Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523048/5/Bi/Eg

Linz, 23.01.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, F, A, vom 29. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Dezember 2011, VerkR21-893-2011/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung einer augenfachärztlichen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG die von der BH Linz-Land am 25. Mai 2011, GZ:11163758, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Beibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (augenfachärztliche Stellung­nahme), gerechnet ab Rechtskraft dese Bescheides, entzogen. 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23. Dezember 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe erst für 17. Jänner 2012 einen Termin beim Facharzt erhalten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Der Bw ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt am 25.5.2011, befristet bis 23.5.2012 unter der Auflage, alle drei Monate einen internistischen Befund über seine Diabetes-Einstellung vorzulegen. Dabei wurde im 1. September 2011 ein internistischer Befund mit erhöhtem Blutzuckerwert vorgelegt, sodass er mit Bescheid der BH Linz-Land vom 25.5.2011, GZ.163758-2011, aufgefordert wurde, sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung einer amtsärztliche Untersuchung gemäß § 8 FSG zu unterziehen. Am 18. Oktober 2011 fand die amtsärztliche Untersuchung statt, bei der eine augenfachärztliche Stellungnahme verlangt wurde. Ein Gutachten zur gesundheitlichen Eignung zum lenken von Kraftfahrzeugen konnte daher noch nicht erstellt werden. Auf dieser Grundlage erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Nunmehr hat der Bw die ausständige Stellungnahme des Augenfacharztes Dr. S vom 19. Jänner 2012 vorgelegt und konnte ein abschließendes amts­ärztliches Gutachten am selben Tag erstellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

FA-Stellungnahme vorgelegt – Formalentziehung abgelehnt

 

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