Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730353/3/SR/Jo

Linz, 09.01.2012

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 27. Oktober 2010, AZ. 1030299/FRB, mit dem der Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag vom 18. Mai 2010 auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Linz vom 25. August 2004, Zl. 1030299/FRB, zugestellt am 31. August 2004, gegen den Antragsteller erlassenen auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes wird zurückgewiesen".

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 25. August 2004, AZ. 1030299/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bw eine "Scheinehe" eingegangen sei, um sich eine Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Darauf aufbauend erstellte die belangte Behörde eine Zukunftsprognose und ging von einer nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus.

 

Auf Grund der fristgerecht eingebrachten Berufung hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich mit Bescheid vom 11. Oktober 2004, Zl. St 237/04, gegen den Bw ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Mit Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2005/18/0430-10, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Mit Bescheid vom 14. August 2007, St. 237/04, erließ der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich neuerlich gegen den Bw ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

 

Innerhalb offener Frist brachte der Bw eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

Mit Beschluss vom 27. August 2007, AW 2007/18/0394-4, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt und mit Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2007/18/0624-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab.

 

1.2.1. Am 18. Mai 2010 beantragte der Bw die Aufhebung des "Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. August 2004, Zahl 1030299/FRB, zugestellt am 31. August 2004".

 

1.2.2. Der Spruch im Bescheid vom 27. Oktober 2010, mit dem die belangte Behörde über den Antrag des Bw auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgesprochen hat, lautet wie folgt:

"Ihr Antrag vom 18.05.2010 auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Linz vom 25.08.2004 unter obiger Zahl gegen Sie erlassenen auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes, wird gem. § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG 2005, BGBl. I 100/2005 i.d.g.F. abgewiesen ".

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 8. November 2010 (Poststempel 9. November 2010).

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt wurde (siehe Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.2.1. und 1.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 38/2011 bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG idF. BGBl. I Nr. 17/2011 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

3.2. Ein derartiges Aufenthaltsverbot für einen Drittstaatsangehörigen, welcher sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und auch den Status eines Asylwerbers nicht besitzt, ist entsprechend der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5) als ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verstehen. Die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennt ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG 2005 betreffend einen türkischen Staatsangehörigen als eine in Verbund mit einem Einreiseverbot im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) stehende Rückkehrentscheidung gemäß Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie.

 

Da das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 vom Gesetzgeber über weite Strecken als Umsetzung der Rückführungsrichtlinie intendiert ist (EBRV 1078 Blg. Sten. Prot. 24. GP, 4), und sich der Wesensgehalt des § 53 FPG in Art. 3 Z 6 iVm. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie widerspiegelt, ist dieser Ansicht beizutreten.

 

3.3. Konsequent findet demnach auch § 60 FPG auf das, dem Aufenthaltsverbot (erlassen nach dem FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 38/2011) innewohnende, Einreiseverbot Anwendung.

 

Aus § 60 Abs. 1 FPG wiederum ergibt sich, dass die Behörde ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen kann, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

 

Unbestritten ist der Bw seiner Verpflichtung zur fristgerechten Ausreise nicht nachgekommen und hat sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten.

 

3.4. Im vorliegenden Fall war dem Oö. Verwaltungssenat eine inhaltliche Entscheidung (Aufhebung des Bescheides des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 14. August 2007, St. 237/04) verwehrt, da der Bw ausdrücklich die Aufhebung eines rechtlich nicht mehr existenten Bescheides der belangten Behörde begehrt hat. Durch die Erlassung des Bescheides des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 14. Juli 2007, St. 237/04, hat der Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 25. August 2004, Zl. 1030299/FRB, bereits jede selbständige rechtliche Außenwirkung verloren und war rechtlich nicht mehr existent (vgl. u.a. VwGH vom 7. September 2005, 2002/08/0215; 23. April 1995, 95/11/0345; 12. Dezember 1989, 89/04/0120). Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhalts ist (vgl. VwGH vom 8. Oktober 1996, 96/04/0046).

 

3.5. Im Hinblick darauf, dass der Bw ausdrücklich die Aufhebung des von der belangten Behörde erlassenen Bescheides beantragt hat, der zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich nicht mehr existent war, war die Berufung entsprechend der erfolgten Spruchkorrektur abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 19.03.2013, Zl.: 2012/21/0082-7  

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