am Donnerstag, dem 22. Dezember 2011 per E-Mail eingebrachte Berufung wurde somit – um drei Tage – verspätet erhoben.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 16. Jänner 2012, VwSen-166598/2
dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat mit Stellungnahme vom 20.01.2012 bestätigt,

dass die "Einspruchsfrist" – richtig: Berufungsfrist – übersehen wurde.

 

Der Bw hat in der Eingabe vom 20.01.2012 um

„Herabsetzung des hohen Strafbetrages“ ersucht.

 

Zu diesem Ersuchen ist auszuführen:

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist mit Ablauf der Berufungsfrist

(= Ablauf des Montag, 19. Dezember 2011) in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 03.11.1994, 94/18/0727;

          vom 23.10.1986, 85/02/0251 – verstärkter Senat.

 

Der UVS ist – mangels Zuständigkeit – nicht berechtigt, ein rechtskräftiges erstinstanzliches Straferkenntnis aufzuheben oder abzuändern;

X in Raschauer-Wessely, VStG-Kommentar, RZ4 lit.b zu § 52a VStG (Seite 838).

 

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum