Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150923/2/Lg/Hu

Linz, 17.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn X X, X, X, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Dezember 2011, Gz. 0023902/2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen X (D) am 20.2.2011 um 14.13 Uhr die A1, im 164,057, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer zeitabhängigen Maut.

 

In der Begründung wird auf die verspätete Einzahlung der Ersatzmaut hingewiesen. Dem Argument, die Vignette sei auf der Scheibe der Fahrerseite befestigt gewesen, wird unter Hinweis auf Punkt 7.1. der Mautordnung die Ungültigkeit dieser Form der Anbringung entgegengehalten.

 

2. In der Berufung wird Folgendes vorgebracht:

"Ich habe ihr Schreiben erhalten. Ich erhebe Einspruch gegen ihre Forderung von 300 €.

Ich hatte ihnen schon einmal mitgeteilt, das ich die Forderung von 123,50-€ beglichen habe. Im Anhang sende ich ihnen ein Kontoauszug mit der Überweisung.

Ich werde mich bei ihnen am Freitag Vormittag telefonisch bei ihnen melden, um die Angelegenheit endlich zu bereinigen."

 

Der Berufung angeschlossen ist ein Kontoauszug, der die Buchung von 123,50 Euro am 23.5.2011 zugunsten der ASFINAG aufweist.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 31. Mai 2011 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Gemäß § 19 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 18.3.2011 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden.

 

In einem Schreiben vom 20.6.2011 äußerte sich der Bw, er habe die Vignette auf der Scheibe der Fahrerseite angebracht. Um Kosten zu vermeiden habe er am 30.5.2011 123,50 Euro überwiesen.

 

Nach Strafverfügung vom 29. Juni 2011 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er die Summe von 120 Euro am 30.5.2011 überwiesen habe. Als Beilage wurde der erwähnte Überweisungsbeleg angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Punkt 7.1. der Mautordnung lautet: An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Besondere  Bestimmungen gelten für die Korridorvignette (siehe Punkt 7.3) Die Vignette ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs.3 BStMG werden Taten gemäß Abs.1 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz war und die mautpflichtige A1 ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat. Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und im System unter der Deliktnummer 770012011022013131875 registriert. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist somit gegeben.

 

Wenn der Bw argumentiert, er habe die Ersatzmaut einbezahlt, so ist ihm entgegen zu halten, dass die schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nach der Anzeige am 18. März 2011 ergangen ist. Dieser Feststellung ist der Bw nicht entgegen getreten. Laut schriftlicher Auskunft des Bw vom 20.6.2011 bzw. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.7.2011 samt Beleg hat er die Ersatzmaut am 30.5.2011 überwiesen. Der Aufforderung wurde daher in der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Wochen ab Ausfertigung nicht nachgekommen und ist somit als verspätet anzusehen. Die Verspätung der Einzahlung bewirkt, dass die strafbefreiende Wirkung nicht eintritt (§ 20 Abs.3 BStMG).

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Kraftfahrern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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