Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101002/3/Sch/Fb

Linz, 19.01.1993

VwSen - 101002/3/Sch/Fb Linz, am 19. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 4. Kammer unter dem Vorsitz vom Dr. Grof sowie den Beisitzer Mag. Gallnbrunner und den Berichter Dr. Schön als Stimmführer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des G S vom 12. November 1992 gegen das Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. November 1992, VerkR96/8796/1992/B, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 12.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 26. November 1992, VerkR96/8796/1992/B, über Herrn Gerald Seeburger, Bürgerstraße 3, 5020 Salzburg, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 18. Juni 1992 um 5.45 Uhr den PKW, Marke Opel Kadett, mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf dem Stadtplatz in B in Richtung S bis zu seiner Anhaltung auf der S in B auf Höhe des Finanzamtes gelenkt hat (Faktum 1.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.400 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von 10 S für das Alkomatmundstück verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

Die Entscheidung über die Strafberufungen betreffend die weiteren, im oben angeführten Straferkenntnis zur Last gelegten Delikte erfolgt aufgrund der diesbezüglichen Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes gesondert.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Den beträchtlichen Unrechtsgehalt derartiger Delikte hat der Gesetzgeber durch einen Strafrahmen in der Höhe von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Im konkreten Fall wurde beim Berufungswerber ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l festgestellt. Es handelt sich hiebei um einen Alkoholwert, der nicht mehr als geringfügig über dem in § 5 Abs.1 StVO 1960 normierten Wert angesehen werden kann. Dazu kommt noch, daß Milderungsgründe nicht vorlagen. Es ist vielmehr so, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft werden mußte. In diesem Verfahren hat die Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S für ausreichend angesehen. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Geldstrafe mit 14.000 S festgesetzt, also mit mehr als dem Doppelten der ersten Strafe, ohne daß auf diese Auffälligkeit in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eingegangen worden wäre.

Da bei der Strafbemessung auch die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind, war auch auf die beim Berufungswerber derzeit aufgrund der Ableistung des Zivildienstes gegebene eingeschränkte finanzielle Situation Bedacht zu nehmen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß auch mit der herabgesetzten Strafe noch das Auslangen gefunden werden kann, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Berufungswerber einsichtig gezeigt hat. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stand aber, wie oben dargelegt, die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 1990 entgegen.

Die Möglichkeit, die Geldstrafe im Ratenwege zu bezahlen, ist dem Berufungswerber bekannt, da die Berufung ein entsprechendes Ansuchen an die Erstbehörde enthält.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

1 Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum